Aus dem ursprünglichen Hebezeug, das schon Griechen und Römer verwendeten, wurde im Mittelalter vor allem im Kirchenbau ein Baukran entwickelt, der ausschließlich dem vertikalen Heben diente. In den mittelalterlichen Häfen gab es bereits drehbare Kräne zum schnelleren Entladen und sogar Schwimmkräne. Die heutigen Kräne sind in ihrer Vielfalt kaum noch überschaubar und im Transport- und Bauwesen unverzichtbar. Umso größere Bedeutung kommt der regelmäßigen Kranprüfung zu, die sicherstellt, dass alles Personal, das sich im Umkreis der Krananlagen aufhält, vor Unfällen geschützt ist, die auf nicht rechtzeitig erkannte Mängel zurückzuführen sind. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Berufsgenossenschaft schreiben eine solche Kranprüfung in ihren Verordnungen zwingend vor.
Welche Arten von Kränen und Krananlagen unterscheidet man?
Wir beschränken uns hier auf die wichtigsten:
- Brückenkräne sind in Montage- oder Produktionshallen fest verbaut. Die „Brücke“ fährt dabei in Längsrichtung des Gebäudes, die „Laufkatze“ in Querrichtung. Sie hebt das Hebegut mittels einer Seilwinde.
- Portalkräne haben ihren Namen von einem dem Türrahmen ähnlichen Portal. Dieses Portal fährt auf 2 Spuren und ist ansonsten wie der Brückenkran mit einer „Brücke“ und einer hin und her fahrenden „Laufkatze“ mit Seilwinde ausgestattet.
- Derrickkräne haben ihren Namen vom englischen Henker Thomas Derrick. Er besteht aus einem Mast und einem gelenkig angelagerten Ausleger. Der Ausleger kann geschwenkt werden, die Last wird per Seil über die Spitze des Auslegers geführt.
- Turmkräne sind Hebemaschinen zum vertikalen Heben von Lasten. Turmdrehkräne, kurz TDK, können den Ausleger seitlich verschwenken und Lasten in allen drei Dimensionen bearbeiten.
- Mobilkräne sind fahrbare Auslegerkräne, die auf einem Rad- oder Kettenfahrwerk montiert sind.
- Ladekräne werden auf einem Nutzfahrzeug zum Be- und Entladen montiert.
Angesichts der großen Vielfalt von Kränen und ihrem Einsatzzweck wird klar, wie wichtig eine Kranprüfung für all diese unterschiedlichen Typen und ihr Gefahrenpotenzial ist.
Wann und wie oft muss an einem Kran eine Kranprüfung vorgenommen werden?
Ein Betreiber von Krananlagen ist laut DGUV 52/53 verpflichtet, eine Kranprüfung durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme zu beauftragen. Ebenso muss eine Kranprüfung nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Sachverständigen durchgeführt werden.
Routinemäßig ist vom Betreiber eine sachkundige Person oder ein Sachverständiger mindestens einmal jährlich mit einer Kranprüfung zu beauftragen. Je nach Beanspruchung der Krananlage muss die Kranprüfung auch häufiger durchgeführt werden.
LKW-Anbaukräne, kraftbetriebene Turmdrehkräne und Fahrzeugkräne, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkräne sind mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.
Was wird bei einer Kranprüfung geprüft?
Bei der Kranprüfung nach DGUV untersucht der Sachverständige mit Sicht- und Funktionsprüfungen, ob sich die Krananlage in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Alle Teile, die für den Betrieb relevant sind, werden eingehend auf ihren sicheren Betrieb hin untersucht. Dabei geht es nicht nur um die Funktion der Einzelteile, sondern vor allem auch um das reibungslose Funktionieren aller Teile im Zusammenspiel. Im Einzelnen:
- Abgleich der Ausstattung der Krananlage mit dem Prüfbuch des Krans.
- Sind alle Kennzeichen und Beschilderungen vollständig?
- Zustandsprüfung aller sicherheitsrelevanten Teile.
- Sind alle Sicherheitseinrichtungen wirksam und lückenlos?
- Brems- und Funktionsprüfung am Rande der höchstzulässigen Tragfähigkeit.
Am Ende der Prüfung wird ein Prüfprotokoll erstellt und es erfolgt eine Beurteilung, inwieweit die Krananlage betriebssicher ist und weiterbetrieben werden kann oder ob Nachprüfungen erforderlich sind. Eine unübersehbare Prüfplakette bestätigt eine bestandene Kranprüfung und weist auf den nächsten Prüftermin hin.
Die unterschiedlichen Kriterien für eine Kranprüfung
Die Kranprüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Der Betreiber einer Krananlage hat, bevor er diese Anlage erstmals in Betrieb nimmt, dafür zu sorgen, dass durch einen Sachverständigen eine Kranprüfung nach DGUV 53 vorgenommen wird. Diese Kranprüfung umfasst nach Absatz 1 die ordnungsgemäße Ausrüstung, Aufstellung und Betriebsbereitschaft.
Die Kranprüfung nach einer wesentlichen Änderung an der Krananlage
Der Betreiber einer Krananlage hat, bevor er die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb nimmt, dafür zu sorgen, dass durch einen Sachverständigen eine Kranprüfung nach DGUV vorgenommen wird.
Unter wesentlichen Änderungen wird u.a. verstanden:
- Veränderung des Antriebs
- Änderung der Stromart
- Erhöhung der Tragfähigkeit
- Auswechseln von Laufkatzen
- Schweißarbeiten an tragenden Teilen
- Umbau der Steuerungsart
Werden jedoch nur Teile durch Teile gleicher Art ersetzt oder wird die Krananlage lediglich umgerüstet - z.B. durch Auslegerverlängerung - so wird dies nicht als eine wesentliche Änderung angesehen.
Die wiederkehrende Kranprüfung
Der Betreiber einer Krananlage hat dafür zu sorgen, dass den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen entsprechend nach Bedarf eine Kranprüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt wird. Diese Kranprüfung hat jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Prüfhinweise der vom Hersteller gestellten Betriebsanleitungen sind dabei sorgfältig zu beachten.
Der Ablauf einer Kranprüfung
Eine Kranprüfung erfolgt stets am betriebsbereiten Kran. Das erfordert eine gewissenhafte Vorsorge, dass während der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.
Neben dem Anwendungsbereich der individuellen Maschinenrichtlinie sind in die Prüfung einzubeziehen:
- die Zugänge zu den Steuerständen,
- alle nicht am Kran direkt angebauten Bühnen und Laufstege,
- nicht am Kran angebaute Aufstiege zum Kran,
- die Kranbahnen und Gleisanlagen,
- Sicherheitsabstände,
- alle Arbeits- und Verkehrsbereiche.
- Sind alle Sicherheitsvorkehrungen uneingeschränkt wirksam?
Bei der Durchführung der Funktionsprüfung wird der Kran mit dem 1,25-fachen der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit belastet und die Last in Bodennähe für 10 Minuten gehalten. Sind keine unzulässigen Verformungen aufgetreten, werden in Bodennähe Kran und Laufkatze über sämtliche möglichen Fahrwege verfahren.
Was gehört zur Dokumentation einer Kranprüfung?
Für jede Krananlage ist ein Prüfbuch anzulegen. In diesem sind enthalten:
- Die vollständigen Unterlagen zur Identität und Betriebsweise des Krans.
- Die nach einer Kranprüfung vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse.
Besonders zu berücksichtigen sind hierbei die Kranbahn einschließlich der Krafteinleitungspunkte.
Die Dokumentation von Kranprüfungen dient vor allem der Rechtssicherheit. Es sollte deshalb lückenlos und kompetent alles dokumentiert werden, was gegebenenfalls nachzuweisen ist:
- die Kranprüfung vor der Inbetriebnahme,
- die wiederkehrende Kranprüfung gemäß DGUV 52 und BetrSichV,
- die Kranprüfung nach einer Änderung, die prüfpflichtig ist. Dazu ist es ratsam, zusätzlich zu dokumentieren
- welche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Krananlage vorgenommen wurden,
- wie die Gefährdungsbeurteilung ausfiel,
- welche CE-Kennzeichnung und Konformitätsbescheinigung vorliegen.
Von besonderer Bedeutung ist die Dokumentation von bei der Kranprüfung festgestellten Mängeln. Festgehalten sollten hier ebenfalls im Hinblick auf die Rechtssicherheit:
- eine sorgfältige Beschreibung des bei der Kranprüfung festgestellten Mangels,
- Dokumentation des Mangels durch Foto und/oder Video,
- Name des verantwortlichen Kranführers.
- Wer ist für die Instandsetzung verantwortlich?
- Bis wann soll die Instandsetzung abgeschlossen sein?
- Wann wurde der Mangel behoben?
Im digitalen Zeitalter können solche zeitraubenden Dokumentationen natürlich durch einschlägige Software lückenlos, übersichtlich und einfach zugänglich erstellt werden.