Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Begehung

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Die Gefährdungsbeurteilung ist ein sehr wesentliches Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie – als Unternehmer oder Anlagenbetreiber – ermitteln dabei in einem systematischen Prozess die Gefährdungen und Risiken für Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen im jeweiligen betrieblichem Umfeld. Sie tragen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dem Umstand Rechnung, dass die Gefährdungen und Gesundheitsrisiken nach Tätigkeit, Branche und Arbeitsumfeld sehr individuell ausgeprägt sind.

Da die Unternehmen in diesem Bereich der Überwachung durch Behörden und zum Beispiel auch durch die gesetzliche Unfallversicherung unterliegen, kommt der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Bedeutung zu. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Verantwortlichen zur Dokumentation.

Für Unternehmer, Sicherheitsbeauftragte, Anlagebetreiber und Organe juristischer Personen ist die Gefährdungsbeurteilung darüber hinaus ein wesentliches Element, um sich im Schadensfall persönlich entlasten zu können.

Eine Gefährdungsbeurteilung ausfüllen heißt in diesem Zusammenhang auch, angemessen zu dokumentieren. Ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen, kann bei einer behördlichen Prüfung die gesamte Gefährdungsbeurteilung als nicht angemessen angesehen werden.

Was Sie in diesem Beitrag erwartet:

Die gesetzlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung

Mehrere Gesetze und Verordnungen sehen die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vor. Diese sind unter anderem

  • das Arbeitsschutzgesetz
  • das Betriebsverfassungsgesetz
  • die Arbeitsstättenverordnung
  • die Betriebssicherheitsverordnung
  • die Gefahrstoffverordnung
  • die Bildschirmarbeitsplatzverordnung
  • die Lastenhandhabungsverordnung

Weitere Vorschriften, Richtlinien, Anweisungen und Empfehlungen etwa aus dem arbeitsmedizinischen Bereich nehmen Bezug auf die Gefährdungsbeurteilungen, setzen ihre Existenz in Unternehmen und Anlagen damit voraus. Andere Vorschriften, wie etwa das Mutterschutzgesetz, machen weitere Vorgaben für besondere Personengruppen oder spezifizieren die Anforderungen an die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (Zum Beispiel gibt § 4 BioStoffV für biologische Arbeitsstoffe vor, dass in diesem Bereich die Gefährdungsbeurteilung alle 2 Jahre geprüft werden muss.)

Wer muss wann eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Grundsätzlich müssen auch kleine und kleinste Unternehmen für einen angemessenen Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter sorgen. Das umfasst auch die Gefährdungsbeurteilung. Kern der Gefährdungsbeurteilung ist es, die individuellen Gefährdungen und Risiken in einem Unternehmen abzubilden.

Auch in kleinen Unternehmen wird es solche Risiken geben. Sie können grundsätzlich anders aussehen als in einem großen Unternehmen oder bei einem Anlagenbetreiber. Bei der Dokumentationspflicht nimmt der Gesetzgeber ebenfalls alle Unternehmen und Anlagenbetreiber in die Pflicht. 2014 wurde die Befreiung von Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern von der Dokumentationspflicht aufgehoben.

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Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung ausfüllen – wer ist in der Praxis zuständig?

Das Instrument der Gefährdungsbeurteilung ist so flexibel gefasst, dass es auf verschiedenste Unternehmen angewendet werden kann. Der Gesetzgeber sieht den Anlagenbetreiber, den Unternehmer oder die Organe von juristischen Personen in der Pflicht. Diese können in der Praxis die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung auf fachkundige Mitarbeiter oder fachkundige externe Experten übertragen. Sie können sich mit der Übertragung jedoch nicht Ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht für die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung entziehen.

Was die Zeitpunkte für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung angeht, so muss diese grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitsplatz in einem Unternehmen für diesen Arbeitsplatz erstellt worden sein. Die Arbeit an Gefährdungsbeurteilungen wird dabei ständig fortgeschrieben. Anlässe für eine Änderung oder eine neue Gefährdungsbeurteilung sind zum Beispiel

  • geänderte Gesetze und Regularien
  • Veränderungen an einem Arbeitsplatz
  • Häufungen von Arbeitsunfällen oder von Situationen, die beinahe zu einem Arbeitsunfall geführt haben
  • neue Arbeitsmittel, neue Arbeitsstoffe oder neue Desinfektionsmittel
  • Veränderungen bei den Arbeitsabläufen

Die Systematik bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Da Gefährdungsbeurteilungen systematische Analysen von Gefährdungen am Arbeitsplatz sind, müssen sie auch systematisch erstellt werden. Hier geht es um folgende Fragestellungen und Bereiche:

  • Zunächst sind Arbeitsbereiche sowie Tätigkeiten zu definieren.
  • Im nächsten Schritt werden die Gefährdungen ermittelt.
  • Jetzt werden die Gefährdungen analysiert und beurteilt.
  • Es werden Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt.
  • Die Maßnahmen werden durchgeführt.
  • Es wird geprüft, dass die Maßnahmen wirksam sind.
  • Die Gefährdungsbeurteilung wird nach Vorschriften, Anlass und Bedarf fortgeschrieben.

Man kann die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung auch in die Phasen

  • Planung
  • Durchführung
  • Überprüfung
  • Fortschreibung

unterteilen.

Wie muss die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung formal und inhaltlich aussehen?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vor. Vorgeschrieben wird lediglich, dass Unterlagen bereitgehalten werden, die den Prozess der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar machen und dokumentieren. Das gibt Unternehmen und anderen Betreibern zunächst eine gewisse Freiheit bei der Gestaltung der Dokumentation.

Auf der anderen Seite besteht auch die Gefahr, dass nicht angemessen dokumentiert wird, was bei einer behördlichen Überprüfung zur Unangemessenheit der gesamten Gefährdungsbeurteilung führen kann. Auch verlieren gerade kleinere Unternehmen häufig den Überblick über die Fortschreibung der Dokumentation, weil sie im Regelfall keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen, die in diesen Bereichen fachkundig sind.

Kleine und mittelständische Unternehmen stehen außerdem vor dem Problem, dass die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung mit einem Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist. Das kann leicht dazu führen, dass die Arbeit an der Gefährdungsbeurteilung vernachlässigt wird.

Die Flexibilität bei der Form der Dokumentation wirft häufig auch dazu Fragen auf, welche möglicherweise zusätzliche Unterlagen der Gefährdungsbeurteilung in der Dokumentation hinzuzufügen sind. Dabei handelt es sich um so genannte mitgeltende Unterlagen.

Inhaltlich ist einmal zunächst von folgenden Pflichtinhalten auszugehen:

Die Gefährdungsbeurteilung muss in der Dokumentation erkennen lassen,

  • dass die Arbeitsbedingungen beurteilt worden sind.
  • dass die Arbeitsschutzmaßnahmen, die jeweiligen Zuständigkeiten und Termine festgelegt wurden.
  • dass die Überprüfung bei der Umsetzung und der Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen organisiert wurde.

Maßstab ist dabei immer das sogenannte Worst-Case-Szenario als Ausgangspunkt für die Bewertung von Gefährdungen, Arbeitsschutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit.

Mitgeltende Unterlagen können zum Beispiel sein

  • Betriebsanweisungen
  • Verfahrensanweisungen
  • Dokumente zum Explosionsschutz
  • Dokumente zum Brandschutz
  • Berichte von betrieblichen Arbeitssicherheitsfachleuten
  • Sicherheitsdaten zu bestimmten Stoffen
  • Analysenberichte und Messtabellen
  • Protokolle
  • Erlaubnisscheine und Freigabedokumentationen im Betrieb

Definitionen und Begriffsbestimmungen bei der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung setzt bei der Gefährdung an. Eine Gefährdung ist zeitlich grundsätzlich früher angesetzt als eine Gefahr. Mit Gefährdungsbeurteilungen zielt der Gesetzgeber darauf ab, schon im Vorfeld Arbeitsschutzmaßnahmen wirksam werden zu lassen, um Gefahren erst gar nicht eintreten zu lassen.

Die Gefährdung wird im Vergleich zur Gefahr so definiert, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Gesundheit oder das Leben von Arbeitnehmern besteht, ohne dass bestimmte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines Schadenseintritts gestellt werden. Eine Gefahr ist dadurch gekennzeichnet, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt.

Die Gefährdungsfaktoren

Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz sind

  • Gestaltung/Einrichtung der Arbeitsstätte als Ganzes und jedes Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische sowie biologische Faktoren
  • Einsatz/Gestaltung/Auswahl/Nutzung von Arbeitsmitteln wie Geräten, Maschinen, Anlagen oder Stoffen
  • Verfahren und Prozesse rund um Fertigung, Arbeit und Arbeitszeit
  • Mängel bei Qualifikation und Unterweisung von Arbeitnehmern
  • psychische Faktoren

Was psychische Faktoren in der Gefährdungsbeurteilung angeht, ist es nicht immer leicht, diese zu bestimmen. Hier hilft die DIN EN ISO 10075 weiter. Sie gibt Unterfaktoren wie psychische Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung und herabgesetzte Wachheit als Analyseaspekte an.

Im Hintergrund steht die menschenfreundliche Gestaltung der Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Bedingungen im Betrieb mit Aspekten wie Über- oder Unterforderung, Qualifikationsanforderungen, Kommunikation, Führung, Kundenverhalten und Arbeitsorganisation.

Besondere Personengruppen mit einem erhöhten Schutzbedürfnis in Gefährdungsbeurteilungen

Einige Personengruppen unter den Mitarbeitern können besondere Schutzbedürfnisse haben. Dazu zählen beispielsweise Jugendliche oder werdende Mütter. Für sie bestehen teilweise besondere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, die sich unter anderem aus dem Mutterschutzgesetz oder dem Jugendarbeitsschutzgesetz ergeben.

Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat in Unternehmen das Recht und die Pflicht zur Mitbestimmung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Hier ist die Dokumentation auch Grundlage für die Wahrnehmung von Informations- und Mitbestimmungsrechten in Unternehmen.

Die Überwachung und Prüfung von Gefährdungsbeurteilungen durch Behörden und soziale Träger

Arbeitsschutzbehörden und andere mit dem Arbeitsschutz verbundene öffentliche Träger wie die Berufsgenossenschaften können jederzeit Einsicht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung eines Unternehmens nehmen. Herausgabeverweigerungsrechte stehen dem Unternehmen nicht zu. Die Herausgabe kann im Falle einer Weigerung auch durch Ordnungsgelder und andere Maßnahmen erzwungen werden.

Bei Prüfung von Arbeitsschutzmaßnahmen mit Betriebsbesichtigung machen Aufsichtsbehörden jederzeit Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation zum Thema. In der Regel findet eine stichprobenartige Prüfung der einzelnen Abschnitte im Prozess der Gefährdungsbeurteilung statt. Dabei können Nachbesserungen verlangt werden, die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Ganzes als nicht angemessen verworfen werden.

Die Folgen einer fehlenden oder nicht angemessenen Gefährdungsbeurteilung

Von behördlicher Seite drohen unter anderem Bußgelder, wenn die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung fehlt. Ähnliche Sanktionen können auch in Fällen einer nicht angemessenen Gefährdungsbeurteilung verhängt werden. Für Sie als Unternehmer, Anlagenbetreiber oder Organ einer juristischen Person ist es besonders wichtig an eine möglicherweise persönliche Haftung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen zu denken. Im schlimmsten Falle könnten dabei sogar strafrechtliche Sanktionen in Betracht kommen. Die Gefährdungsbeurteilung ist wie der gesamte Arbeitsschutz immer Chefsache.

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