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Mitarbeitersicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind von entscheidender Bedeutung, und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) spielt dabei eine zentrale Rolle. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Angesichts der sich wandelnden Arbeitswelt mit Flexibilität und Globalisierung müssen Unternehmen das ASiG entsprechend anpassen, um mit den aktuellen Herausforderungen Schritt zu halten und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Eine zeitgemäße Umsetzung des ASiG ist daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung für alle Mitarbeiter sicher ist.

Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, Branche oder Risikopotenzial, hat die Verantwortung, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb festzulegen und umzusetzen. Diese betrieblichen Organisationspflichten sind im "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) verankert. Die Veränderungen in der Arbeitswelt, insbesondere durch Flexibilisierung und Globalisierung betrieblicher Strukturen, haben dazu geführt, dass das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in der betrieblichen Praxis oftmals nicht problemlos auf die aktuellen Gegebenheiten anwendbar ist. Die Unternehmen müssen sich daher aktiv mit den Herausforderungen dieser Entwicklung auseinandersetzen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter wirkungsvoll zu gewährleisten. Eine Anpassung des ASiG an die dynamische Arbeitswelt ist von grundlegender Bedeutung, um den bis heute gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden und den sich noch weiter ändernden Gegebenheiten in Zukunft weiter Rechnung tragen zu können. 

Was ist das Arbeitssicherheitsgesetz und für wen gilt es?

Gemäß dem „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn bei Arbeitsschutzmaßnahmen und Unfallverhütung unterstützen. Das Ziel ist es, sicherzustellen, dass:

  • Arbeitsschutzvorschriften entsprechend den spezifischen Betriebsbedingungen angewendet werden,
  • gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umgesetzt werden können,
  • die getroffenen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung einen maximalen Wirkungsgrad erreichen.

Das Gesetz regelt die Aufgaben, Qualifikation, Stellung im Betrieb und Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Überwachungsvorschriften. Die genauen Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes werden durch Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert.

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gilt für Arbeitgeber, die gemäß dieser Vorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen müssen. Diese sollen den Arbeitgeber in der Umsetzung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen unterstützen. Ziel ist es sicherzustellen, dass die Vorschriften für Arbeitsschutz und Unfallverhütung an die spezifischen betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden, aktuelle arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse genutzt werden und die Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung effektiv umgesetzt werden, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Was beinhaltet das Arbeitssicherheitsgesetz?

Das ASiG beinhaltet, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte dem Arbeitgeber beratend und unterstützend zur Seite stehen und Ansprechpartner für Führungskräfte, Mitarbeiter und Interessenvertretungen in allen Belangen rund um die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind. Sie sind verpflichtet, eng mit Personal- und Betriebsräten gemäß der Kooperationspflicht (§ 9 ASiG) zusammenzuarbeiten. Ebenso haben die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, wozu insbesondere gehört, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen (§ 10 ASiG).

Die Hauptaufgabe beider Fachkräfte besteht darin, Mängel im Arbeitsschutz zu identifizieren, Maßnahmen zur Behebung einzuleiten und Mitarbeiter über Unfall- und Gesundheitsrisiken zu informieren. Ihre Verantwortungsbereiche umfassen unter anderem Arbeitssicherheit, Unfallschutz, ergonomische Arbeitsgestaltung, Prävention arbeitsbedingter Krankheiten und die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie Unterstützung bei der Unterweisung.

Die genauen Aufgaben und Zuständigkeiten sind in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 festgelegt, die auch spezifische Betreuungsaufgaben und -modelle je nach Unternehmensgröße regelt. Obwohl für Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte die gleichen gesetzlichen Vorgaben gelten, unterscheiden sich ihre Schwerpunkte: Sicherheitsfachkräfte konzentrieren sich auf Sicherheitsaspekte, während Betriebsärzte einen medizinischen Schwerpunkt haben und die arbeitsmedizinische Vorsorge im Blick behalten.

Gemäß § 11 des ASiG müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss in ihrem Betrieb einrichten. Dieses Gremium soll hauptsächlich die für Arbeitsschutz und Unfallverhütung zuständigen Personen zusammenbringen, um über Arbeitsschutzangelegenheiten zu beraten.

Die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses umfassen:

  • der Arbeitgeber bzw.Unternehmer oder von ihm Beauftragte
  • zwei Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragter gemäß § 22 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs.


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Was ist der Unterschied zwischen dem Arbeitssicherheitsgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz?

Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber bzw. Unternehmer dazu verpflichtet, eine angemessene Organisation zur Planung und Umsetzung aller notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen sicherzustellen. Diese Aktivitäten müssen in die Führungsstrukturen integriert werden und es muss gewährleistet sein, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden. Ein Schlüsselaspekt für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist die Bewertung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die daraus abgeleiteten Arbeitsschutzverordnungen regeln die grundlegenden Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Das Arbeitsschutzgesetz legt allgemeine Prinzipien fest und enthält Bestimmungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie zur Planung und Durchführung von Schutzmaßnahmen.

Im Gegensatz dazu legt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besondere Anforderungen an die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes fest. Es regelt die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie die Einbindung von Sicherheitsbeauftragten in die Arbeitsschutzorganisation. Das ASiG dient der Förderung einer fachkundigen Betreuung im Arbeitsschutz.

Durch die Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen und Regelungen beider Gesetze können Arbeitgeber eine effektive und umfassende Arbeitsschutzorganisation aufbauen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Welche Herausforderungen bei der Einhaltung des Arbeitssicherheitsgesetzes gibt es?

Damit die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt (BA) ihren Aufgaben nachkommen und ihre Funktionen im Betrieb wahrnehmen können, müssen ihre Aufgaben und Funktionen klar und organisiert sein. Es ist wichtig zu klären, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt sie in Planungsprozesse einbezogen werden. Durch eine Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation kann festgestellt werden:

  • Welche konkreten Aufgaben für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt vorgesehen sind, einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und möglicher weiterer Zuständigkeiten.
  • Welche Funktionen sie dabei ausüben, ob beratend, unterstützend und/oder ausführend.
  • Ob die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt in der Lage sind, diesen Aufgaben zeitlich und organisatorisch gerecht zu werden und ob und wie dies überwacht und kontrolliert wird, beispielsweise durch Berichtspflichten.

Sollten Abweichungen festgestellt werden, liegt die Verantwortung bei dem Arbeitgeber, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung für die SiFa und den BA verbessert wird.

Welche Aufgaben müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Unternehmen wahrnehmen?

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben gemäß dem ASiG eine unterstützende und beratende Funktion. Sie stehen dem Arbeitgeber und anderen verantwortlichen Personen im Unternehmen zur Verfügung, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Die Beratungsleistung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zielt darauf ab, in Planungs- und Beschaffungsprozessen sowie im laufenden Betrieb wirksam zu werden, beispielsweise durch die Beurteilung von Arbeitsbedingungen.

Die Beratung umfasst verschiedene Aspekte wie Sicherheitstechnik, Ergonomie und andere gesundheitliche Faktoren, die mit dem Einsatz von Arbeitsmitteln, -stoffen, Verfahren und der Gestaltung von Abläufen und Umgebungsbedingungen zusammenhängen.

Konkrete Aufgaben gemäß § 6 ASiG umfassen beispielsweise:

  • die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln und Verfahren vor deren Inbetriebnahme,
  • regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätte,
  • Meldung von Mängeln und Vorschläge zur Umsetzung von Maßnahmen,
  • Untersuchung und Auswertung von Arbeitsunfällen sowie
  • die Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten.

Den Fachkräften für Arbeitssicherheit wird eine unterstützende und erzieherische Rolle zugeschrieben, um ein arbeitsschutzgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu fördern.

Zu beachten ist, dass die Aufzählung der Aufgaben nach dem ASiG nicht abschließend ist. Weitere Aufgaben können sich nach Art des Betriebes und insbesondere vor dem Hintergrund einer sich ändernden Arbeitswelt ergeben.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes (§ 3 ArbSchG) und daher kann weder die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung noch die Unterweisung der Beschäftigten den Fachkräften für Arbeitssicherheit als Aufgabe befreiend zugewiesen werden.

Welche Aufgaben müssen Betriebsärzte in Unternehmen wahrnehmen?

Die Betriebsärzte haben gemäß dem ASiG eine unterstützende und beratende Funktion. Der Arbeitgeber ist der primäre Empfänger dieser Unterstützungs- und Beratungsleistung. Weitere im Betrieb für Sicherheit und Gesundheitsschutz verantwortliche Personen werden im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 9, 10 und 11 ASiG informiert oder hinzugezogen.

Die betriebsärztliche Beratungsleistung zielt darauf ab, in Planungs- und Beschaffungsprozessen sowie im laufenden Betrieb wirksam zu werden. Dies beinhaltet die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, Fragen des Arbeitsplatzwechsels, der Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten in den Arbeitsprozess.

Die wesentliche Aufgabe der Betriebsärzte besteht darin, arbeitsmedizinisches Fachwissen in die betrieblichen Entscheidungen und Abläufe einzubringen. Die Beratungsleistung umfasst arbeitsmedizinische, arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische, ergonomische und arbeitshygienische Aspekte, die sich aus dem Einsatz von Arbeitsmitteln, -stoffen und Verfahren sowie der Gestaltung von Arbeitsabläufen, Umgebungsbedingungen, Arbeitszeiten und der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb ergeben können.

Darüber hinaus definiert § 3 ASiG konkrete Aufgaben, wie:

  • regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätte;
  • die Mitteilung von festgestellten Mängeln,
  • das Unterbreiten von Maßnahmenvorschlägen,
  • die Untersuchung und Auswertung von arbeitsbedingten Erkrankungen,
  • die Mitwirkung bei der Einsatzplanung und Schulung von Ersthelfern sowie

die Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Beschäftigten und die Auswertung der Untersuchungsergebnisse.

Wie kann der Arbeitgeber die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllen?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Betriebsärzte gemäß § 2 ASiG und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 5 ASiG schriftlich zu bestellen. Alternativ kann dies auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst gemäß § 19 ASiG zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 2 und 5 ASiG legen kein bestimmtes Betreuungsmodell fest. In der Praxis treten folgende Betreuungsmodelle auf:

  1. Innerbetriebliches Modell: Der Arbeitgeber bestellt qualifizierte Beschäftigte gemäß den Anforderungen der §§ 4 und 7 ASiG, die neben ihrer regulären Tätigkeit entweder zusätzlich als Betriebsarzt/Betriebsärztin oder Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sind.
  1. Außerbetriebliches Modell im Rahmen eines überbetrieblichen Dienstes („Ü“): Der Arbeitgeber schließt einen Leistungsvertrag mit einem überbetrieblichen Dienst, bei dem Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschäftigt sind, um arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Leistungen zu erbringen.
  1. Außerbetriebliches Modell mit einem freiberuflich tätigen Anbieter („F“): Der Arbeitgeber beauftragt freiberuflich tätige Betriebsärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde oder Sicherheitsingenieure durch einen Vertrag, um arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Leistungen zu erbringen.

Wie wird das ASiG im Rahmen der Betriebsbegehung behandelt?

Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) haben Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG) und Betriebsärzte (§ 3 ASiG) die Verpflichtung zur regelmäßigen Begehung von Arbeitsstätten. Allerdings wird im ASiG nicht genau festgelegt, was mit "regelmäßig" gemeint ist. Der Zeitrahmen für die Betriebsbegehungen sollte daher von den betrieblichen Anforderungen abhängig gemacht werden. Begehungen können entsprechend eines abgestimmten Konzepts im Arbeitsschutzausschuss sowie bei besonderen Anlässen (wie Arbeitsunfällen oder Schwerpunktaktionen) erfolgen. Zudem ist die Verpflichtung zur Durchführung von gemeinsamen Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt gemäß § 10 ASiG zu berücksichtigen. Wie Sie ein Begehungsprotokoll erstellen, erfahren Sie hier.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit benötigen etwa 20-25 % ihrer Arbeitszeit für Betriebsbesichtigungen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Diese Besichtigungszeiten werden über das gesamte Jahr verteilt.

In der DGUV Vorschrift 2 - „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ werden Bestimmungen zur grundlegenden Betreuung und anlassbezogenen Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit festgelegt.

Welchen Einfluss übt das ASiG auf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung aus?

Die Verantwortung für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, der auch für den Arbeitsschutz zuständig ist. Oft übernehmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit die konkrete Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann zwar Aufgaben delegieren, bleibt aber letztendlich für die Überwachung und Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Dabei ist es wichtig zu betonen, dass diese Aufgabe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit gemäß § 6 Nr. 1 ASiG erfolgt. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen letztendlich beim Arbeitgeber liegen müssen. Wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit eigenständige Entscheidungen trifft, übernimmt sie faktisch die Gefährdungsbeurteilung in eigener Verantwortung und handelt nicht mehr als Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern möglicherweise als beauftragte Person gemäß § 13 Satz 2 ArbSchG.

Die Rolle von Fachkräften für Arbeitssicherheit besteht darin, den Arbeitgeber beratend zu unterstützen, ohne dabei Arbeitgeberpflichten zu übernehmen. Es ist jedoch möglich, dass Sicherheitsfachkräfte Führungs- oder Arbeitgeberaufgaben als Person, nicht jedoch in ihrer Funktion als Fachkraft für Arbeitssicherheit, übernehmen.

Eine Übersicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und welche Anforderungen damit verbunden sind, können in unserem Blogartikel zur  Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung eingesehen werden.

Wie werden besonders gefährdete Gruppen wie Jugendliche und Schwangere sowie Schwerbehinderte berücksichtigt?

Bei der individuellen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz werden alle erwarteten Arbeitsabläufe berücksichtigt. Hierbei werden auch Ereignisse und Tätigkeiten einbezogen, die nicht zum täglichen Betriebsablauf gehören, wie beispielsweise Instandhaltungsarbeiten, Start- und Stilllegungsprozesse, Betriebsstörungen, Reinigungsarbeiten und Abfallentsorgung.

Wenn eine potenzielle Gefahr für die Beschäftigten festgestellt wird, muss das damit verbundene Risiko unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personengruppen (Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter, Menschen mit Behinderungen) bewertet werden. Dabei ist zu überprüfen, ob die geltenden Gesetze und Regeln bezüglich des aktuellen technischen Standes und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse eingehalten werden. Falls das Risiko nicht akzeptabel ist, müssen angemessene Maßnahmen festgelegt werden, sowie die Dringlichkeit ihrer Umsetzung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) durchzuführen. Diese Bewertung sollte für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze unabhängig davon erfolgen, ob schwangere oder stillende Frauen in dem Unternehmen beschäftigt sind oder sein werden.

Wie sollten Unterweisungen durchgeführt werden?

Im Rahmen von Unterweisungen (Grundlage ist § 12 des Arbeitsschutzgesetzes) gibt der Arbeitgeber den Mitarbeitern klare Anweisungen und Erklärungen, die auf ihre spezifischen Arbeitsplätze zugeschnitten sind. Ziel ist es, dass die Mitarbeiter die Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung kennen und anwenden können, um Sicherheits- und Gesundheitsrisiken zu minimieren [9]. Zudem haben die Unterweisungen das Ziel, sicherheitsbewusstes Verhalten zu fördern, die korrekte Zuweisung der Mitarbeiter zu gewährleisten und über potenzielle Gefahren aufzuklären.

Es ist notwendig, dass Unterweisungen durchgeführt werden:

  • bei Veränderungen in den Aufgabenbereichen
  • nach Unfällen
  • vor Beginn neuer Tätigkeiten
  • bei der Einführung neuer Technologien oder Arbeitsmittel.

Unterweisungen sind in allen Branchen und Tätigkeiten verpflichtend, darunter Ladungssicherung, Bedienung von Baumaschinen, Staplerführerschein, Bauarbeiten, Schulung zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA), Anwendung von Leitern und Tritten und viele mehr.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 6 Abs. 4 ASiG) und der Betriebsärzte (§ 3 Abs. 4 ASiG) sind hier beratend und unterstützend tätig und achten darauf, dass die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen zur Erhöhung der Mitarbeitersicherheit allen Mitarbeitenden bekannt gemacht werden.

Wie sieht das ASiG im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung aus? 

Die allgemeine Form des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat sich aus Sicht der betrieblichen Mitbestimmung als vorteilhaft erwiesen. In Betrieben mit einem Betriebsrat greift die volle Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), insbesondere, wenn Arbeitgebern im Bereich des Arbeitsschutzes Entscheidungsspielräume zustehen. Dies ermöglicht Mitarbeitervertretungen umfassende Gestaltungsmöglichkeiten, um Arbeitsschutzangelegenheiten beispielsweise durch Betriebsvereinbarungen zu regeln.

Welche Konsequenzen erfolgen aus der Nichteinhaltung des ASiG?

Grundsätzlich kann die zuständige Behörde im Einzelfall gemäß § 12 Abs. 1 ASiG anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu ergreifen hat, um seinen gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Arbeitsschutzgesetz sowie den relevanten Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften nachzukommen. Dabei geht es insbesondere um die Bestellung von Betriebsärzten (§ 2 ASiG) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG).

Werden z.B. durch den Arbeitergeber keine Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, liegt keine geeignete Arbeitsschutzorganisation vor, wodurch der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) seine wichtige Verpflichtung zur Sicherstellung einer angemessenen Arbeitsschutzorganisation nicht erfüllt .

Falls es zu einem Schadensereignis kommt, bei dem Beschäftigte möglicherweise gesundheitliche Schäden erleiden und der Arbeitgeber keine angemessene Arbeitsschutzorganisation nachweisen kann, besteht die Möglichkeit, dass die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber regresspflichtig macht. Die staatliche Aufsichtsbehörde könnte untersuchen, ob der Betrieb in solchen Fällen grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. Mögliche Sanktionen für Verstöße gegen das Gesetz werden mit Ordnungswidrigkeiten im § 20 des ASiG geregelt.

Gemäß § 20 Absatz 1 des ASiG stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Arbeitgeber oder ein bevollmächtigter Dritter vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gesetzlichen Verpflichtungen verstößt. Zu diesen Verpflichtungen gehören unter anderem die Bestellung von Betriebsärzten oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Absatz 2 legt die möglichen Sanktionen fest, darunter Geldbußen von bis zu 25.000 Euro. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann eine Frist festlegen, innerhalb derer der Mangel behoben werden muss. Kommt der Arbeitgeber dieser Frist nicht nach, können weitere Maßnahmen wie die Betriebsschließung oder das Verbot bestimmter Tätigkeiten durch die Behörde veranlasst werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass neben den Ordnungswidrigkeiten weitere Sanktionen möglich sind. Bei schweren Verstößen gegen Arbeitssicherheitsbestimmungen können auch strafrechtliche Konsequenzen wie Freiheitsstrafen in Betracht gezogen werden, wenn durch den Arbeitgeber grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt wurde.

Um Verstöße zu verhindern und die Einhaltung des ASiG zu gewährleisten, können Softwarelösungen wie die KEVOX Management Software genutzt werden, die bei der Dokumentation aller für das ASiG relevanten Themen unterstützen.

Welche zukünftigen Herausforderungen ergeben für die Umsetzung des ASiG?

Unternehmen und Arbeitssicherheitsverantwortliche sollten zunehmend die Bedeutung proaktiver Strategien erkennen, da es angesichts des Klimawandels entscheidend ist, dass Arbeitsschutzmaßnahmen flexibel und zukunftsorientiert sind, um sich den stetig verändernden Arbeitsbedingungen anzupassen. Die Einführung präventiver Programme, Schulungen zu klimabedingten Risiken und der Aufbau klimaresistenter Strukturen sind von entscheidender Bedeutung, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und die Geschäftskontinuität in Zeiten klimatischer Herausforderungen zu gewährleisten.

Im Zusammenhang mit dem immer weiter voranschreitenden Klimawandel, sehen sich die Sicherheitsfachkräfte (SiFa) und Betriebsärzte (BA) einer wachsenden Herausforderung gestellt, die jedoch auch neue Möglichkeiten bietet. Durch innovative Maßnahmen wie flexible Arbeitszeitmodelle während Hitzeperioden oder die Schaffung von gut klimatisierten Ruhebereichen können die Arbeitskräfte widerstandsfähiger werden.

Eine engere Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen, wie dem betrieblichen Gesundheitsmanagement, und ein kontinuierlicher Dialog mit externen Experten, beispielsweise Klimatologen, werden immer wichtiger. Diese Tatsache erfordert eine Ausweitung der Kompetenzen und eine interdisziplinäre Kooperation, um den Arbeitsschutz effektiv den sich wandelnden klimatischen Gegebenheiten anzupassen.

Die Auswirkungen des Klimawandels erfordern von den Sicherheitsfachkräften und den Betriebsärzten nicht nur kurzfristige Maßnahmen zu ergreifen, sondern auch langfristige strategische Lösungen zu entwickeln. Dabei ist es entscheidend, widerstandsfähige Systeme zu schaffen, die selbst unter extremen klimatischen Bedingungen die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten können.

*Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar und sollen keine rechtlichen Fragen oder Probleme behandeln, die im individuellen Fall auftreten können. Die Informationen auf dieser Website sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Wenn Sie rechtlichen Rat für Ihre individuelle Situation benötigen, sollten Sie den Rat von einem qualifizierten Anwalt einholen.

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