Beim Einsatz von Leitern und Tritten im unternehmerischen Umfeld lauern viele Gefahren. Der erhöhte Stand bei verringerter Standfestigkeit erfordert besondere Sicherheitsvorkehrungen. Der Gesetzgeber hat für diese Arbeitsmittel nicht nur spezielle regelmäßige Prüfungspflichten festgelegt. Ebenso gibt es hier spezielle Regelungen für die Unterweisung für Leitern und Tritte. Arbeitnehmer müssen wissen, wie sie diese Arbeitsmittel so nutzen, dass die Unfallwahrscheinlichkeit möglichst gering ist. Der Arbeitgeber hat die Letztverantwortung für den Einsatz der gefahrenträchtigen Arbeitsmittel im Unternehmen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zu den Inhalten der regelmäßigen Unterweisung.
Welche Aufgaben haben Leitern und Tritte?
Leitern und Tritte ermöglichen es, Höhenunterschiede auf verschiedenen Arbeitsebenen im Unternehmen zu überwinden. Denken wir hier beispielsweise an höher angelegte Regale
und andere Lagerflächen. Sie finden Anwendungen in fast allen Arbeitsbereichen, angefangen vom Büro bis über die Produktion oder das Lagerwesen. Leitern und Tritte haben unterschiedlichste Erscheinungsformen. Wichtig im Umgang mit den Arbeitsmitteln ist, dass bereits Stürze aus geringerer Höhe zu schweren Verletzungen und Sachschäden führen können. Deshalb ist oberstes Gebot beim Einsatz von Leitern und Tritten der sichere Umgang.
Eine weitere Maxime ist Folgende: Leitern und Tritte dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn keine anderen, sichereren Arbeitsmittel, wie etwa Gerüste oder Arbeitsplattformen, zur Verfügung stehen. Ihr Einsatz ist die Ausnahme, auch wenn sie im betrieblichen Alltag unverzichtbar sind und nicht selten genutzt werden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Haftungsgefahr für den Arbeitgeber sehr groß.
Die Unterweisung für Leitern und Tritte ist deshalb regelmäßiger Bestandteil betrieblicher Sicherheitsvorkehrungen. Ihr voraus geht eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für die im Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel dieser Art. Die Verpflichtung zur Unterweisung sollte sehr ernst genommen und präzise dokumentiert werden.
Vor der Benutzung von Leitern und Tritten
Der Arbeitgeber muss vor Bereitstellung einer neuen Leiter/eines neuen Trittes prüfen, ob für die jeweilige Arbeit nicht ein sichereres Arbeitsmittel zur Verfügung steht. Hier kommt es insbesondere auf den zeitlichen Aspekt an. Regelmäßig sollen Leitern und Tritte nur kurzfristig eingesetzt werden. Typische Arbeiten, die als kurzfristig gelten, sind etwa:
- Wartungs- und Inspektionsarbeiten
- kleinere Montagearbeiten
- Leuchtenwechsel
- das Setzen von Dübeln
- kleine Reparaturen etwa an Markisen/vor Dächern
- kleinere Anstricharbeiten
- Reinigung von Dachrinnen/Dachläufen
- Lösen und Spannen von Verankerungen
- kleinere Nacharbeiten etwa an Betonflächen
- Mess- und Richtarbeiten
- Arbeiten mit dem Lot
- kurzfristige Entnahme von Gegenständen auf höheren Regalen unter anderem im Bürobereich
- Anbringen von Werbung oder Reklame
- kleine Verschraubungen
Das passende Arbeitsmittel muss für den jeweiligen Einsatzzweck sorgfältig ausgewählt werden. Leitern und Tritte unterscheiden sich nach Bauart, Größe, Werkstoff und Zubehör. Die Auswahl erfolgt mit Blick auf
- die jeweilige Arbeitsaufgabe.
- die angemessene Arbeitsweise.
- Anforderungen an die Arbeitsergonomie.
- die vorgesehene Nutzungsdauer.
- die im Einzelfall zulässige Traglast und die Maximallast von 150 kg.
- die Bodenbeschaffenheit.
Der Arbeitgeber führt eine Gefährdungsbeurteilung durch. Kommt er dabei zum Ergebnis, dass Leitern und Tritte in dem entsprechenden Einsatzbereich benutzt werden können, steht eine konkrete Unterweisung für das jeweilige Arbeitsmittel an.
Der gesetzliche Rahmen für die Arbeit mit Leitern und Tritten
Leitern und Tritte gelten als Arbeitsmittel. Sicherheitsvorkehrungen bei ihrem Einsatz sind deshalb in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die DGUV thematisiert Leitern und Tritte in verschiedenen Materialien. Dabei geht es auch um konkrete Vorgaben für die Unterweisung für Leitern und Tritte. Maßgeblich für verschiedene Bauarten dieser Arbeitsmittel sind weiterhin einschlägige DIN-Normen. Maßgeblich ist primär die DGUV Informationen 208-916 zur Handlungsanleitung im Umgang mit Leitern und Tritten.
Welchen Inhalt und Zweck hat die Unterweisung für Leitern und Tritte?
Die Unterweisung soll das Bewusstsein dafür wecken, dass der Umgang mit Leitern und Tritten gefährlich ist. Er wird verbunden mit einer allgemeinen Handlungsanleitung und speziellen Hinweisen mit Blick auf das individuell ermittelte Gefährdungspotenzial.
Es geht
- um den bestimmungsmäßigen Umgang mit Leitern und Tritten.
- um bauartspezifische Besonderheiten.
- um gesonderte Hinweise auf spezielle Gefährdungen beispielsweise durch die Arbeitsumgebung.
Witterungseinflüsse, die Nähe von elektrischen Anlagen oder Maschinen, lebhafter Personenverkehr, Schächte/Kanäle in der Nähe des Arbeitsmittels, Absturzkanten oder Kran- und Förderanlagen können den Umgang mit Leitern und Tritten noch gefährlicher machen.
Wie sollten Leitern und Tritte verwendet werden?
Wer eine Leiter oder einen Tritt benutzt, unterliegt bestimmten Mitwirkungspflichten. Er muss jederzeit selbst dafür Sorge tragen, das Arbeitsmittel sicher einzusetzen. Auch darauf zielt die Unterweisung ab. Zu den allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen und Mitwirkungspflichten zählen etwa:
- Die Möglichkeit, sich sicher festzuhalten oder zu stehen beim Einsatz von Leitern. Hier kommen baubedingt bestimmte Pflichten auf den Benutzer zu. Beispielsweise ist bei doppelseitigen Leitern eine Grätschstellung einzunehmen. Bei Stufenleitern ist ein sicherer Stand einzunehmen bei gleichzeitigem Anlehnen an die jeweilige Haltevorrichtung.
- Der Transport von Arbeitsmitteln und Materialien darf den sicheren Stand und den Halt auf einer Leiter nicht gefährden. Hier kommen etwa spezielle Umhängegürtel für das Mitführen von Werkzeug in Betracht.
- Leitern und Tritte dürfen maximal mit 150 kg belastet werden.
- Vorsicht ist geboten beim Transport von Flüssigkeiten oder Stoffen, von denen zusätzliche Gefahren ausgehen können. Typische Beispiele sind heiße Flüssigkeiten oder ätzende Stoffe. Sie dürfen auf Leitern nicht transportiert werden.
- Vor jeder Benutzung eines der Arbeitsmittel müssen Leitern und Tritte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
- Leitern und Tritte müssen sicher transportiert werden. Hier ist zum Beispiel darauf zu achten, dass Leitern zusammengeklappt oder zusammengeschoben werden, bevor sie in Bewegung gesetzt werden. Manche Arbeitsmittel müssen zu zweit getragen werden.
- Benutzer der Arbeitsmittel müssen ihr Verhalten insgesamt auf das besondere Gefährdungspotenzial ausrichten. Es ist etwa untersagt, sich von der Leiter aus hinauszulehnen.
Spezielle Vorgaben für spezifische Leitertypen
Für einige Leitertypen und auch allgemein für Leitern/Tritte gelten weitere spezifische Vorgaben zum Beispiel zur Leiterhöhe, zur Standfestigkeit oder zur Art der Aufstellung. So ist auf Folgendes zu achten:
- Bei Anlegeleitern einen Aufstellwinkel von 68-75° einhalten.
- Tritte sollten bis zu einer maximalen Aufstiegshöhe von 1 m eingesetzt werden. Bei größeren Höhenunterschieden sind Leitern zu benutzen.
- Die Anlegeleiter muss 1 m über die Anlegekante ragen.
- Bei Stehleitern ist auf vollständige Spannung der Spreizsicherung zu achten.
- Bei ausziehbaren Stehleitern dürfen die letzten 4 Stufen nicht betreten werden.
- Bei Anlege- und Schiebeleitern dürfen die oberen 3 Stufen nicht betreten werden.
- Bei der Verwendung einer Leiter als Zugang/Abgang zu höher gelegenen Arbeitsplätzen darf der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m betragen. Eine Überschreitung ist hier nur zugelassen, wenn der Zugang fast nie genutzt wird. Arbeiten dürfen von Leiterstufen für eine längere Zeit regelmäßig nur bis zu einer Höhe von 2 m ausgeführt werden. Bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m dürfen die Arbeiten maximal 2 Stunden pro Schicht andauern.
- Wird eine Leiter als höher gelegener Arbeitsplatz eingesetzt, muss der Benutzer regelmäßig mit beiden Füßen auf einer Stufe stehen.
- Zur Arbeit auf Leitern und Tritten ist geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Auch diese Handlungsanweisungen gehören in die Unterweisung für Leitern und Tritte: Weitere besondere Vorgaben für Stehleitern gibt es bei Ausfahren der Sicherung von Leitern dieser Art. Der Sicherungswinkel darf nicht betreten werden. Er verhindert, dass der Steigschenkel wandert.
Wie ist die Unterweisung für Leitern und Tritte durchzuführen?
Grundlage ist ein Unterweisungsgespräch. Dieses wird mit einem Unterweisungsprotokoll dokumentiert. Dabei unterzeichnet der Unterwiesene das Protokoll ebenso wie der Unterweisende. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Weiterhin kann es besondere Anlässe für eine neuerliche Unterweisung geben, etwa bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter oder dem Einsatz neuer Arbeitsmittel bei den Leitern und Tritten. Die Unterweisung führt eine befähigte Person für Leitern und Tritte aus. Sie kann nach entsprechender Weiterbildung intern zum Unternehmen gehören, kann aber auch als externer Dienstleister beauftragt werden. Für die Prüfung von Leitern und Tritten sollten ebenfalls entsprechende Checklisten zur Dokumentation genutzt werden.
Haftungsfragen und Verantwortlichkeiten
Der Arbeitgeber haftet umfassend für die Arbeitssicherheit im Umgang mit Leitern und Tritten. Er kann die Prüfungs- und die Unterweisungsaufgaben dabei delegieren. Dabei muss er allerdings ebenfalls bei der Auswahl der beauftragten Personen die entsprechende Sorgfalt walten lassen. Weiterhin muss er seinerseits sicherstellen, dass die Prüfung der Arbeitsmittel und die Unterweisung der Arbeitnehmer auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine umfassende Dokumentation gibt ihm die nötige Sicherheit beim Nachweis der Erfüllung seiner Aufgaben.
Unterweisung für Leitern und Tritte zentrale Sicherheitsaufgabe
Die regelmäßige Unterweisung für Leitern und Tritte ist ein maßgebliches Thema der Betriebssicherheit. Das gilt für annähernd jedes Unternehmen. Als Arbeitgeber/Verantwortlicher sollten Sie diese Sicherheitsaufgabe entsprechend ernst nehmen und besonders sorgfältig dokumentieren. Das gilt auch, wenn Sie entsprechende Prüfungs- und Unterweisungsaufgaben an Dritte delegieren. Auch hier müssen Sie am Ende nachweisen können, alles Notwendige für die Betriebssicherheit getan zu haben.