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VDI 6022: Welche Hygieneinspektionen Betreiber von RLT-Anlagen nachweisen müssen

Die VDI 6022 regelt die Hygieneanforderungen an raumlufttechnische Anlagen. Dieser Beitrag erklärt die Betreiberpflicht, die Intervalle der Hygieneinspektion, den Unterschied zwischen Hygienekontrolle und Inspektion, die Schulungskategorien A und B sowie die Anforderungen an den Nachweis im Anlagenbuch.

Verfasst von: Tanja Hagelganz

Aktualisiert: 25. Sep. 2026

Die große Hygieneinspektion nach VDI 6022 kommt an einer raumlufttechnischen Anlage alle zwei oder drei Jahre. Dazwischen liegt die Arbeit, die selten in einem Kalender steht: Sichtkontrollen an Filtern, Befeuchtern und Wärmetauschern, Beprobung des Umlaufwassers alle vierzehn Tage, jede Baugruppe mit eigenem Intervall. Das übernimmt in vielen Betrieben geschultes eigenes Personal, dokumentiert wird es auf einem Klemmbrett oder in einer Datei auf einem Rechner.
Bei einer Anlage funktioniert das. Bei zwanzig Anlagen über acht Standorte wird aus der Frage, ob alles kontrolliert ist, eine Recherche. Und wenn zwei Jahre später ein Gutachter nach dem Zustand eines bestimmten Befeuchters fragt, zählt nicht, dass kontrolliert wurde, sondern dass es belegbar ist.
Die VDI 6022 beschreibt, was geprüft werden muss und in welchen Abständen. Was sie nicht beschreibt, ist der Teil, an dem es scheitert: wie aus einzelnen Kontrollen ein Nachweis wird, der im Schadensfall trägt.

Verbindlich ohne Gesetzeskraft: wie die VDI 6022 wirkt

Die VDI 6022 ist eine Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure, kein Gesetz und keine Verordnung. Trotzdem kommt kein Betreiber einer raumlufttechnischen Anlage an ihr vorbei, und der Grund dafür liegt in der Struktur des Arbeitsschutzrechts.

Wie die VDI 6022 über das Arbeitsschutzrecht verbindlich wird

Das Gesetz nennt ein Schutzziel. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 5 ArbSchG). Für Arbeitsstätten wird das konkretisiert: Lüftungsanlagen müssen gesundheitlich zuträgliche Luft liefern, sie sind instand zu halten und regelmäßig zu prüfen (§ 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 ArbStättV sowie Punkt 3.6 des Anhangs).
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung" führt das weiter aus. Wie eine Anlage hygienisch zu bewerten ist, steht in keinem dieser Texte. Das steht in der VDI 6022.
Daraus entsteht eine mittelbare Bindung. Wer den in der Richtlinie beschriebenen Weg geht, erfüllt das gesetzliche Schutzziel nachweisbar. Wer einen anderen Weg geht, darf das, muss dann aber die gleichwertige Sicherheit belegen. Dieser Nachweis verlangt in der Regel ein Sachverständigengutachten und kostet mehr als die Regelbefolgung selbst. Im Ergebnis verlagert die Richtlinie also die Beweislast, und genau darin liegt ihre Wirkung.

Vier Stufen der Verbindlichkeit, von der Verordnung bis zur VDI-Richtlinie

Eine Unterscheidung lohnt sich dabei. Staatliche Regelwerke wie die ASR, die TRGS und die TRBS haben eine gesetzlich verankerte Vermutungswirkung, die Abweichung samt Gleichwertigkeitsnachweis ist dort ausdrücklich im Verordnungstext geregelt. Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sind für Mitgliedsbetriebe unmittelbar verbindliches autonomes Recht. Private Regelwerke wie VDI, DIN und VDMA gehören in keine dieser beiden Gruppen. Sie wirken über den Stand der Technik, über die zivilrechtliche Haftung, über Versicherungsbedingungen und über Verträge. Im Schadensfall orientieren sich Gutachter und Versicherer an ihnen, und das genügt.
Dieselbe Logik trägt auch die Wartungsseite: Welche Leistungen eine Wartung im Einzelnen umfassen muss, beschreibt kein Gesetz, sondern die VDMA 24186.

Welche Anlagen unter die Richtlinie fallen

Erfasst sind raumlufttechnische Anlagen, die Räume mit Zuluft versorgen, in denen sich Personen regelmäßig aufhalten. Das betrifft Bürogebäude, Produktionshallen, Schulen, Kliniken, Sporthallen, Bäder und Verkaufsflächen.
Zentralanlagen sind der Regelfall der VDI 6022 Blatt 1. Für dezentrale Anlagen und Geräte gilt ergänzend VDI/ÖFR 6022 Blatt 1.1 in der Ausgabe 2024-07. Damit fallen auch kleinere Geräte in den Anwendungsbereich, was in der Praxis häufig unterschätzt wird, weil sie nicht als Anlage wahrgenommen werden.
Das Kriterium steht im Geltungsbereich der Richtlinie und knüpft an die Nutzung an: erfasst sind Räume und Aufenthaltsbereiche, in denen sich bestimmungsgemäß Personen mehr als 30 Tage im Jahr oder regelmäßig länger als 2 Stunden täglich aufhalten. Maßgeblich ist der vorgesehene Aufenthalt, nicht der gelegentliche. Nasszellen, WC-Anlagen und Tiefgaragen werden deshalb in der Regel nicht der VDI 6022 zugeordnet, auch wenn sie maschinell belüftet werden.

Welche Intervalle gelten und welche Verwechslung sich hartnäckig hält

Regelintervalle der Hygieneinspektion nach VDI 6022

Die Regelintervalle richten sich nach der Luftbefeuchtung. Anlagen mit Befeuchtung werden alle zwei Jahre hygienisch inspiziert, Anlagen ohne Befeuchtung alle drei Jahre. Vor der ersten Inbetriebnahme steht die Hygiene-Erstinspektion, ebenso bei einem Wechsel des Betreibers oder Eigentümers.

Kategorie A und B sind Schulungsstufen, keine Anlagenklassen

An dieser Stelle hält sich ein Fehler, der bis in die Übersichtsseiten von Normanbietern reicht. Dort werden die Intervalle den Kategorien A und B zugeordnet, nach dem Muster „Kategorie A alle zwei Jahre, Kategorie B alle drei Jahre". Diese Zuordnung ist falsch. Kategorie A und Kategorie B sind Schulungskategorien für Personal, keine Anlagenklassen. Das ergibt sich bereits aus den Titeln der zugehörigen Blätter, die beide die Qualifizierung von Personal behandeln. Wer die Intervalle nach Schulungskategorie plant, plant folglich an der Anlagentechnik vorbei.

Kurze Kontrollintervalle bei Umlaufsprühbefeuchtern

Zwischen den Inspektionen laufen kürzere Hygienekontrollen an den einzelnen Komponenten. Sie sind komponentenweise in einer Checkliste in Blatt 1 vorgeschlagen und reichen bis in Abstände von wenigen Monaten.
Am kürzesten sind die Intervalle dort, wo Wasser steht. Umlaufsprühbefeuchter werden im Rahmen der Hygienekontrollen alle 14 Tage beprobt, Rückkühlwerke alle drei Monate. Die Probennahme erfolgt mit Tauchnährböden und kann von geschultem eigenem Personal übernommen werden. Handlungsbedarf besteht, wenn die Gesamtkeimzahl im Befeuchterwasser 1.000 KBE/ml bei zentralen oder 100 KBE/ml bei dezentralen Luftbefeuchtern überschreitet, wenn Legionellen nachgewiesen werden, wenn sich eine Verkeimung wiederholt oder wenn Anlagenteile sichtbar von Schimmelpilz befallen sind.

Wichtig ist, was auf eine Überschreitung folgt. Eine einmalige Überschreitung ist noch kein kritischer Befund. Sie löst eine Wartungsmaßnahme aus, also Wasserwechsel und Reinigung, sowie im nächsten Kontrollintervall eine erneute Keimzahlbestimmung. Als kritischer Befund gilt erst die wiederholte Richtwertüberschreitung, die wiederholte überhöhte Schimmelpilzkontamination des Befeuchterwassers oder eine optisch feststellbare mikrobielle Vermehrung. Dann ist Fachpersonal hinzuzuziehen und ein Sanierungsplan zu erstellen. Bei Legionellen entfällt diese Abstufung, weil der Richtwert null ist.

Ablaufdiagramm: Bei einmaliger Richtwertüberschreitung folgt eine Wartungsmaßnahme mit Nachkontrolle, bei Wiederholung ein kritischer Befund

Richtwerte und Abstufung nach BG ETEM, Portal Luftbefeuchtung

Für den Betreiber liegt die eigentliche Arbeit in der Zuordnung. Ein Intervall hängt nicht am Gebäude und nicht am Standort, sondern an der einzelnen Anlage und teils an der einzelnen Komponente. Ein Filter, ein Befeuchter und ein Wärmetauscher derselben Anlage können deshalb unterschiedliche Fälligkeiten tragen.

Was Erstinspektion, Hygieneinspektion und Hygienekontrolle unterscheidet

Die drei Begriffe werden im Alltag vermischt, beschreiben aber unterschiedliche Tiefen:

Die Hygiene-Erstinspektion erfolgt nach Fertigstellung der Anlage und bei Betreiberwechsel. Sie umfasst die vollständige Anlagenerfassung, die Begehung der Zentrale und der versorgten Räume, die Messung physikalischer Klimaparameter, die Bestimmung des Verschmutzungsgrads der Luftleitungen über die Staubflächendichte sowie mikrobiologische Untersuchungen. Dazu gehören der Gesamtkeimgehalt und die Legionellenkonzentration im Umlaufwasser von Befeuchtern und Rückkühlwerken sowie Oberflächenkeimzahlbestimmungen auf Schimmel- und Hefepilze und Bakterien.

Die Wiederholungs-Hygieneinspektion folgt im Regelintervall und prüft die hygienerelevanten Komponenten erneut, einschließlich Laborproben. Das Ergebnis wird dem Betreiber schriftlich mitgeteilt, mit Bewertung des Hygienezustands und gegebenenfalls empfohlenen Maßnahmen.

Die Hygienekontrolle ist die laufende Sicht- und Funktionsprüfung im Betrieb. Sie kommt häufiger, braucht kein Labor und wird typischerweise von eigenem Personal übernommen.

Welche Qualifikation die VDI 6022 für wen verlangt

Techniker mit Schutzhandschuhen entnimmt bei der Wartung einen Panelfilter aus einem Lüftungsgerät

Laufende Hygienekontrollen darf nach VDI 6022 geschultes Betriebspersonal übernehmen. Die Hygieneinspektion mit Laborproben verlangt die höhere Qualifikationsstufe.

Die Richtlinienreihe unterscheidet Personal nach Schulungskategorien. Kategorie A bezeichnet Fachpersonal für Hygieneinspektionen, Kategorie B Betriebspersonal für Wartung und laufende Betreuung. Für Reinigungs- und Prüfpersonal kommen die Qualifikationen aus Blatt 8.1 hinzu. Die Anforderungen an Schulung und Nachweis regeln VDI-MT 6022 Blatt 2 sowie Blatt 4 und Blatt 4.1.

Daraus ergibt sich eine sinnvolle Arbeitsteilung: Die Inspektion mit Laborproben vergeben Betreiber üblicherweise nach außen, die laufenden Kontrollen kann geschultes eigenes Personal übernehmen. Die Richtlinie empfiehlt außerdem, Reinigungsleistung und Hygieneinspektion zu trennen und nicht beim gleichen Auftragnehmer zu bündeln, damit die Bewertung unabhängig bleibt.

Die Verantwortung selbst bleibt beim Betreiber. Sie wird durch die Vergabe an ein Labor oder eine Prüfstelle nicht übertragen, sondern um eine Auswahl- und Überwachungspflicht erweitert. Wer beauftragt, muss die Qualifikation des Auftragnehmers sicherstellen und prüfen, dass die Leistung erbracht wurde. Welche Anforderungen an eine wirksame Delegation gestellt werden, behandelt der Beitrag zur Betreiberverantwortung im Facility Management.

Was der Nachweis leisten muss

Die Richtlinie verlangt eine Dokumentation im Anlagenbuch. Entscheidend ist dabei weniger die Form als die Frage, was im Streitfall daraus hervorgeht. Ein Gutachter rekonstruiert eine Kette: Welcher Befund lag wann vor, wie wurde er bewertet, welche Maßnahme folgte daraus, und wurde sie wirksam abgeschlossen. Ein Prüfbericht allein belegt nur den ersten Schritt dieser Kette.

Im Mehrliegenschaftsbetrieb kommt eine zweite Anforderung hinzu. Der Nachweis muss je Anlage und je Komponente führbar sein, nicht je Kontrollrunde und nicht je Standort. Wer nach dem Zustand eines bestimmten Befeuchters gefragt wird, braucht dessen Verlauf und nicht den Ordner des Gebäudes. Dasselbe Zuordnungsproblem tritt bei elektrischen Anlagen auf, wo es der Beitrag zum Prüfprotokoll für elektrische Anlagen behandelt.

Genau an dieser Stelle setzt eine objektorientierte Dokumentation an. In KEVOX sind Filter, Befeuchter und Wärmetauscher einzelne Bauteile im Raum, jedes mit eigenem Intervall und eigener Historie. Die Hygienekontrolle läuft als Checkliste am Bauteil, der Prüfbericht des Labors liegt daneben am selben Objekt. Ein Befund wird als Eintrag mit Gefährdungseinstufung geführt, die Maßnahme daran gekoppelt und mit Rückmeldung abgeschlossen. Für jedes Bauteil ist damit nachvollziehbar, welches Ergebnis wann vorlag, wie es bewertet wurde und was daraus folgte.

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    Der Nachweis entsteht im Betrieb, nicht im Schadensfall

    Die VDI 6022 stellt Betreiber vor keine fachlich schwierige Aufgabe. Die Intervalle sind überschaubar, die Prüfleistung ist am Markt verfügbar, die Qualifikationen sind geregelt. Schwierig wird es an der Stelle, an der die Richtlinie aufhört: bei der Frage, ob sich zwei Jahre später noch belegen lässt, dass geprüft, bewertet und gehandelt wurde.
    Wer die Nachweisführung am Bauteil aufbaut statt am Ordner, beantwortet diese Frage in Sekunden. Wer sie am Ordner aufbaut, beantwortet sie mit einer Suche, deren Ergebnis niemand garantieren kann.

    Häufige Fragen zur VDI 6022:

    Muss ich die VDI 6022 einhalten, wenn sie kein Gesetz ist?

    Die Richtlinie selbst verpflichtet nicht unmittelbar. Verbindlich wird sie über das Arbeitsschutzrecht, das gesundheitlich zuträgliche Luft am Arbeitsplatz verlangt. Ein anderer Weg ist zulässig, verlangt aber den Nachweis gleichwertiger Sicherheit.

    Wie oft muss eine Lüftungsanlage hygienisch geprüft werden?

    Anlagen mit Luftbefeuchtung alle zwei Jahre, Anlagen ohne Luftbefeuchtung alle drei Jahre. Vor der ersten Inbetriebnahme und bei Betreiberwechsel steht zusätzlich die Erstinspektion.

    Gilt die Richtlinie auch für einzelne dezentrale Geräte?

    Ja. Für dezentrale Anlagen und Geräte gilt ergänzend VDI/ÖFR 6022 Blatt 1.1.

    Kann eigenes Personal die Prüfungen übernehmen?

    Die laufenden Hygienekontrollen ja, sofern das Personal nach Kategorie B geschult ist. Die Hygieneinspektion mit Laborproben verlangt die Qualifikation nach Kategorie A.

    Wer haftet, wenn ein beauftragtes Labor eine Inspektion versäumt?

    Die Betreiberverantwortung bleibt bestehen. Durch die Vergabe entsteht zusätzlich eine Auswahl- und Überwachungspflicht, die den Betreiber nicht entlastet, sondern bindet.

    Quellen:

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    Autor

    Tanja Hagelganz

    Seit mehr als einem Jahrzehnt widmet sich Tanja Hagelganz mit Leidenschaft der digitalen Dokumentation in den Bereichen Brandschutz, Arbeitssicherheit und Facility Management im Unternehmen KEVOX GmbH aus Bochum – eine Mission, die sie mit Innovation und Fachwissen vorantreibt.

    Tanja bei LinkedIn folgen: www.linkedin.com/in/tanjahagelganz/

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