Die Situation kennen Sie aus jeder zweiten Begehung: Im notwendigen Flur steht wieder ein Karton, im Treppenraum lehnt ein Aktenschrank, der dort schon länger steht, als sich jemand erinnern kann. Dass es sich um eine Brandlast im Rettungsweg handelt, wissen Sie natürlich, ebenso, was die AGBF-Empfehlung dazu sagt. Was Ihnen tatsächlich fehlt, ist kein fachliches Wissen, sondern ein Argument, das bei der Geschäftsführung zieht, und eine Methode, mit der der Karton nicht drei Monate später wieder an derselben Stelle steht.
Was AGBF und ASR A2.3 zu Brandlasten in Rettungswegen vorgeben
Die Empfehlung zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegen (2014-05) der AGBF Bund gibt vor, welche Gegenstände in notwendigen Fluren und Treppenräumen im Ermessen geduldet werden können und welche einen Mangel darstellen.
Parallel dazu verpflichtet die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge" den Arbeitgeber, Flucht- und Rettungswege dauerhaft in der erforderlichen Breite freizuhalten, und zwar unabhängig davon, ob ein Gegenstand überhaupt brennbar ist. Beide Regelwerke kennen Sie als Brandschutzbeauftragter oder SiFa vermutlich bereits.
Die eigentliche Arbeit beginnt daher erst danach, nämlich bei der Frage, wie dringend ein gefundener Mangel ist und wie Sie das begründen.
Nicht jede Brandlast wirkt gleich
Ein Karton am Rand eines breiten Flurs ist etwas anderes als ein Aktenschrank, der die einzige Fluchttür blockiert, auch wenn beide in derselben AGBF-Tabelle stehen. Für die Argumentation gegenüber der Geschäftsführung lohnt sich deshalb eine Unterscheidung nach Wirkmechanismus, nicht nur nach Objekt:

Kategorie | Wirkmechanismus | Beispiele |
|---|---|---|
Wegeverengung | reduziert die nutzbare Breite, der Weg bleibt passierbar | Kartons am Rand, kleine Möbelstücke |
Vollständige Blockade | macht den Weg unpassierbar, oft zu schwer für eine Person allein | Aktenschrank, Vitrine, verankerte Möbel |
Energieeintrag | erhöht Brandintensität und -dauer am Ort | Papier, Kartonagen, Textilien, Holzmöbel |
Zündquelle/Wärmeentwicklung | erzeugt selbst Hitze, kann schwelen | Drucker, Kopierer, Bildschirme |
Rauch- und Schadgaspotenzial | unverhältnismäßig viel Rauch im Verhältnis zur Energiemenge | Kunststoffe, Schaumstoffpolster |
Mobile Ausbreitung | kann durch Wind oder Personen verlagert werden | lose Flyer, Prospekte, Verpackungsfolie |
Die letzte Kategorie wird in den einschlägigen Fachtexten selten benannt, ist in der Praxis aber real: Ein Stapel loser Prospekte im Windzug einer offenstehenden Tür verteilt sich unkontrolliert im Gebäude und kann Glut oder Funken an Stellen tragen, die bei der Begehung als unkritisch eingestuft wurden. Ein Aktenschrank dagegen trägt kaum Energie zum Brandgeschehen bei, blockiert aber den Weg vollständig. Hier zählt also nicht die Brennbarkeit, sondern die reine Wegebehinderung nach ASR A2.3.
Diese Trennung lohnt sich auch deshalb, weil die AGBF-Tabelle selbst beide Aspekte vermischt: Ein Gegenstand kann dort als „geduldet" eingestuft sein, weil er brandschutztechnisch unkritisch ist, obwohl er als reines Wegehindernis trotzdem einen Verstoß gegen die ASR A2.3 darstellt. Wer nur die Tabelle liest, übersieht diesen Unterschied leicht und riskiert, einen Mangel fälschlich als geduldet einzuordnen.
Wenn sich mehrere Kategorien in einem Gegenstand überlagern
Die Kategorien treten außerdem selten isoliert auf. Papier im Drucker vereint zwei Wirkmechanismen in einem Gegenstand: Das Papier liefert den Energieeintrag, das Gerät selbst eine mögliche Zündquelle, allerdings seltener durch reine Betriebswärme als durch einen elektrischen Defekt oder eine externe Flamme in der Nähe. Elektrizität ist mit rund einem Drittel die häufigste Brandursache in deutschen Unternehmen, meist ausgelöst durch Kurzschluss oder defekte Isolierung, nicht durch die normale Wärmeentwicklung eines Geräts im Betrieb.
Ähnlich verhält es sich mit lose gesammelten, ausgedienten Batterien, wie sie in vielen Büros in offenen Metallkörben neben Druckern oder anderen Elektrogeräten landen. Gerade Taschenrecorder und Fernbedienungen haben einen hohen Batterieverbrauch und sorgen so über die Zeit für einen wachsenden Berg verbrauchter Batterien, bis jemand sie zur Sammelstelle bringt.

Lose AA-Batterien im offenen Korb neben dem Drucker: Berühren sich Plus- und Minuspol verschiedener Batterien oder das leitfähige Korbgeflecht, kann ein Kurzschluss entstehen, der angrenzendes Papier entzündet.
Berühren sich Plus- und Minuspol unterschiedlicher Batterien oder das leitfähige Korbgeflecht selbst, kann daraus ein Kurzschluss entstehen, der ausreicht, um angrenzendes Papier zu entzünden. Praktisch heißt das vor allem, dass elektrische Geräte und lose Batteriesammlungen räumlich von Kartons und Papierstapeln getrennt und regelmäßig auf Schäden geprüft werden sollten, statt sich allein auf die Betriebstemperatur des jeweiligen Geräts zu verlassen.
Warum „das dulden wir schon immer" als Begründung nicht reicht
Ein häufiger Reflex bei der Rückmeldung eines Mangels: Der Gegenstand steht schon lange dort, es ist noch nichts passiert, also wird er weiter geduldet. Diese Argumentation hält bei einer Brandverhütungsschau nicht, denn die AGBF-Empfehlung verlangt ausdrücklich eine Einzelfallbeurteilung und kennt keine pauschale Gewöhnung an einen Zustand. Innerbetrieblich hält sie ebenso wenig, sobald man die Kategorie aus dem vorherigen Abschnitt heranzieht: Eine vollständige Blockade der einzigen Fluchttür ist kein Zustand, den man „schon immer so gemacht hat", sondern ein Verstoß gegen die Freihaltepflicht, unabhängig von der Historie.

Kartons vor der Fluchttür, Getränkeautomat im Flur: Ein typisches Beispiel für Brandlasten im Rettungsweg, bei dem Wegeverengung und vollständige Blockade zusammentreffen.
Ein typisches Beispiel aus der Praxis: In einem notwendigen Flur steht seit Jahren ein Getränkeautomat, der laut AGBF-Tabelle unter bestimmten Bedingungen geduldet werden kann. Daneben lagert seit einigen Wochen zusätzlich ein Stapel Umzugskartons, weil ein Lagerraum umgebaut wird. Wer beides pauschal als „das Übliche" abtut, übersieht, dass der Automat eine geduldete Randerscheinung ist, während die Kartons eine neue Wegeverengung darstellen, die so nicht bestand. Die Kategorisierung macht diesen Unterschied sichtbar und verhindert, dass ein neuer Mangel im Schatten eines alten, tolerierten Zustands verschwindet.
Nutzen Sie die Kategorisierung deshalb aktiv, um den Unterschied zwischen „lästig, aber tolerierbar" und „akut gefährlich" konkret zu benennen, statt pauschal von „Mangel" zu sprechen.
Wie Sie die Beseitigung gegenüber der Geschäftsführung durchsetzen
Als Brandschutzbeauftragter oder SiFa sind Sie nach DGUV Information 205-003 beziehungsweise ASiG beratende Stabsstelle, nicht weisungsbefugt. Einen Mangel können Sie deshalb nicht anweisen, sondern müssen ihn durchsetzen: mit Argumenten, die die Geschäftsführung nicht ignorieren kann. Drei Ansatzpunkte haben sich in der Praxis bewährt:
Erstens zählt die Kategorie mehr als der Gegenstand: „Vollständige Blockade der einzigen Fluchttür" wiegt in einer Argumentation schwerer als „ein Schrank steht im Weg".
Zweitens hilft der Verweis auf die persönliche Verantwortung nach § 3 ArbSchG, denn die Pflicht zur Gefahrenabwehr liegt beim Arbeitgeber selbst, nicht bei Ihnen. Das relativiert Ihre Aufgabe nicht, verschiebt aber die Dringlichkeit auf die richtige Ebene.
Drittens braucht es eine Frist mit Wiedervorlage, statt den Mangel nur zu benennen, denn ohne konkretes Datum verschwindet ein Punkt in der allgemeinen To-Do-Liste.
Eine kurze, konkrete Meldung wirkt in der Praxis stärker als ein ausführlicher Bericht:
„Notwendiger Flur im 2. OG, vollständige Blockade der einzigen Fluchttür durch Aktenschrank, Verstoß gegen Freihaltepflicht nach ASR A2.3, Beseitigung bis [Datum], Wiedervorlage bei mir."
Diese Kürze zwingt zur Entscheidung, statt eine Diskussion über den Einzelfall zu eröffnen.
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Wie Sie verhindern, dass derselbe Mangel bei der nächsten Begehung wieder auftaucht
Der eigentliche Bruch passiert selten bei der Feststellung, sondern danach. Der Karton wird entfernt, aber niemand hält fest, wann, von wem und mit welcher Begründung. Bei der nächsten Begehung drei Monate später steht dann ein neuer Karton an derselben Stelle, und die Diskussion beginnt von vorn.
Eine objektbezogene Dokumentationslösung wie KEVOX hält die Fundstelle mit Kategorie, Datum und Verantwortlichem direkt am jeweiligen Bauteil fest, sodass bei der nächsten Begehung sofort ersichtlich ist, ob ein zuvor beanstandeter Zustand tatsächlich Bestand hatte.
Das liefert Ihnen zugleich den Nachweis gegenüber Geschäftsführung, Versicherung oder Behörde, dass ein Mangel nicht nur einmal angesprochen, sondern nachweislich behoben wurde.

Vom einmaligen Fund zur dauerhaft freien Fläche
Eine Brandlast im Rettungsweg ist selten ein einmaliges Problem. Gelöst ist sie erst dann, wenn drei Dinge zusammenkommen: eine klare Einordnung nach Wirkmechanismus statt nach Gefühl, eine kurze und konkrete Meldung mit Frist statt einer allgemeinen Beanstandung, und eine Dokumentation, die über die nächste Begehung hinaus Bestand hat. Wer nur den ersten Schritt beherrscht, kennt zwar die AGBF-Tabelle, verliert aber die Auseinandersetzung mit der Geschäftsführung. Wer alle drei Schritte verbindet, verwandelt dagegen eine wiederkehrende Diskussion in einen abgeschlossenen Vorgang.
Häufige Fragen zum Thema Brandlasten
Was passiert, wenn ein Brandschutzmangel nicht behoben wird?
Bleibt ein gemeldeter Mangel unbehoben, haftet im Schadensfall in erster Linie der Arbeitgeber persönlich, da die Verantwortung für Rettungswege nach § 3 ArbSchG bei ihm liegt. Bei wiederkehrenden Verstößen kann eine Brandverhütungsschau auch zu behördlichen Anordnungen führen.
Wer haftet, wenn eine Brandlast im Rettungsweg zu einem Schaden führt?
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber, nicht der Brandschutzbeauftragte oder die SiFa, denn diese haben lediglich eine beratende Funktion. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass ein Mangel bekannt war und nicht kommuniziert wurde, verschiebt sich die Betrachtung im Einzelfall.
Muss die Beseitigung einer Brandlast dokumentiert werden?
Verpflichtend vorgeschrieben ist das nicht in jedem Fall, in der Praxis aber der einzige verlässliche Nachweis dafür, dass ein Mangel dauerhaft behoben wurde, gerade gegenüber Versicherern und bei wiederholten Begehungen.
Was tun, wenn derselbe Mangel bei jeder Begehung wieder auftaucht?
Ein wiederkehrender Mangel deutet meist auf eine organisatorische statt eine einmalige Ursache hin. Prüfen Sie, ob die Fläche grundsätzlich als Lagerort missbraucht wird, und dokumentieren Sie die Wiederholung explizit, denn das stärkt Ihre Argumentation für eine dauerhafte Lösung statt einer erneuten kurzfristigen Räumung.
Quellen
- AGBF Bund, Empfehlung 2014-05 „Brandlasten in Rettungswegen" (Aktualisierung 2024): https://www.agbf.de/downloads-fachausschuss-vorbeugender-brand-und-gefahrenschutz/28-fa-vbg-oeffentlich-empfehlungen
- BAuA, ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge" (Neufassung 4. November 2024): https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A2-3.pdf?__blob=publicationFile
