Arbeitsschutz - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel - kevox dokumentationsapp

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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in Unternehmen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Hier gilt die absolute gesetzliche Anforderung, dass der Betrieb elektrischer Einrichtungen nicht mit einer Gefahr für die Arbeitnehmer in Unternehmen verbunden sein darf. Deshalb stellt der Gesetzgeber bei der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz hohe Anforderungen an den Betrieb, die Wartung und Prüfung solcher Anlagen. Unternehmensführung, Facility Manager und andere Verantwortliche sehen sich Haftungsrisiken ausgesetzt. Die Dokumentation rund um den Betrieb und die Prüfung elektrischer Anlagen ist ein wichtiges Element. Sie ermöglicht es den Verantwortlichen, die jeweiligen Arbeitsschutzmaßnahmen gerichts- und beweisfest aufzuzeichnen. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Lernen Sie auch die Vorzüge der digitalen Dokumentation in diesem Bereich kennen.

Was sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel?

Im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften dienen elektrische Betriebsmittel als Ganzes oder in Teilen der Anwendung von elektrischer Energie. Hierbei kann es beispielsweise um das Verteilen, das Speichern, das Erzeugen oder das Umwandeln von elektrischem Strom gehen. Zu den elektrischen Betriebsmitteln werden auch Geräte und Gegenstände gezählt, die der Verteilung, der Verarbeitung und Übertragung von Informationen dienen. Außerdem sind den Betriebsmitteln Schutz- und Hilfsmittel gleichgestellt, für die ebenfalls die Sicherheitsanforderungen im Bereich Elektrik gelten. Elektrische Anlagen sind Zusammenschlüsse von elektrischen Betriebsmitteln. Nachgelesen werden kann die Definition für elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter anderem in der DGUV Vorschrift 3.

Welche unterschiedlichen Anlagen- und Betriebsmitteltypen gibt es?

Es werden vor allem ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterschieden. Ortsfeste Anlagen haben keine Tragevorrichtung und können aufgrund ihrer Masse nicht oder nur unter großen Anstrengungen bewegt werden. Als ortsfest gelten auch solche Einrichtungen, die durch Verschraubung oder Befestigung vorübergehend unbeweglich sind. Typische einfache Beispiele für ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel sind etwa elektrische Leitungen, Geschirrspüler, Plotter oder Elektroherde. Ortsveränderliche Anlagen und Betriebsmittel werden während des Betriebes bewegt oder können leicht bewegt werden. Eine Kaffeemaschine in einem Büro oder ein Drucker zählen zu den ortsveränderlichen elektrischen Anlagen.

Der arbeitsschutzrechtliche gesetzliche Rahmen für Betrieb und Prüfung der Anlagen

Maßgebliche Grundsätze legen die DGUV Vorschriften 3 und 4 fest. Sie sind die zentralen Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Ergänzend finden Anwendung:

  • das Arbeitsschutzgesetz
  • die Betriebssicherheitsverordnung
  • die Arbeitsstättenverordnung
  • die DGUV Vorschrift 1

Was gilt im Arbeitsschutz für elektrische Anlagen und Betriebsmittel?

Grundsätzlich muss der Unternehmer dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich von einer entsprechend qualifizierten eigenverantwortlichen Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden. In einigen Bereichen kommt es auch in Betracht, dass weniger qualifizierte Fachkräfte unter der Leitung und Aufsicht der eigenverantwortlichen Elektrofachkraft arbeiten. Sämtliche Anlagen in diesem Bereich müssen in Übereinstimmung mit den elektrotechnischen Regeln betrieben werden. Werden Arbeiten unter Aufsicht und Leitung durchgeführt, hat die beaufsichtigende Personen die Führungs- und Fachverantwortung. Das bedeutet, sie hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen ohne Elektrofachkenntnisse sachgerecht sowie sicher durchgeführt werden können.

Die wiederkehrende Prüfung ist eine besondere Vorgabe beim Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. §§ 14 - 17 BetrSichV, § 5 Abs. 1 Nr. 2. DGUV Vorschrift 3 und 4 sehen vor, dass alle diese elektrischen Einrichtungen in regelmäßigem Abstand geprüft werden müssen. Zu der Gesamtorganisation und dem Ablauf von Prüfungen gehören unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Prüffristen (hier können auch Herstellervorgaben bei Geräten und Einrichtungen zu beachten sein), die Anforderungen an die prüfenden Personen sowie Ablaufplanungen. Am Ende steht eine angemessene Dokumentation. Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen spielen eine Rolle für den täglichen Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Auch sie müssen im Rahmen der gesamten Prüfungsabläufe entworfen, ergänzt und nach den Umständen des einzelnen Falls erneuert werden.

Nach Durchführung einer Prüfung und der Auswertung der Ergebnisse schließen sich bestimmte faktische Handlungen an. Je nachdem, wie das Ergebnis ausfällt, kann eine elektrische Anlage oder ein Betriebsmittel gewartet und repariert werden. Bei anderen elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln kommt es zur Außerbetriebnahme.

Wie ist der Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln im Unternehmen zu organisieren?

Im Idealfall bereitet sich das Unternehmen auf die wiederkehrende Prüfung und die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Zustandes bei elektrischen Einrichtungen mit einem strukturierten Fragenkatalog vor:

  1. Gefährdungsbeurteilung: Welche Gefährdungen ergeben sich für das Prüfpersonal oder Dritte? Welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen?
  2. Rahmenbedingungen der Prüfung: Welche örtlichen Rahmenbedingungen sind für die Prüfung erforderlich?
  3. Die Prüfpersonen: Welche Anforderungen sind an Prüfpersonen zu stellen?
  4. Vorbereitung von Prüfungen: Was ist bezüglich der Vorbereitung von Prüfungen zu beachten?
  5. Organisatorische Vorbereitung der Prüfung: Welche Ausstattung ist für die Durchführung der Prüfungen notwendig?
  6.  Spezielle Anforderungen bei der Prüfung: Was ist bezüglich der Durchführung von Prüfungen zu beachten?
  7. Festlegung von Prüffristen: Wie sind die Prüftermine festzulegen?
  8. Dokumentation: Welche Anforderungen werden an die Dokumentation gestellt?

Die Gefährdungsbeurteilung bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Anhand der jeweils individuellen Umstände und Bedingungen werden die speziellen Risiken beim Betrieb elektrischer Einrichtungen bewertet. Erhöhte Gefahren bestehen beispielsweise in Feuchträumen, besonders engen und leitfähigen Umgebungen. Hier ist an Schächte, Kanäle, Stahlkonstruktionen, Brücken, Keller und andere zu denken. In den meisten dieser Fälle sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hier darf dann, wie etwa in Feuchträumen, nur mit Kleinspannung/Schutztrennungen gearbeitet werden.

Wer prüft elektrische Anlagen und Betriebsmittel?

Die sichere Durchführung von Prüfungen verlangt es, dass die Prüfaufgabe von einer entsprechend qualifizierten Prüfperson durchgeführt wird. Dabei kann es nicht immer nur um die elektrotechnische Befähigung gehen. Manche Einrichtungen bergen zusätzliches Risikopotenzial, das die eingesetzte Prüfperson ebenfalls beherrschen muss. Es gibt etwa bei einer Kreissäge mechanische Schutzeinrichtungen, die entsprechend befähigte Fachkräfte kennen. Ähnliches kann für Sicherheitseinrichtungen von Maschinen gelten. In einigen Bereichen gelten erhöhte Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte, beispielsweise bei der Prüfung von elektrischen Einrichtungen in Versammlungsstätten. Hier müssen baurechtlich qualifizierte Prüfungspersonen zur Prüfung herangezogen werden.

Eigenverantwortlich prüfen darf eine Prüfperson,

  • die eine abgeschlossene elektrotechnische Fachausbildung hat. Dabei kann es sich auch um eine Qualifikation im Betrieb handeln, die nach den entsprechenden Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 und 4 konzipiert wurde.
  • die mindestens eine einjährige Berufserfahrung hat.
  • die zeitnah eine berufliche Tätigkeit mit Bezug zur Prüfung ausübt.
  • die über aktuelle Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften sowie Bestimmungen verfügt.

Die eigenverantwortliche Prüfperson muss mit Prüfungsabläufen, mit der Auswertung von Prüfergebnissen, im Umgang mit Prüfgeräten und mit der Arbeit an intakten Anlagen vertraut sein. Ebenso muss sie für den Erhalt ihrer Kenntnisse durch Aktualisierung sorgen. Das kann beispielsweise durch Weiterbildung und Schulung geschehen.

Eigenverantwortliche Personen dürfen zur Unterstützung elektrotechnisch unterwiesene Personen/Elektrofachkräfte einsetzen. Ihr Einsatz erfolgt unter der Aufsicht der verantwortlichen Prüfperson. Prüfungen und Arbeiten an bestimmten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, wie unter anderem Trafostationen oder Schaltschränken, gehören immer in die Hände der eigenverantwortlichen Prüfperson und dürfen nicht an unterwiesene Personen delegiert werden. Grundsätzlich gilt hier die eine Begrenzung, die sich zahlenmäßig mit 1000 V ausdrücken lässt. Bei Anlagen und Einrichtungen bis 1000 V dürfen unterwiesene Hilfspersonen unter Aufsicht tätig werden.

Was gilt für Prüfzeitpunkte?

Schon vor der ersten Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage oder eines Betriebsmittels ist auf den ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen. Für die Prüffristen sind folgende Faktoren maßgeblich:

  • Herstellerhinweise und Gerätezertifikate
  • eigene betriebliche Erfahrungen
  • Anforderungen der Einsatzbedingungen
  • Verwendungsdauer sowie -häufigkeit
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchung
  • mögliche Witterungs- und Umwelteinflüsse
  • Verschleiß
  • Ausfallverhalten der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
  • Unfallgeschehen und -häufigkeit im Vergleich mit vergleichbaren Einrichtungen- Häufigkeit und Qualität der Wartung
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer

Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfung und Prüfungsumfang

Bei der Durchführung der Prüfung ist jederzeit der Schutz der Prüfungsperson vor elektrischen Schlägen und der Bildung von Lichtbögen sicherzustellen. Ebenso muss gewährleistet sein, dass die Prüfgeräte und das Zubehör geeignet zur Durchführung der Prüfung sind. Es sind die geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu beachten. Die eigenverantwortliche Prüfperson hat für Einhaltung von Bestimmungen sowie für die Prüfungsausstattung zu sorgen.

Es sind Ordnungsprüfungen sowie technische Prüfungen voneinander zu unterscheiden.

Bei Ordnungsprüfungen kann es beispielsweise um die Festsetzung von Prüfparametern gehen. Ebenso werden bei Ordnungsprüfungen Prüfgeräte auf ihre Eignung hin getestet. Der Ordnungsprüfer analysiert auch Dokumente auf Inhalt und Vollständigkeit. Auch die Gefährdungsbeurteilung kann Gegenstand einer Ordnungsprüfung sein.

Technische Prüfungen beziehen sich auf das Besichtigen, das Messen und Erproben.

Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen

Unternehmer/Verantwortliche in Unternehmen wie Organe sind für Betrieb und Prüfung bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln verantwortlich. Auch bei der Delegation an eine eigenverantwortliche Prüfperson können sie sich nicht vollständig aus der Haftung befreien. Hier obliegt ihnen die Verpflichtung, die Qualifikationen und Kenntnisse der beauftragten Prüfperson zu prüfen. Unternehmer bleiben auch bei der organisatorischen Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften im Bereich elektrische Anlagen und Betriebsmittel die Hauptverantwortlichen. Sie können organisatorische Aufgaben delegieren, müssen aber dabei dafür Sorge tragen, dass die beauftragten Personen ausreichend qualifiziert sind. Ebenso müssen sie Organisationsstrukturen beim Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln selbst bewerten.

Die Arbeitsschutz-Dokumentation bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Jede elektrotechnische Prüfung endet mit einer Dokumentation. Sie bildet gleichzeitig die Grundlage für die nächste Prüfung.

Die eigenverantwortliche Prüfperson ist auch verantwortlich für die Dokumentation. Die Aufzeichnungen dienen dem Unternehmer dazu, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung erneut zu bewerten und Prüffristen zu präzisieren. Sie enthalten außerdem Hinweise zu:

  • Nachrüstung und Mängelbeseitigung
  • Stilllegung
  • weiteren Schutzmaßnahmen

Die Dokumentation ist deshalb so wichtig, weil der Unternehmer mit ihr nachweisen kann, seine Aufgaben haftungsbefreiend erfüllt zu haben.

Mindestinhalte der Dokumentation sind:

  • Angaben zur Anlage/Betriebsmittel wie etwa Typ, Hersteller, Inventarnummer oder Barcode
  • Datum sowie Umfang der Prüfung
  • Prüfanlass
  • Prüfergebnis
  • Prüffrist
  • eigenverantwortliche Prüfperson und Prüfteam
  • Prüf- und/oder Messgerät
  • Unterschrift oder elektronische Signatur der eigenverantwortlichen Prüfperson

Die Vorteile einer digitalen Dokumentation

Im Vergleich mit analoger Dokumentation ist die digitale Dokumentation mit einer speziellen Software im Vorteil.

Die Vorzüge liegen unter anderem

  • in den vielen flexiblen Einsatzmöglichkeiten beispielsweise mit Mobiltelefonen bei der Prüfung vor Ort.
  • in Vorlagen, Mustern und ergänzenden Dokumenten für eine ordnungsgemäße und schnelle Dokumentation.
  • in der rechtssicheren und auch vor Untergang gesicherten Speicherung von Daten.
  • in automatischen Erinnerungsfunktionen beim Ablauf von Prüffristen.
  • in den vielen ergänzenden Dokumentationsmöglichkeiten, beispielsweise bei der Abarbeitung von Mängellisten und der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten.

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