Betreiberpflichten und -verantwortung im Facility Management

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Der Betrieb von Anlagen und Immobilien ist mit einer Reihe von Pflichten verbunden. Die Rede ist von den Betreiberpflichten. Der Begriff Betreiberverantwortung beleuchtet auch die Haftungsseite bei den Pflichten eines Betreibers. Außerdem umfasst die Betreiberverantwortung die Betreiberpflichten in der Summe. Wer schuldhaft Betreiberpflichten verletzt, haftet für die Pflichtverletzung. Er kann dann für Schäden, die aus der Pflichtverletzung entstanden sind, zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Unter Umständen drohen sogar strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen Betreiberpflichten.

Die Pflichten eines Betreibers berühren häufig andere Pflichtenkreise wie die von Arbeitgebern. Hier gehen in den verschiedenen Bereichen die Pflichtenkreise teilweise ineinander über. Die Kenntnisse zu Betreiberpflichten müssen ständig aktuell gehalten werden, da sich die Risikoeinschätzungen für Anlagen und Einrichtungen ändern können und auch Vorschriften ständig ergänzt werden. Es kann eine eigene Pflichtverletzung darstellen, mit veralteten Vorgaben zu arbeiten und nicht nach dem aktuellen regulatorischen Rahmen zu handeln. Ebenso bildet die Dokumentation der Betreiberpflichten und deren laufende Aktualisierung einen eigenen Aspekt.

Allgemeines zu den Betreiberpflichten und wichtige Definitionen

Zum Thema Betreiberverantwortung und -pflichten gehören einige zentrale Begriffe. Eine Anlage ist beispielsweise die systematisch und planvoll durchgeführte Zusammenführung von technischen Geräten, Apparaten und Maschinen. Als Immobilien werden unbewegliche Sachgüter bezeichnet. Unternehmen sind wirtschaftlich selbstständige Organisationseinheiten. Unter der aus dem angelsächsischen Sprachraum stammenden Bezeichnung Facility lassen sich allgemein industrielle Komplexe, Betriebsstätten, Immobilien oder Produktionsanlagen zusammenfassen.

Wer ist Betreiber von Anlagen und Einrichtungen?

Betreiber sind Nutzer oder Eigentümer von Anlagen und Immobilien. Es kann sich dabei um juristische oder natürliche Person handeln. Wichtig ist es für die Betreiberdefinition, dass ein Betreiber nicht Eigentümer der entsprechenden Anlage sein muss. Deshalb können beispielsweise auch Pächter oder Mieter Betreiberverantwortung haben und als Betreiber anzusehen sein. Auch, wenn der Betreiber eine juristische Person ist, kann eine persönliche Haftung seiner Organe wie beispielsweise Geschäftsführern im Rahmen der Betreiberverantwortung nicht ausgeschlossen werden.

Ist der Eigentümer einer Anlage oder eines Gebäudes immer auch Betreiber?

Der Eigentümer muss nicht immer die Betreiberstellung im rechtlichen Sinne innehaben. Allerdings kann sich ähnlich wie bei dem Eigentümer eines Fahrzeugs, das von einer anderen Person gefahren wird, die Frage nach einer Haftung des Eigentümers im Schadensfall stellen. Unter den Betreiberpflichten finden sich auch viele Pflichten, die auf eine Gefährdungshaftung abstellen.

Bei einer Abgrenzung von Betreiber- und Eigentümerpflichten wird häufig dort angesetzt, wo die tatsächliche Möglichkeit besteht, die Betreiberverantwortung konkret wahrzunehmen. Oft kann sich allerdings der Eigentümer nicht vollständig aus der Verantwortung befreien. Deshalb muss er beispielsweise auch bei Pächtern und Mietern im Blick behalten, wie es um die Einhaltung der Pflichten gestellt ist.

Was sind Betreiberpflichten und was versteht man unter Betreiberverantwortung?

Die Pflichten von Betreibern ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen oder spezifischen Risikos, das mit dem Betrieb von Anlagen und Immobilien verbunden ist. Zahlreiche Verordnungen rund um die Anlagensicherheit legen Pflichten für Betreiber fest.

Typische Betreiberpflichten sind beispielsweise

  • Diverse Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Eröffnung von technischen Anlagen oder Betriebsstätten
  • Instandhaltungsmaßnahmen
  • Hygienemaßnahmen
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung

Es kommen aber auch Aspekte des Brandschutzes und der allgemeinen Gebäudesicherheit dazu. Die Betreiberverantwortung ist die Gesamtheit dieses Pflichtenkreises beim Betrieb von Anlagen.

Entsprechen sich Betreiberpflichten- und Unternehmenspflichten?

Es können sich zwischen den beiden Pflichtenkreisen Überschneidungen ergeben. Allerdings haben die Pflichtenkreise unterschiedliche Schutzziele. Die Betreiberpflichten entstehen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen allgemein. Hier soll jedermann vor Schäden geschützt werden, die durch diesen Betrieb entstehen können. Es können aber auch Arbeitnehmer in diesen Schutzbereich einbezogen sein, wenn sie sich im Umfeld der Anlage aufhalten oder mit ihr arbeiten. Die Unternehmenspflichten sollen die Arbeitnehmer nach den Arbeitsschutzgesetzen vor Schaden schützen.

Persönliche Betreiberpflichten

Ist der Betreiber eine natürliche Person, obliegen ihm die Pflichten eines Betreibers persönlich. Er kann je nach Maßgabe des einzelnen Falles zivilrechtlich und strafrechtlich im Schadensfall belangt werden. Anders ausgedrückt heißt das, hier haftet der Betreiber als Person. Ist der Betreiber eine juristische Person wie beispielsweise eine GmbH, kommt keine persönliche Haftung der GmbH in Betracht. Anders sieht dies bei Organen einer GmbH aus.  Dabei handelt es sich um eine natürliche Person, die die GmbH nach außen vertritt. Das ist ein Geschäftsführer oder vielleicht auch ein Prokurist. Unter bestimmten Umständen haften diese Organe der juristischen Person ebenfalls persönlich, wenn Betreiberpflichten verletzt werden. Das gilt dann, wenn ihnen ein persönliches Verschulden bei einem Verstoß gegen die Betreiberpflichten zur Last gelegt werden kann. Beispielsweise entsteht eine solche Konstellation im Zusammenhang damit, dass der Geschäftsführer die Einhaltung von Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß überprüft und überwacht hat.

Der regulatorische Rahmen für Betreiberpflichten

Anforderungen an Betreiber sind in den verschiedensten Vorschriften verteilt. Dabei kann es sich beispielsweise um EU-Recht in Form von Richtlinien und Verordnungen, um Gesetze wie das Chemikaliengesetz, um Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften handeln. Bei den Arbeitsschutzgesetzen und damit assoziierten Rechtsverordnungen kommt es zu den bereits erwähnten Überschneidungen hin zum Arbeitsschutzrecht. Auch die Arbeitsstättenverordnung statuiert beispielsweise Pflichten für die Betreiber von Anlagen, die dann auch eine Verbindung zum Schutz von Arbeitnehmern haben. Oft wird vergessen, dass auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Anlagen und Immobilien eine Betreiberpflicht ist. Sie ist unter anderem allgemein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Detail in verschiedenen Verordnungen detailliert festgesetzt. Dabei legt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht dezidiert den Pflichtenkreis bei der Verkehrssicherung fest. Es nimmt in den §§ 823 ff. BGB bei den Schadensersatzansprüchen Bezug auf die Verkehrssicherungspflichten.

Die Rolle von DGUV und GEFA im Zusammenhang mit der Betreiberverantwortung

Da es bei der Fülle der möglichen Grundlagen für Betreiberpflichten schwierig ist, die Übersicht zu behalten, leistet die German Facility Management Association (GEFMA) hier mit ihrer Richtlinie GEFMA 190 Unterstützung dabei, die Übersicht zu behalten und Standards im Betreiberpflichtenmanagement zu entwickeln. Dabei wird die Betreiberverantwortung in GEFMA 190 ausführlich beschrieben und die Pflichtenkreise sind nach den Arten der Pflichten aufgeführt. Auf der Suche nach Informationen zur Betreiberverantwortung ist die GEFMA 190 deshalb ein ebenso bindendes wie wertvolles Instrument, das außerdem immer auf dem neuesten Stand gehalten wird. Weitere wesentliche Informationen lassen sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ziehen, die die Betreiberpflichten umfassend beschreibt. Im Zusammenhang mit Betreiberpflichten und DGUV sollten Sie wissen, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls im Zusammenhang mit weiteren, nicht verpflichtenden Regelungen wie DIN-Normen Vorgaben für die Betreiberpflichten und Betreiberverantwortung macht. Hier geht es beispielsweise um bestimmte Anlagen wie Spielplätze. Damit finden Betreiberpflichten über die DGUV Eingang in die Pflichtenkreise, ohne dass sie verbindliche gesetzliche Regelungen sind. Die Einhaltung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Wenn öffentliche Träger wie die DGUV sich die DIN-Normen oder andere technische Normen zu eigen machen, um daran die Erfüllung bestimmter Pflichten zu messen, dann erhalten auch diese Regelungen einen verbindlichen Charakter. Außerdem ist es wichtig, dass die DGUV eigene Vorschriften zu bestimmten Sachverhalten erlässt. Beispielsweise geht es in der DGUV V1 um die Übertragung von Betreiberpflichten.

Prüfpflichten des Betreibers

Eine Vielzahl von Verordnungen und anderen Regelungen schreiben den Betreibern von Anlagen regelmäßige Prüfdurchgänge in bestimmten Bereichen vor. Hier ist beispielsweise an den Brand- und Schallschutz zu denken. In den durch Vorschriften geregelten Prüfbereichen sind auch bestimmte Fristen vorgesehen, in denen eine erneute Prüfung stattfinden muss. Darüber hinaus ergeben sich weitere Zeitpunkte für Prüfungen von Betreiberpflichten. Das ist etwa der Fall bei wesentlichen Veränderungen der Anlage, technischen Erweiterungen oder der Neuinbetriebnahme eines Anlagenteils. Ein wesentlicher Teil der Prüfpflichten entfällt auf die Instandhaltung von Anlagen und Gebäuden. Die Instandhaltung ist eine wesentliche Betreiberpflicht, weil nur regelmäßig gewartete Anlagen und Gebäude einen sicheren Betrieb möglich machen. Was das Gebäude und die Anlage an sich angeht, geht es dabei beispielsweise um eine jährliche Begehung, um den Zustand der Anlagen zu begutachten. Ebenso spielt der Aspekt der Instandhaltung eine Rolle in sehr speziellen Bereichen, beispielsweise bei der Trinkwasserentnahme. Im Zusammenhang mit der Betreiberpflicht ist hier etwa die Trinkwasserhygiene zu beachten. Wer beispielsweise ein Verkehrsmittel wie einen Zug betreibt, muss sich als Betreiber mit der Lufthygiene auseinandersetzen. Das ist nicht erst seit den Erfahrungen und verschärften Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie der Fall. Es korrespondieren die selbstständigen Prüfpflichten des Betreibers mit Überwachungen und Kontrollgängen von Behörden wie beispielsweise der Bauaufsicht.

Die Dokumentation der Betreiberpflichten

Der Dokumentation kommt bei der Einhaltung von Betreiberpflichten eine immanent wichtige Bedeutung zu. Die Form und der Umfang der Dokumentation ist in den meisten Fällen bei der Betreiberverantwortung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Diese scheinbare Freiheit darf aber nicht dazu verleiten, die Dokumentation zu vernachlässigen. Wer hier zuverlässig dokumentiert, hat größere Chancen, sich aus der Haftung im Schadensfalle zu befreien. Dabei geht es nicht nur um den Inhalt und den Umfang der Dokumentation, sondern auch um eine sichere Archivierung vorhandener Dokumentationen. Hier hat sich die digitale Dokumentation mit einer spezifischen Dokumentationssoftware sehr bewährt. Sie hilft auch dabei, Prüftermine zu überwachen und einzuhalten sowie die Überwachung rechtssicher zu dokumentieren, die nach einer Übertragung von Betreiberpflichten notwendig ist. Ebenso lässt sich damit die rechtssichere Übertragung von Pflichten an sich dokumentieren.

Die Übertragung von Betreiberpflichten

Betreiber können die Erfüllung der Betreiberpflichten auf fachkundige Dritte übertragen. Sie sind damit aber nicht automatisch aus der Haftung entlassen. Die Betreiberverantwortung verbleibt zunächst primär beim Betreiber. Deshalb muss die Delegation schriftlich und rechtlich nachvollziehbar erfolgen. Außerdem muss der Betreiber selbst weiterhin die Einhaltung beispielsweise der Prüfpflichten überwachen und denjenigen kontrollieren, dem er Betreiberpflichten übertragen hat.

Verstöße gegen Betreiberpflichten - welche Folgen drohen?

Besonders bedrohlich im Zusammenhang mit der Verletzung von Betreiberpflichten ist die Tatsache, dass eine zivilrechtliche Haftung im Schadensfall droht. Betrachtet man das große Gefährdungspotenzial mancher Anlagen und Immobilien, dann ist das Haftungsrisiko ebenso groß. Hier sind unter Umständen auch die Organe von juristischen Personen betroffen. Andere Sanktionen wie Bußgelder und strafrechtliche Folgen sind ebenso unangenehm für Anlagenbetreiber. Nicht zu vergessen ist auch, dass jeder Schadensfall, der mit einer verletzten Betreiberpflicht einhergeht, das Image des Unternehmens teilweise irreparabel beschädigen kann.

Fazit

Sie wissen jetzt, dass Betrieb verpflichtet. Das Betreiberpflichtenmanagement ist ein anspruchsvolles, aber dennoch unverzichtbares Element beim Betrieb von Anlagen und Immobilien. Um Haftungsfälle zu vermeiden, sollten Sie insbesondere die professionelle Dokumentation Ihrer Prüf- und Überwachungsmaßnahmen im Auge haben. Eine professionelle Dokumentationssoftware wird Sie bei dieser Aufgabe ausgezeichnet unterstützen.

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