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Prüfpflichten im Brandschutz: Intervalle, Zuständigkeiten und Nachweise für Betreiber kritischer Anlagen

Prüfpflichten im Brandschutz ergeben sich aus Bauordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht und technischem Regelwerk. Dieser Beitrag ordnet Intervalle und Zuständigkeiten von der Brandmeldeanlage bis zur Feststellanlage, erklärt die wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige und zeigt, welche Nachweise Betreiber kritischer Anlagen nach dem KRITIS-Dachgesetz vorhalten müssen.

Verfasst von: Tanja Hagelganz

Aktualisiert: 18. Sep. 2026

Die Brandmeldeanlage wurde im Frühjahr geprüft. Die Feuerlöscher hat eine Fachfirma im Sommer durchgesehen. Die Rauchabzüge stehen im Herbst an, zusammen mit den Feststellanlagen an den Rauchschutztüren. Alles läuft, in jedem der siebzehn Objekte, verteilt über vier Dienstleister. Und dann kommt eine Anfrage der Aufsichtsbehörde, die wissen will, wie der Brandschutz in den kritischen Anlagen aufgestellt ist und wie der Betreiber das belegt.
Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob die Prüfpflichten im Brandschutz nur erfüllt oder auch belegbar erfüllt sind. Dieser Beitrag ordnet, welche Anlage in welchem Intervall von wem geprüft werden muss, was das KRITIS-Dachgesetz an dieser Pflichtenlage verändert und was nicht, und wie eine Nachweiskette aussieht, die einer Prüfung standhält.

Rechtsstand: 18.09.2026: Das KRITIS-Dachgesetz ist am 17.03.2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 66) und wurde durch Gesetz vom 21.07.2026 geändert (BGBl. 2026 I Nr. 221). Die Rechtsverordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen liegt bisher nur als Referentenentwurf vor. Eine Registrierungspflicht besteht derzeit nicht, sie beginnt drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. § 14 Abs. 3 bis 5 KRITISDachG tritt am 01.01.2030 in Kraft. Angaben zu Fristen und Anforderungen können sich mit Erlass der Verordnung ändern.

Welche Prüfpflichten im Brandschutz treffen Betreiber tatsächlich?

Die Prüfpflichten im Brandschutz stammen aus drei getrennten Rechtsbereichen, die unabhängig voneinander gelten und sich in der Praxis überlagern.

Das Bauordnungsrecht verpflichtet Betreiber von Sonderbauten zur wiederkehrenden Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige. Geregelt ist das in den Prüfverordnungen der Länder, die sich an der Muster-Prüfverordnung orientieren, inhaltlich aber voneinander abweichen. In Nordrhein-Westfalen etwa erfolgt die wiederkehrende Prüfung auf Veranlassung und Kosten des Betreibers, geprüft wird die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens mehrerer Anlagen, also die Wirk-Prinzip-Prüfung (§ 2 PrüfVO NRW).

Das Arbeitsschutzrecht verlangt funktionsfähige Brandschutzeinrichtungen unabhängig von der Gebäudeklasse. Die Arbeitsstättenverordnung und die konkretisierende ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" verpflichten den Arbeitgeber zur Instandhaltung, die Betriebssicherheitsverordnung regelt Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.
Die Prüfpflichten sind damit ein Teilbereich des betrieblichen Brandschutzes, der neben der Technik auch Organisation, Unterweisung und Alarmierung umfasst.

Das technische Regelwerk liefert die konkreten Intervalle. Die einschlägigen Normen sind anlagenspezifisch und werden in der Regel über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des jeweiligen Landes oder über die Herstellervorgaben verbindlich.

Wichtig für die Praxis: Die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Betreiber, und zwar dauerhaft. Die Durchführung darf an Fachfirmen und Sachverständige vergeben werden, die Aufgabe ist damit übertragen, die Verantwortung bleibt.

Welche Anlage wird in welchem Intervall geprüft und von wem?

Feste Intervalle gelten nicht pauschal. Maßgeblich sind die Herstellerangaben, die Landesregelung und die Gefährdungsbeurteilung, die kürzere Fristen begründen kann als der Normmindeststandard. Die folgenden Werte sind der Regelfall, nicht der Grenzwert.

  • Brandmeldeanlagen: vierteljährliche Inspektion und jährliche Prüfung nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-1. Der Austausch von Meldern erfolgt nach den Standzeitvorgaben des Herstellers.
  • Tragbare Feuerlöscher: Instandhaltung in der Regel alle zwei Jahre durch eine befähigte Person, Grundlage ist DIN 14406-4.
  • Wandhydranten und Schlauchhaspeln: jährliche Prüfung nach DIN EN 671-3.
  • Ortsfeste Löschanlagen, insbesondere Sprinkleranlagen: regelmäßige Eigenkontrollen des Betreibers in kurzen Abständen, dazu eine jährliche Prüfung, die der Betreiber veranlassen muss. Nach langen Betriebszeiten kommt die Altanlagenprüfung mit Probeentnahme von Sprinklern hinzu. Maßgeblich ist das Regelwerk, nach dem die Anlage der Bauaufsicht angezeigt wurde, denn DIN EN 12845 und VdS CEA 4001 sehen unterschiedliche Zyklen vor und lassen sich nicht mischen.
  • Feststellanlagen an Brand- und Rauchschutztüren: jährliche Wartung durch eine Fachkraft für Feststellanlagen nach DIN 14677-1, dazu wiederkehrende Funktionsprüfungen durch eine eingewiesene Person. Deren Abstand ergibt sich aus dem Zulassungsbescheid der jeweiligen Anlage.
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: wiederkehrende Wartung und Funktionsprüfung durch eine Fachfirma, ergänzt um Sichtkontrollen des Betreibers. Frist und Umfang ergeben sich aus der Instandhaltungspflicht der Landesbauordnung, dem Zulassungsbescheid und den Herstellervorgaben.
  • Sicherheits- und Notbeleuchtung: Funktions- und Betriebsdauerprüfung mit Prüfbuch nach DIN EN 50172 (VDE 0108-100). Die Ausgabe 2024-10 hat die Anforderungen an Prüfung und Dokumentation gegenüber der Vorgängerfassung geändert.
  • Brandschutzabschlüsse ohne Feststellanlage: kein pauschales Intervall. Die Prüfpflicht ergibt sich aus der Zulassung des Bauteils und der Gefährdungsbeurteilung.

Darüber liegt die wiederkehrende Sachverständigenprüfung nach Landesprüfverordnung, in der Regel im Abstand von drei Jahren und beschränkt auf Anlagen, die bauordnungsrechtlich gefordert sind. Sie ersetzt die jährlichen Prüfungen nicht, sondern prüft zusätzlich das Zusammenwirken der Anlagen. Eine Brandmeldeanlage, die auslöst, ohne dass die Rauchschutztüren schließen, ist nach Einzelprüfung in Ordnung und fällt erst in der Wirk-Prinzip-Prüfung auf.
Von diesen geregelten Prüfungen zu unterscheiden ist die eigene Brandschutzbegehung, die der Betreiber selbst organisiert und die keine Sachverständigenprüfung ersetzt.

Für die Sicherheitsbeleuchtung gilt DIN EN 50172. Die Ausgabe 2024-10 hat die Anforderungen an Funktionskontrolle und Prüfbuch gegenüber der Vorgängerfassung geändert.

Was fordert das KRITIS-Dachgesetz zusätzlich, und was fordert es nicht?

Hier lohnt eine klare Trennung, weil beides regelmäßig vermischt wird.

Das KRITIS-Dachgesetz schafft keine neuen brandschutzspezifischen Prüfpflichten. Es nennt keine Intervalle, keine Anlagentypen und keine Prüferqualifikationen. Wer im Gesetzestext eine Liste zusätzlicher Brandschutzprüfungen sucht, findet sie dort nicht.

Was das Gesetz stattdessen tut: Es verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen zu Maßnahmen, die das Auftreten von Vorfällen verhindern, einen angemessenen physischen Schutz von Liegenschaften und Anlagen gewährleisten und die zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung sicherstellen (§ 13 Abs. 1 KRITISDachG). Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu wählen und am Stand der Technik zu orientieren (§ 13 Abs. 2 KRITISDachG). Das Gesetz folgt dabei einem All-Gefahren-Ansatz, der Brand als Gefahrenlage einschließt.

Der Brandschutz ist damit nicht neu geregelt, sondern neu eingeordnet. Er wird Bestandteil eines Rahmens, dessen Einhaltung die Aufsichtsbehörde abfragen kann. Und diese Einordnung hat eine Adressatenverschiebung zur Folge: § 20 KRITISDachG begründet eine Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen. Die Frage nach dem Stand der Brandschutzprüfungen wird damit zur Führungsaufgabe und verlässt die technische Ebene.

Wie sieht eine Nachweiskette aus, die einer Anfrage nach § 16 standhält?

Die Behörde kann zur Überprüfung der Resilienzpflichten Informationen und geeignete Nachweise anfordern und insbesondere die Vorlage des Resilienzplans verlangen. Die Auswahl der zu kontrollierenden Betreiber folgt einem risikobasierten Ansatz, der Nachweis kann auch über Audits erbracht werden (§ 16 KRITISDachG).
Für die Brandschutzprüfungen bedeutet das vier Anforderungen an die Dokumentation.

Vollständigkeit über den Bestand: Nachweisbar ist nur, was erfasst ist. Eine Anlage, die in keiner Bestandsübersicht steht, erscheint auch in keinem Prüfplan.

Zuordnung zum Bauteil, nicht zum Termin: Ein Prüfprotokoll, das sich einem konkreten Bauteil an einem konkreten Ort zuordnen lässt, belegt den Zustand dieses Bauteils. Ein Protokoll, das nur ein Datum und einen Gebäudenamen trägt, belegt einen Vorgang.

Historie über den Lebenszyklus: Die entscheidende Frage im Schadensfall ist selten, ob die letzte Prüfung erfolgte, sondern ob die Kette lückenlos ist und ob festgestellte Mängel abgestellt wurden. Ein Mangel im Protokoll ohne dokumentierte Behebung ist ein Nachweis gegen den Betreiber.

Abrufbarkeit ohne Vorlaufzeit: Eine risikobasierte Anfrage kommt ohne Ankündigung. Was erst nach Rückfragen bei drei Dienstleistern zusammengetragen werden muss, liegt zum Zeitpunkt der Anfrage nicht vor.

eine Reihe Hydranten für die Feuerwehr

Je mehr gleichartige Anlagen ein Objekt hat, desto schwerer fällt die Zuordnung der Prüfnachweise zum einzelnen Bauteil. Leere Beschriftungsfelder zeigen das früh.

Warum bricht die Nachweisführung über mehrere Liegenschaften zusammen?

Bei einem Objekt mit einer Brandmeldeanlage funktioniert der Ordner. Der Bruch entsteht mit der Menge.

Ein Betreiber kritischer Anlagen betreut typischerweise mehrere Standorte mit unterschiedlichen Nutzungen und arbeitet dabei mit mehreren Dienstleistern, von denen jeder in eigenem Format liefert. Ein Teil der Protokolle kommt als PDF per E-Mail, ein Teil bleibt auf Papier in der Technikzentrale, ein Teil existiert nur beim Dienstleister. Die Fristenübersicht liegt in einer Tabelle, die eine Person pflegt und deren Stand niemand sonst beurteilen kann.

Dieser Zustand ist nicht das Ergebnis von Nachlässigkeit. Er entsteht, weil die Dokumentation dem Prüftermin folgt und nicht dem Bauteil. Solange die Ablage nach Rechnungen und Terminen organisiert ist, lässt sich die Frage nach dem Zustand einer einzelnen Rauchschutztür über zehn Jahre nicht beantworten, obwohl alle Prüfungen stattgefunden haben.

Der Ausweg liegt in der Umkehrung: Das Bauteil ist der Ordner, und Prüfungen, Wartungen, Mängel und Behebungen sind seine Einträge. KEVOX ist für diese Struktur gebaut. Prüfnachweise hängen am jeweiligen Bauteil im Objekt statt am Vorgang, die Historie bleibt über den gesamten Lebenszyklus abrufbar, und der Fristenstand über alle Liegenschaften ist ohne Rückfrage bei Dienstleistern einsehbar.

Brandschutzsoftware

Wie ordnen Betreiber Brandschutzprüfungen in den Resilienzplan ein?

Der Resilienzplan stellt die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 dar, macht die zugrunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar und nimmt Bezug auf die eigene Risikoanalyse und Risikobewertung (§ 13 Abs. 4 KRITISDachG).

Für den Brandschutz heißt das: Der Plan listet nicht Prüftermine auf, sondern begründet, warum die getroffenen Maßnahmen das Brandrisiko der jeweiligen kritischen Anlage angemessen abdecken. Die Prüfnachweise sind dabei der Belegapparat, nicht der Inhalt. Sie zeigen, dass die im Plan beschriebenen Maßnahmen tatsächlich wirksam sind und nicht nur beschrieben wurden.

Praktisch bewährt sich eine Zuordnung in zwei Richtungen. Von der kritischen Anlage aus: Welche brandschutztechnischen Einrichtungen schützen diese Anlage, in welchem Zustand sind sie, wann wurden sie zuletzt geprüft. Und von der Einrichtung aus: Welche kritische Dienstleistung hängt an ihrer Funktion. Die zweite Richtung ist die, die in der Behördenkommunikation trägt, weil sie die Verbindung zwischen Bauteil und Versorgungsauftrag herstellt.

Wo Betreiber jetzt ansetzen

Die Prüfpflichten im Brandschutz sind bekannt und werden in den meisten Häusern erfüllt. Der Engpass liegt in der Zuordnung: Solange Protokolle nach Terminen und Rechnungen abgelegt sind, lässt sich der Zustand eines einzelnen Bauteils über die Jahre nicht darstellen, obwohl jede Prüfung stattgefunden hat.
Mit dem KRITIS-Dachgesetz bekommt diese Lücke Gewicht, weil die Aufsichtsbehörde risikobasiert und ohne Ankündigung Nachweise anfordern kann und weil die Geschäftsleitung für die Umsetzung einzustehen hat. Die inhaltliche Arbeit am Brandschutz verändert sich dadurch nicht. Die Anforderungen an die Ordnung der Nachweise schon.
Drei Schritte bringen kurzfristig Klarheit: eine vollständige Erfassung der prüfpflichtigen Einrichtungen je Objekt, die Zuordnung jedes vorhandenen Protokolls zum betroffenen Bauteil, und eine Fristenübersicht, die ohne Rückfrage bei Dienstleistern auskommt. Wer diese drei Punkte hat, kann eine Behördenanfrage aus dem Bestand beantworten.

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Häufige Fragen zu Prüfpflichten im Brandschutz:

Schafft das KRITIS-Dachgesetz neue Prüfpflichten für Brandschutzanlagen?

Nein. Die Prüfpflichten stammen weiterhin aus Bauordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht und technischem Regelwerk. Neu ist, dass die Aufsichtsbehörde Nachweise über die Resilienzmaßnahmen anfordern kann und dass die Geschäftsleitung für die Umsetzung und Überwachung einzustehen hat (§§ 16, 20 KRITISDachG).

Wie oft muss eine Brandmeldeanlage geprüft werden?

Vierteljährlich erfolgt eine Inspektion, jährlich eine Prüfung nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-1. Bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen kommt die wiederkehrende Sachverständigenprüfung hinzu, in der Regel alle drei Jahre nach der Prüfverordnung des jeweiligen Landes.

Kann ein Betreiber Prüfpflichten an einen Dienstleister abgeben?

Die Durchführung ja, die Verantwortung nein. Der Betreiber bleibt für Beauftragung, Fristeneinhaltung, Mängelbeseitigung und Dokumentation verantwortlich, auch wenn eine Fachfirma prüft.

Wer haftet, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, aber kein Nachweis vorliegt?

Der Betreiber. Ohne auffindbares Protokoll lässt sich die ordnungsgemäße Prüfung im Streitfall nicht belegen, und die Beweislast liegt bei ihm. Der praktische Effekt entspricht damit einer nicht durchgeführten Prüfung.

Welche Unterlagen kann die Aufsichtsbehörde anfordern?

Die Behörde kann Informationen und geeignete Nachweise verlangen, insbesondere die Vorlage des Resilienzplans, und einen Nachweis über ein Audit fordern (§ 16 KRITISDachG). Prüf- und Wartungsnachweise brandschutztechnischer Einrichtungen gehören zum Belegapparat, mit dem die Wirksamkeit der beschriebenen Maßnahmen gestützt wird.

Was droht bei Verstößen?

§ 24 KRITISDachG sieht Geldbußen bis zu einer Million Euro vor, unter anderem bei fehlender oder unrichtiger Registrierung und bei mangelnder Mitwirkung an der behördlichen Überprüfung.

Quellen


Rechtsgrundlagen (frei zugänglich)

Normen (kostenpflichtig, Bezug über DIN Media und VDE Verlag)

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Autor

Tanja Hagelganz

Seit mehr als einem Jahrzehnt widmet sich Tanja Hagelganz mit Leidenschaft der digitalen Dokumentation in den Bereichen Brandschutz, Arbeitssicherheit und Facility Management im Unternehmen KEVOX GmbH aus Bochum – eine Mission, die sie mit Innovation und Fachwissen vorantreibt.

Tanja bei LinkedIn folgen: www.linkedin.com/in/tanjahagelganz/

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