Im Aufsichtsrat fällt die Frage irgendwann: Sind wir eigentlich KRITIS? Bei vielen Stadtwerken ist die ehrliche Antwort komplizierter als ein Ja oder Nein. Für das Stromnetz gelten andere IT-Sicherheitsregeln als für die Fernwärme, das KRITIS-Dachgesetz wartet noch auf seine Verordnung, und für Bad, Parkhaus und Verwaltungsgebäude laufen die Prüffristen ohnehin weiter. Wer die Dokumentationspflichten für Stadtwerke sortiert, stellt schnell fest: Der größte Teil der Arbeit fällt schon heute an, und vieles davon lässt sich mehrfach verwerten. Dieser Artikel trennt, was gilt, was kommt und wer dafür geradesteht.
Was die Stadtwerkestudie 2026 über den Druck auf Stadtwerke zeigt
Für die 24. Stadtwerkestudie haben der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und die Beratungsgesellschaft EY zwischen Januar und März 2026 die Geschäftsleitungen und Vorstände von 100 Stadtwerken und regionalen Energieversorgern befragt. Das Hauptthema ist die Finanzierung der Energiewende: 92 Prozent der Befragten sehen sich nur eingeschränkt oder gar nicht in der Lage, die anstehenden Investitionen aus eigenen Mitteln zu stemmen. Für die Frage nach Dokumentationspflichten ist die Studie trotzdem aufschlussreich, denn sie zeigt, womit sich die Führungsebene in den nächsten zwei bis drei Jahren intensiv beschäftigen will.
Welche Themen die Geschäftsleitungen priorisieren
Ganz oben stehen die Digitalisierung der Prozesse mit 89 Prozent, Cybersicherheit in Prozessen und Anlagen mit 83 Prozent und die Optimierung interner Prozesse mit 78 Prozent. Mit dem Schutz von Anlagen und kritischer Infrastruktur setzen sich 62 Prozent stark oder sehr stark auseinander. Beim Schutz kritischer Infrastrukturen rechnen 46 Prozent mit großen oder sehr großen Investitionen.

Sie sagt, was die Prozentwerte bedeuten: der Anteil der Geschäftsleitungen, die sich stark oder sehr stark mit dem Thema befassen wollen, bei 100 Befragten. (BDEW/EY, Stadtwerkestudie 2026, Abbildung 1)
Wie der Bremsfaktor Regulierung zu lesen ist
Für die Einordnung ist eine Zahl wichtig, die leicht falsch gelesen wird. Als stärksten Bremsfaktor für geplante Investitionen nennen die Befragten die Regulierung, mit 4,0 auf einer Skala bis 5. Die Studie diskutiert Regulierung dabei vor allem im Zusammenhang mit der neuen Netzentgelt- und Anreizregulierung. Risiko- und Compliance-Anforderungen landen mit 2,7 auf dem letzten Platz der begrenzenden Faktoren, hinter den Personalkapazitäten mit 3,2.

Wärmenetze sind auf Jahrzehnte angelegt. Was beim Bau dokumentiert wird, bildet die Grundlage für jede spätere Prüfung.
Mehr Anlagen, dieselbe Personaldecke
Der Druck entsteht also aus der Gleichzeitigkeit. Bis 2035 sehen sich 90 Prozent der Befragten als Betreiber kommunaler Nah- und Fernwärmenetze, und jede neue Anlage bringt eigene Prüf- und Nachweispflichten mit. 58 Prozent nennen den Fachkräftemangel als strategisches Risiko, 29 Prozent die zusätzlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge wie Bäder und den öffentlichen Nahverkehr. Mehr Anlagen und mehr Regelwerke treffen auf dieselbe Personaldecke. An dieser Stelle entscheidet sich, ob die Dokumentation mitwächst oder zur Engstelle wird.
Welche Stadtwerke unter NIS2 fallen und was das Gesetz verlangt
Wer betroffen ist
Stadtwerke mit Energie- oder Wassersparte fallen unter NIS2, sobald sie mindestens 50 Beschäftigte haben oder mehr als zehn Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme erreichen. Für Sie heißt das: Betroffenheit prüfen und, falls noch nicht geschehen, beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) registrieren. NIS2 ist eine EU-Richtlinie für mehr Cybersicherheit in wichtigen Wirtschaftszweigen. Deutschland hat sie mit einem Umsetzungsgesetz übernommen, das am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten ist und die Pflichten im BSI-Gesetz (BSIG) verankert. Behörden informieren betroffene Unternehmen nicht von sich aus, die Einstufung muss jedes Stadtwerk selbst vornehmen. Die Frist für die Registrierung endete am 6. März 2026. Wer sie verpasst hat, sollte sie nachholen.
Was betroffene Stadtwerke umsetzen und belegen müssen
Im Kern verlangt NIS2 drei Dinge: IT-Risiken systematisch steuern, Sicherheitsvorfälle schnell melden und die Geschäftsleitung in die Pflicht nehmen. Das Risikomanagement nach § 30 BSIG umfasst zehn Mindestbereiche, von der Risikoanalyse über die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und die Aufrechterhaltung des Betriebs bis zur Sicherheit der Lieferkette. Die EU-Richtlinie verlangt dabei ausdrücklich, auch die physische Umgebung der IT-Systeme zu schützen. Ein Serverraum mit ungeprüfter Brandmeldeanlage ist damit auch ein NIS2-Thema.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle meldet das Stadtwerk dem BSI in drei Stufen: eine erste Meldung spätestens nach 24 Stunden, eine ausführlichere spätestens nach 72 Stunden und einen Abschlussbericht einen Monat danach. Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und an Schulungen teilnehmen (§ 38 BSIG). Verletzt sie diese Pflichten, haftet sie dem eigenen Unternehmen nach den Regeln des Gesellschaftsrechts.
Netz und Energieanlagen: Das Energiewirtschaftsgesetz geht vor
Für Stromnetze, Gasnetze und Energieanlagen gelten eigene IT-Sicherheitsregeln aus dem Energiewirtschaftsgesetz. Sie ersetzen die Vorgaben des BSI-Gesetzes zu Risikomanagement, Meldungen und Geschäftsleitung, eine Besonderheit, die in vielen Übersichten fehlt. Maßstab ist dort der IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur, und auch das Energiewirtschaftsgesetz nimmt die Geschäftsleitung in die Pflicht. Registriert und gemeldet wird trotzdem beim BSI.
Die Ausnahme gilt allerdings nur für Strom, Gas und Wasserstoff, denn nur diese versteht das Energiewirtschaftsgesetz als Energie. Fernwärme, Wasser und die übrige IT, etwa für Vertrieb und Abrechnung, bleiben beim BSI-Gesetz. Ein Stadtwerk mit Stromnetz, Fernwärme und Wasserwerk arbeitet in der Informationssicherheit also mit zwei Regelwerken, zwei Aufsichtsbehörden (Bundesnetzagentur und BSI) und zwei Nachweislogiken. Für die Dokumentation heißt das: Legen Sie für jede Anlage fest, nach welchem Regelwerk sie geführt wird.

Neben den IT-Sicherheitsregeln gelten im Netz die klassischen Betreiberpflichten weiter, etwa die regelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen. (Bild mit KI generiert)
Gilt das KRITIS-Dachgesetz für Ihr Stadtwerk?
Kurz gesagt: für die meisten Stadtwerke voraussichtlich nicht. Und solange die zugehörige Verordnung fehlt, entstehen auch für große Versorger noch keine Pflichten daraus. KRITIS steht für kritische Infrastrukturen, also Anlagen, deren Ausfall die Versorgung vieler Menschen gefährden würde. Das KRITIS-Dachgesetz regelt seit dem 17. März 2026 erstmals sektorübergreifend und bundeseinheitlich den physischen Schutz dieser Anlagen.
Ob ein Stadtwerk darunter fällt, hängt am Versorgungsgrad der einzelnen Anlage. Maßgeblich ist grundsätzlich ein Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen, den die Verordnung für jede Anlagenart in eine technische Größe umrechnet, etwa in Erzeugungsleistung oder gehandelte Strommenge. Wo die Kunden wohnen, spielt dabei keine Rolle. Die geplante Kritisverordnung orientiert sich weitgehend an der bisherigen Verordnung zum BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung), und dort gelten zentrale Systeme für den Stromhandel ab 3,7 Terawattstunden pro Jahr als kritisch. Ein Stadtwerk mit bundesweitem Vertrieb kann die Schwelle also erreichen, auch wenn die eigene Stadt klein ist. Prüfen Sie die Schwelle deshalb für jede Anlage einzeln.
Außerdem können die Länder für kritische Dienstleistungen in ihrer eigenen Zuständigkeit weitere Anlagen bestimmen. Die geplante Verordnung soll zugleich festlegen, wer nach dem BSI-Gesetz als Betreiber kritischer Anlagen gilt. Bis dahin gilt die BSI-Kritisverordnung fort.
Rechtsstand 05.10.2026: Die Pflichten des KRITIS-Dachgesetzes greifen erst, wenn eine Rechtsverordnung festlegt, welche Anlagen als kritisch gelten. Das Bundesministerium des Innern hat dazu am 26.05.2026 einen Entwurf der Kritisverordnung vorgelegt, in Kraft ist sie bisher nicht. Nach Auskunft des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) besteht deshalb derzeit keine Registrierungspflicht. Der ursprünglich vorgesehene Termin 17.07.2026 wurde mit einer Gesetzesänderung vom 21.07.2026 gestrichen, registriert wird künftig drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.
Was nach der Registrierung folgt
Ist die Verordnung in Kraft und die Anlage registriert, folgen die Pflichten in festen Abständen: nach neun Monaten die Risikoanalyse, nach zehn Monaten die Resilienzmaßnahmen, das Meldewesen und die Pflichten der Geschäftsleitung. Das BBK empfiehlt, sich schon jetzt mit der Resilienz der eigenen Anlagen zu befassen. Welche Pflichten im Einzelnen folgen und was ein Resilienzplan enthalten muss, beschreiben unsere Beiträge KRITIS-Dachgesetz: Pflichten für Betreiber kritischer Anlagen und Resilienzplan nach KRITIS-Dachgesetz: Was Facility Manager im Gebäudebetrieb dokumentieren müssen.
Welche Betreiberpflichten jedes Stadtwerk schon heute nachweisen muss
Unabhängig von NIS2 und KRITIS trägt jedes Stadtwerk die Betreiberverantwortung für seine Anlagen und Gebäude. Diese Pflichten kennen keinen Schwellenwert, und sie betreffen gerade die Sparten, die in den Debatten über Cybersicherheit kaum vorkommen: Bäder, Parkhäuser, Betriebshöfe, Verwaltungsgebäude, Heizwerke und Wasserwerke. Die wichtigsten Grundlagen im Überblick:
- Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten, vom Netzbau bis zur Badeaufsicht. Ergebnis, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung müssen dokumentiert sein.
- Betriebssicherheitsverordnung: regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzügen oder Druckanlagen in Heizwerken. Jede Prüfung muss nachvollziehbar aufgezeichnet werden: was geprüft wurde, in welchem Umfang, mit welchem Ergebnis und von welcher befähigten Person.
- DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: wiederkehrende Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Beide Fassungen sind inhaltsgleich, Vorschrift 3 gilt für Betriebe in einer Berufsgenossenschaft, Vorschrift 4 für Betriebe bei einer Unfallkasse.
- Prüfverordnungen der Länder: wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen wie Brandmeldeanlagen, Rauchabzug oder Sicherheitsbeleuchtung in Sonderbauten. Welche Gebäude erfasst sind und welche Fristen gelten, regelt jedes Bundesland selbst.
Wo Nachweise in der Praxis verloren gehen
Die Prüfungen selbst finden in den meisten Stadtwerken statt. Schwierig wird es bei der Nachweislage: Das Protokoll des Aufzugsprüfers liegt beim Gebäudemanagement, die Elektroprüfung beim Netzbereich, die Mängelliste des Bades in einer Tabelle der Betriebsleitung. Fragt nach einem Unfall der Unfallversicherungsträger oder nach einem Brand die Versicherung, muss der Nachweis zur konkreten Anlage schnell und vollständig vorliegen. Wie die Prüfpflichten im Brandschutz im Einzelnen aussehen, beschreibt unser Beitrag Prüfpflichten im Brandschutz: Intervalle, Zuständigkeiten und Nachweise für Betreiber kritischer Anlagen. Welche Unterlagen im Gebäudebestand vorliegen müssen, zeigt Brandschutzdokumentation: Welche Nachweise Betreiber im Bestand führen müssen.
Wo sich die Pflichten überschneiden und wie Sie Nachweise einmal führen
Die drei Pflichtenkreise haben unterschiedliche Absender, treffen aber oft dieselben Räume und Anlagen. Drei Beispiele aus dem Stadtwerkealltag:
- Leitwarte oder Serverraum: Die geprüfte Brandmeldeanlage erfüllt die Prüfverordnung des Landes und belegt zugleich den Schutz der physischen Umgebung der IT-Systeme, den NIS2 verlangt.
- Netzersatzanlage im Wasserwerk: Die Prüfung als elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 dient dem Arbeitsschutz und dokumentiert gleichzeitig, wie der Betrieb bei Stromausfall aufrechterhalten wird. Das ist ein Kernthema des NIS2-Risikomanagements und später der Resilienzmaßnahmen nach dem KRITIS-Dachgesetz.
- Türen und Zutritt in Umspannstationen: Die Brandschutztür wird nach Bauordnungsrecht gewartet. Der Zutrittsschutz wird für die Resilienzplanung relevant, sobald eine Anlage als kritisch gilt.
Daraus folgt ein Prinzip für die Dokumentation: Nachweise gehören an die Anlage. Wer jede Prüfung einmal am Objekt erfasst und dort festhält, welchen Pflichten sie dient, kann denselben Beleg für Bauaufsicht, Unfallversicherungsträger, Versicherung und später für das BBK verwenden. Der Aufwand verschiebt sich von der Suche nach Unterlagen zur einmaligen, sauberen Erfassung.
In KEVOX hängen Prüfprotokolle, Fotos und Mängel direkt am Objekt, etwa an der Brandmeldeanlage der Leitwarte oder an der Brandschutztür der Umspannstation, und bilden dort eine durchgehende Historie. Begehungen lassen sich vor Ort auch ohne Netzverbindung dokumentieren, die Berichte entstehen automatisch aus den erfassten Daten. So liegt der Nachweis für jede Anlage an einer Stelle, unabhängig davon, wer ihn anfordert.

Was Ihr Stadtwerk jetzt klären sollte: Betroffenheit, Zuständigkeit, Nachweislage
Für die meisten Stadtwerke ist NIS2 die Pflicht mit unmittelbarer Wirkung, das KRITIS-Dachgesetz eine Pflicht mit offenem Starttermin und die Betreiberverantwortung der Bereich, der schon heute den größten Dokumentationsaufwand erzeugt. Drei Fragen bringen Ordnung in die Lage. Welches Regelwerk gilt für welche Anlage, BSI-Gesetz oder Energiewirtschaftsgesetz, und erreicht eine Anlage die KRITIS-Schwelle? Wer ist für jede Pflicht benannt, und wie überwacht die Geschäftsleitung die Umsetzung? Liegt für jede Anlage der letzte Prüfnachweis vollständig und auffindbar vor? Wer diese drei Fragen für sein Stadtwerk beantworten kann, ist auch auf die Kritisverordnung vorbereitet, wann immer sie kommt.
Whitepaper: Nachweisdruck für Stadtwerke - Mit digitaler Dokumentation die wachsenden regulatorischen Herausforderungen meistern
Welche Pflichten gelten für Ihr Stadtwerk, wer verantwortet sie, und woran erkennt man einen belastbaren Nachweis? Das Whitepaper „Nachweisdruck für Stadtwerke” ordnet NIS2, KRITIS-Dachgesetz und Betreiberpflichten und zeigt eine Bestandsaufnahme in fünf Schritten.
Häufige Fragen zu Dokumentationspflichten für Stadtwerke
Ersetzt eine ISO-27001-Zertifizierung die NIS2-Pflichten?
Nur teilweise. Ein Informationssicherheits-Managementsystem nach ISO 27001 deckt einen großen Teil der Risikomanagementmaßnahmen ab. Die Registrierung beim BSI, das gestufte Meldeverfahren und die Pflichten der Geschäftsleitung kommen eigens hinzu. Für Stromnetz und Energieanlagen richten sich die Anforderungen nach dem IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur.
Darf die Geschäftsführung ihre Pflichten delegieren?
Die Durchführung ja, die Verantwortung bleibt. Aufgaben aus Arbeitsschutz und Betriebssicherheit lassen sich schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Billigung und Überwachung der NIS2-Maßnahmen bleiben Sache der Geschäftsleitung. In beiden Fällen muss die Leitung kontrollieren, ob die beauftragten Personen ihre Aufgaben erfüllen.
Gelten NIS2 und KRITIS-Dachgesetz auch für Bäder und Parkhäuser?
In der Regel nicht, da diese Sparten zu keinem der regulierten Sektoren gehören. Die Betreiberpflichten aus Arbeitsschutz, Betriebssicherheit und Bauordnungsrecht gelten dort vollständig. Für den Dokumentationsaufwand eines Stadtwerks sind diese Sparten deshalb oft ebenso bedeutsam wie Netz und Erzeugung.
Wie lange müssen Prüfnachweise aufbewahrt werden?
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, Prüfaufzeichnungen für Arbeitsmittel mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Für die Beweisführung nach einem Schaden reicht das oft nicht, weil sich der Zustand einer Anlage über mehrere Prüfzyklen belegen lassen muss. Sinnvoll ist deshalb, die Prüfhistorie einer Anlage über ihre gesamte Nutzungsdauer verfügbar zu halten.
Quellen:
- BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, EY: Stadtwerkestudie 2026. Finanzierung der Energiewende-Infrastruktur, Abbildungen 1, 2, 12 und 16, Kapitel 3.2: https://www.bdew.de/media/original_images/2026/06/09/bdew-ey-stadtwerkestudie-2026.pdf
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITISDachG), BGBl. 2026 I Nr. 66, § 5 Abs. 7 und § 8 Abs. 7: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/66/regelungstext.pdf
- Bundesgesetzblatt: Änderungsgesetz vom 21.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 221: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/221/regelungstext.pdf
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK): FAQ zum KRITIS-Dachgesetz, Abschnitt Registrierung (§ 8 KRITISDachG): https://www.bbk.bund.de/DE/Themen/Kritische-Infrastrukturen/Strategien-und-rechtlicher-Rahmen/KRITISDachG/FAQ/faq_node.html
- IHK Köln: KRITIS-Dachgesetz. Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen: https://www.ihk.de/koeln/hauptnavigation/recht-steuern/uebersicht-arbeitsrecht/kritis-dachgesetz-was-unternehmen-jetzt-wissen-und-tun-muessen-7012562
- DIHK: Bundesministerium des Innern legt Verordnung zur Identifikation von KRITIS-Betreibern vor: https://www.dihk.de/de/newsroom/bundesministerium-des-innern-legt-verordnung-zur-identifikation-von-kritis-betreibern-vor-183048
- Vergabeblog: BMI legt Entwurf der neuen KRITIS-Verordnung vor (28.05.2026): https://vergabeblog.de/2026-05-28/bmi-legt-entwurf-der-neuen-kritis-verordnung-vor/
- Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung), Anhang 1 Teil 3 (Schwellenwerte Sektor Energie): https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv/anhang_1.html
- Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG), §§ 28, 30, 32, 33, 38: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 3 Nr. 14, §§ 5c bis 5e: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie), Art. 21 Abs. 2: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022L2555
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 5, 6 und 13: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 14 bis 17: https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Berufsgenossenschaften): https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/1052/elektrische-anlagen-und-betriebsmittel
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Vorschrift 4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Unfallkassen): https://publikationen.dguv.de/DguvWebcode/index/query/p000486

