Sinn und Unsinn vom Amokkonzept in Schulen (am Beispiel NRW, in anderen Bundesländern ähnlich)
Berlin / Herne [stbs] Seit einigen Jahren wird das Sachverständigenbüro des Autors, von öffentlichen Auftraggebern mit der Erstellung von Amokkonzepten, -gefährdungsbeurteilungen oder / und -plänen (Visualisierung der Amokkonzepte) beauftragt, hauptsächlich für öffentliche Bauten wie z. B. Schulgebäude.
Viele Schulleiter (= Betreiber / Unternehmer) wissen oft nicht, dass sie die rechtliche (sowohl zivil- als auch strafrechtliche) Verantwortung zur Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben für ihre Schule (Anlage / Betrieb / Gebäude / Unternehmen) tragen. Der Schulträger resp. der Arbeitgeber (zumeist das Bundesland) weist i. d. R. seine Schulleiter nicht explizit darauf hin, so die Erfahrungen des Autors. Insofern handeln oder handeln eben nicht die Schulleiter zumeist im „Tal der Ahnungslosigkeit“.
Die erste Frage, mit welcher sich der Autor von seinen Auftraggebern (Gebäudemanagement, Schulträger oder -leitung) konfrontiert sieht, ist die nach dem Sinn und Unsinn eines solchen Konzeptes resp. der eigentlichen Beauftragung.
Warum benötigt man ein Amokkonzept?
Die rechtliche Basis, um ein Amokkonzept zu erstellen, sind
1. die Fürsorgepflicht als Grundlage vieler arbeitsrechtlicher Bestimmungen: Pflicht des Arbeitgebers (Schulleiter) gem. § 618 BGB, die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit geschützt ist,
2. die Fürsorgepflicht des Lehrers: bezeichnet die Pflicht, für das Wohlergehen der Schüler und Schulpflichtigen Sorge zu tragen. Die Fürsorge- und Obhutspflicht sind Amtspflichten von Lehrern (Art. 34 S. 1 GG). Die Primärverantwortung der Lehrer sind Pflichten, Schulkinder vor Schäden in Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu bewahren. Die Amtspflicht besagt außerdem, dass sich jede Lehrkraft bei ihrer Amtsausübung sämtlicher Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten hat. Das schließt das bürgerliche Recht in § 823 Abs. 1 BGB, das u. a. die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Kinder beinhaltet, mit ein,
3. die Fürsorgepflicht der Lehrer gegenüber ihren Schülern diese ergibt sich u. a. aus § 42 Abs. 6 SchulG NRW („die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler“). Sie begründet sich auch aus der allgemeinen Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der Schüler beruht (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW) oder / und
4. spezielle Anweisungen, Hinweise, Richtlinien oder Verordnungen der einzelnen Bundesländer z. B. „Hinweise des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration des Landes Baden-Württemberg für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr bei Einsätzen im Zusammenhang mit Terror- oder Amoklagen vom 02.08.2017, Az.: 6-1502.0/2“, „Empfehlungen der Bayerischen Polizei zur Erstellung von Sicherheitskonzepten an Schulen sowie Maßnahmen und Verhaltenshinweise bei Gefahrenlagen vom 15.11.2010“ …
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG bei den Schulleitern der Schulen (§ 59 Abs. 8 SchulG – BASS 1-1). Dazu gehört es im Rahmen der inneren Schulangelegenheiten auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen.
Arbeitsstättenregeln sind immer auf dem aktuellen Stand einzuhalten, nur so ist sichergestellt, dass die Schulleitung (Arbeitgeber) das Arbeitsschutzgesetz einhält.
„Beachtet der Unternehmer (Schulleiter) die im Regelwerk aufgeführten Maßnahmen, kann er davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren getroffen hat“, so DGUV-Regel 100-001.
Befreiungen von den Arbeitsstättenregeln sind gem. § 3a ArbStättV von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung, Landkreise …) zu genehmigen unter Vorlage einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung (s. ASR V3). Befreiungen sind in der Praxis jedoch nicht zu erwarten.
Brandschutzvorschriften, ob aus bauordnungsbehördlichen, Arbeitsschutz- oder sonstigen Vorschriften heraus, sind immer einzuhalten.
Das Oberverwaltungsgericht Münster verwies in einem Urteil aus dem Jahr 1987 darauf, dass in einem Unternehmen jederzeit mit einem Brandfall zu rechnen ist: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.“
Ein Amokkonzept dokumentiert i. S. d. § 6 ArbSchG rechtssicher, dass sich der Arbeitgeber / Betreiber (Schulleiter) mit der Gefährdung / Problematik auseinandergesetzt hat und verbindliche Betriebs-, Dienst- oder / und Verhaltensanweisungen festgelegt hat.
Verstöße gegen das ArbSchG können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 30.000 EUR oder im Falle des Vorsatzes auch als Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. Verstöße gegen das Amokkonzept (Betriebs- / Dienstanweisung) können auch eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
Jedes Amokkonzept ist in NRW durch die Schulkonferenz zu genehmigen und vom Schulleiter in Kraft zu setzen.
Ein Amokkonzept - nur der Versuch einer Schadensminimierung
In den letzten rund 20 Jahren fanden zehn tatsächliche Amokläufe an Schulen in Deutschland statt. Zwischen 2006 und 2010 sind an Deutschlands Schulen 2.612 Amok-Drohungen eingegangen – fast die Hälfte davon allein in NRW. 2020 gab es 5.128 allgemeinbildende Schulen in Nordrhein-Westfalen. Statistisch ergibt sich somit für NRW eine rechnerische Wahrscheinlichkeit eines
Amoklaufes pro Schule von 0,0000195 % (BRD, 0,00001551 %) und
einer Bedrohungslage pro Schule von 16,025 %.
Das Eintreten eines tatsächlichen Amok-Ereignisses ist auch und gerade wegen der im Konzept beschriebenen und durchgeführten präventiven Maßnahmen sowie unter der einfachen Betrachtung der Wahrscheinlichkeit als (sehr) unwahrscheinlich anzusehen.
Wegen der absolut geringen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Großschadensereignisses – Gefährdungsgrad III – rot; „Täter am Ort“) beschränken wir uns in unseren Konzepten auf rein organisatorische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, um das Risiko eines größeren Schadenseintritts vorab zu minimieren.
Die Umsetzung von baulichen Maßnahmen, wie sie z. B. in der VDI 4062 gefordert werden, sieht der Autor in keinem ökonomischen und sinnvollen Verhältnis / Maß zum eigentlichen Nutzen.
Der ehem. Ministerpräsident von Baden-Württemberg Günther Oettinger (CDU) meinte 2009 zu analogen Expertenvorschlägen: „Sie würden sich im Haushalt wiederfinden. Allerdings wird man die Grenzen des Haushalts nicht verkennen dürfen.“ Sein Kultusminister Helmut Rau (CDU) bezifferte damals die Kosten für die Aufrüstung der Schulen mit sicheren Türknäufen, die sich von innen verriegeln lassen, mit zwischen 30 bis 50 Mio. EUR, allein für Baden-Württemberg. „Es gebe rund 100.000 Schulräume im Land. Pro Tür könnten zwischen 300 bis 500 EUR anfallen“, sagte Rau.
Daher beschränkt sich der Autor mit seiner einen „zusätzlichen“ Maßnahme neben den einschlägigen Verhaltensweisen aus nachstehender Literatur und den gesetzlichen Bestimmungen darauf, das Gebäude durch die Abkopplung / Teilung in möglichst kleine Einheiten, ohne dabei jedoch den ersten Rettungsweg zu behindern, aufzuteilen. Dem Angreifer soll dadurch die Möglichkeit genommen werden, sich im Gebäude frei bewegen zu können, zumindest in dem Zeitraum bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte (Polizei).
Der Autor geht bei seiner Betrachtung davon aus, dass der Angreifer in den ersten Minuten seiner Tat einen größtmöglichen Schaden anrichten will. Durch die Maßnahmen, welche der Autor im Konzept genau beschreibt, soll der Täter jedoch zumindest eine Zeit lang daran gehindert werden, sich im Gebäude frei zu bewegen. Nach rund acht Minuten ist planmäßig mit dem Eintreffen der Einsatzkräfte zu rechnen (Polizei bei „Täter am Ort“, im Landesdurchschnitt 5:45 Min.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt dürfte der Angreifer auf der Flucht sein, sich im Gebäude verschanzt haben oder sich bereits in direkter Auseinandersetzung mit den Eingreiftruppen befinden. Ab dann dürfte er zumindest von den weiteren Personen im Gebäude abgelassen haben, so die Annahme.
Weitere (bauliche) Maßnahmen sind nach Meinung des Autors nicht zu veranlassen, da wenig Erfolg versprechend, unökonomisch und nicht zielführend. Weder ist klar, wer Angreifer sein könnte, noch von welcher Seite bzw. an welcher Stelle das Objekt angegriffen würde. Insofern können auch keine Schutzmaßnahmen sinnvoll konzipiert werden.
Was gehört bzw. gehört nicht in ein Konzept?
Der Inhalt von Amokkonzepten ist in keiner Form gesetzlich geregelt, auch mangelt es an Normen oder berufsgenossenschaftlichen Regelwerken. An den einschlägigen Hochschulen wird üblicherweise die Auffassung vertreten und gelehrt, dass man möglichst wenig Inhalt in ein solches Konzept legen soll.
In den letzten Jahren haben sich für die Kunden des Autors folgende Inhalte als ausreichend und zielführend herausgearbeitet:
Zunächst einmal gehören die genaue Betrachtung und Analyse des Objektes als Objektbeschreibung in das Konzept. So wird dokumentiert, dass sich der Konzeptersteller ausführlich mit den baulichen und organisatorischen Gegebenheiten befasst hat. Zumeist bestehen gerade Schulgebäude aus versch. Sonderbauten wie Schulbau, Sportstätten, Versammlungsstätten … in heterogener Bauweise (Massiv, Holzbau …) und mit unterschiedlichen Nutzerzahlen.
Als Nächstes wird sich mit den vorhandenen Aufstellflächen / Fluchtwegen / Sammelstellen auseinandergesetzt. Die Rettungskräfte müssen immer genug Platz zum Abstellen und Bewegen ihrer Fahrzeuge haben, sodass sie schnell handeln und eingreifen können, um die Sicherheit der gefährdeten Personen gewährleisten zu können. § 4 ArbStättV fordert vom Arbeitgeber, dass er Vorkehrungen trifft, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Das schulische bzw. pädagogisches Konzept gehört ebenfalls in ein Amokkonzept, denn eine Schule als Stätte des Lernens, der Begegnung und des friedlichen Zusammenlebens sowie als Teil eines lebendigen Stadtteils kann und darf sich nicht nach außen hin abschotten.
Ein Angreifer würde zudem immer einen Weg finden, in die Schule zu gelangen. Dies kann niemals ausgeschlossen werden, auch dann nicht, wenn entsprechende Maßnahmen getroffen würden, die dies eigentlich verhindern sollten. Eine Abschottung der Schule(/Schulgebäude) würde mit Sicherheit u. a. dem von der Schulkonferenz entwickelten schulischen und pädagogischen Konzept, dem Leitbild der Schule und dem SchulG widersprechen.
Der Amok-Expertenkreis des Landes Baden-Württemberg hatte vor einigen Jahren bereits nach eigenen Angaben auch die Möglichkeit diskutiert, Zugänge nach Unterrichtsbeginn zu verschließen, dies aber ebenso verworfen wie die Möglichkeiten der Videoüberwachung oder Zugangskontrollen durch Hausmeister, Zugangschips oder Ausweiskarten, da eine Schule „keine Festung, sondern ein offener Raum sein soll“. Dem wird aus sachverständiger Sicht zugestimmt.
Wichtig ist es auch im Konzept die verantwortlichen Personen in Krisensituationen aufzuführen und diese ständig aktuell zu halten. Spätestens hier ist ein Zeitraum für die Überprüfung des Amokkonzeptes festzulegen.
In einem weiteren Block wird dann die getroffenen „Präventivmaßnahmen“, bestehend aus organisatorischen Maßnahmen, wie Infozettel zum Schulbeginn, regelmäßigem Austausch mit der Polizei, Waffenerlass, Einrichten von Sammelstellen und verhaltensorientierten Maßnahmen wie der Kenntniserlangung von Auffälligkeiten, Antigewaltstrategien beschrieben. Den Lehrkräften (Mitarbeitern) ist ein Alarmplan Amok als Betriebs- bzw. Dienstanweisung auszuhändigen. Fremdarbeiter sind vor Arbeitsbeginn entsprechend zu unterweisen (Lautsprecherdurchsagen).
Wichtiger Teil des Amokkonzepts als Dienst- bzw. Betriebsanweisung ist die Regelung / Beschreibung des Verhaltens während und nach einer Amoksituation. Wie wird sich in einer Gefährdungslage verhalten, auch bei einer bloßen Drohung und wie gestaltet sich der Ablauf nach Klärung der Situation für die Beteiligten?
Schlussendlich gibt der Autor im Konzept an, welche Möglichkeiten der Schulträger / Kirchen etc. im Bereich der Nachbetrachtung und -sorge bieten. Welche Kriseninterventionskräfte, welche Schulpsychologen, welche Seelsorger … stehen bereit und wie sind diese erreichbar?
Amokkonzepte sind inkl. der Anhänge - NICHT FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT - bestimmt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Verschluss zu halten und demzufolge zu kennzeichnen. Die Konzepte dürfen nur von i. S. d. § 37 BeamtStG -Verschwiegenheitspflicht- bzw. § 3 Abs. 2 TV-L entsprechend verpflichteten Personen eingesehen werden. Dabei ist die Person auf die §§ 133, 201, 203, 204, 353b und 358 StGB hinzuweisen.
Sinn und Unsinn – ein Fazit
Festzuhalten ist, dass ein Amokkonzept für Schulen de jure nicht dazu gedacht ist, die Schüler zu schützen. Vielmehr ist die gesetzliche Grundlage nur der Schutz der Mitarbeiter (Lehrkräfte) aus dem Arbeitsschutz heraus vorrangiges Ziel eines solchen Konzeptes. Eher nachrangig ist hier die Fürsorgepflicht der Lehrer gegenüber ihren Schülern („die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler“) zu sehen.
Betrachtet man den Sinn und Zweck eines solchen Konzeptes gegenüber der rechnerischen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Großschadensereignisses am betrachteten Ort, so erschließt sich nicht jedem sofort der Sinn eines solchen Aufwandes, zumal man dann auch noch bedenken muss, dass sich ein solches Ereignis eigentlich nicht verhindern lassen wird.
Dennoch ist es wichtig ein Amokkonzept zu erstellen, hauptsächlich aus dem Grund, die Schulleitung (Betreiber / Unternehmer) aus der zivil- und strafrechtlichen Haftung möglichst freizustellen, aber auch ihre schul- bzw. betriebsinternen eingefahrenen Abläufe einmal einer Prüfung von unabhängiger dritter Seite zu unterziehen sowie ihrer Dokumentationspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz nachzukommen.
Oft ist es dabei vorgekommen, dass verdeckte Mängel z. B. hinsichtlich Rettungswegelängen, auch wenn diese über ein Brandschutzkonzept bauordnungsrechtlich genehmigt, aber arbeitsschutzrechtlich unzulässig waren, aufgedeckt wurden.
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- DIN VDE V 0827-2:2016-07; VDE V 0827-2:2016-07, Notfall- und Gefahren-Systeme - Teil 2: Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) - Ergänzende Anforderungen für Notfall- und Gefahren-Sprechanlagen (NGS)
- DIN VDE V 0827-3:2021-12; VDE V 0827-3:2021-12, Notfall- und Gefahren-Systeme - Teil 3: Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) - Risikomanagementakte und Anwendungsbeispiele
- DIN VDE V 0827-11:2018-12; VDE V 0827-11:2018-12, Notfall- und Gefahren-Systeme - Teil 11: Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) - Leitstelle mit Sicherheitsaufgaben, Die vorliegende Vornorm wurde erforderlich, da bisher keine nationale und Europäische Norm existiert, welche die Aufgaben von Leitstellen, die mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind, umfassend ...
- DIN VDE V 0827-13:2021-09; VDE V 0827-13:2021-09 – Entwurf, Zertifizierungsverfahren zur Konformitätsbewertung von Alarmempfangsstellen nach DIN EN 50518:2020-07, Diese Vornorm bezieht sich auf DIN EN 50518 und beschreibt das Prüfverfahren zur Bewertung von Alarmempfangsstellen, die auf Grundlage der DIN EN 50518 Kategorie I und/oder II geplant werden und ...
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- Einsatzort Schule Gütersloher Modellprojekt / Orientierung für Einsatz- und Rettungskräfte (08.06.2009)
- Empfehlung der Bayrischen Polizei zur Erstellung von Sicherheitskonzepten an Schulen sowie Maßnahmen und Verhaltensweisen bei Gefahrenlagen (15.11.2010)
- Endrass, Jérôme / Rossegger, Astrid / Loock, Franziska / Bannenberg, Britta: Risikomodell für persönlich motivierte Attentate, Kriminalistik 7/2014, S. 467 - 471
- Feuerwehrpläne
- Flucht- und Rettungspläne
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GliederungsNr. 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist
- Krisenprävention und Krisenintervention an Schulen des Kreises Borkens, 3. Auflage, März 2019
- Lagefeststellung und Lagedarstellung: Reihe: Technik - Taktik - Einsatz Taschenbuch – 30. April 2021, von Bernhard Horst (Autor), Martina Rehbein (Autor), ISBN: 978-3609775449
- Motivation und Befinden von Einsatzkräften in Amok- und Terroreinsätzen: Ergebnisse einer Studie aus der Polizei Niedersachsen Taschenbuch – 28. Februar 2021, von Gerlind M. Kirchhof (Autor), ISBN: 978-38666766808
- Notfallplan für Schulen, Hinsehen und Handeln! Krisen-Management-Kompetenz (08.02.2008); UK Nordrhein-Westfalen
- Polizeiliche Intervention bei Amoklagen (4. – 6. Februar 2006)
- Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie – SchulBauR), Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 615 – 170 – vom 17. November 2020
- Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW); Neufassung Rd.Erl. des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen v. 08.05.2020 - 523-6.08.01.16-116424
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG), vom 15. Februar 2005, GV NRW. S. 102, in Kraft getreten am 1. August 2005 (§§ 105 bis 115 am 1. Januar 2006); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 30. Juni 2006; Artikel 1 des Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel II des Gesetzes vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 742), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 28. Juni 2008; Artikel II Nr. 7des Gesetzes vom 9.10.2007 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 1. Juli 2008; Artikel 15 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 11 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010 und am 1. August 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 1. August 2011; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 22. November 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 1. August 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2012 (Artikel 1 Nr. 16) und am 22. November 2012; Gesetz vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 268), in Kraft getreten am 30. April 2014 und 1. August 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 1. August 2014; Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014; Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 309), in Kraft getreten am 1. April 2015; Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 4. Juli 2015 (Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11) und am 1. August 2015; Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018 und am 1. August 2019; Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 1. August 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. August 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021
- Spezielle Einsatzlagen: Reihe: Technik - Taktik - Einsatz: Maßnahmen bei Anschlag, Amok, Räumung und Evakuierung, Suizid und Personensuche. Aus der Reihe: Technik - Taktik - Einsatz Taschenbuch – 10. Oktober 2017, von Florian Besch (Autor), Sören Börner (Autor), Arvid Graeger (Autor), Vanessa Henrich (Autor), ISBN: 978-3609774954
- Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert worden ist
- Taktische Zeichen für Feuerwehr, THW und Rettungsdienste (Fachwissen Feuerwehr) Taschenbuch – 13. November 2020, von Andreas Rehbein (Autor), Bernhard Horst (Autor), ISBN: 378-3609683966
- Taschenbuch Stabsarbeit broschiert – 11. Juli 2018, von Christian Spielvogel (Herausgeber), René Reissig-Hochweller (Herausgeber), Klaus Trautmann (Bearbeitung), & 2 mehr, ISBN: 378-3415062221
- Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A1.3, Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung, Ausgabe: Februar 2013 (GMBl 2013, S. 334, zuletzt geändert GMBl 2017, S. 398)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A1.8, Verkehrswege, Ausgabe: November 2012, zuletzt geändert GMBl 2018, S. 473
- Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan, Ausgabe: August 2007, zuletzt geändert GMBl 2017, S. 8
- Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR V3, Gefährdungsbeurteilung, Ausgabe: Juli 2017, GMBl 2017, S. 390
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ff. gem. § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- VDI 4062 Blatt 2:2021-01; Evakuierung von Personen im Gefahrenfall – Vorbeugende Gefahrenabwehr von lebensbedrohlichen Gewalttaten
- VDI 4062:2016-04; Evakuierung von Personen im Gefahrenfall
- Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006
Über den Autor:
Stefan Budde-Siegel VDI | Freier Sachverständiger
Der Brandschutzbeauftragte der Staatskanzlei von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern beim Bund in Berlin a. D.
Der Brandschutzbeauftragte der Stadt Dülmen a. D.
Die stefanbuddesiegel Unternehmensgruppe erstellt neben Brandschutz, Explosionsschutz- und Sicherheitskonzepten (für Großveranstaltungen) auch Amokkonzepte, -gefährdungsbeurteilungen und -pläne.
Lehrbeauftragter für Baukonstruktion (FH) 1
Gerichtsgutachter 2
Sachverständiger für Brandschutz und Brandursachen 3
Sachverständiger für Bauschadenbewertung und Immobilienbewertung 3
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Sachverständiger für Immobilien- und Liegenschaftenbewertung 3
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