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PFAS-Feuerlöscher: Verbot, Fristen und Pflichten für Betreiber

Seit Oktober 2025 gilt die EU-Verordnung 2025/1988 – und sie verbietet PFAS in Feuerlöschschäumen in verbindlichen Stufen. Ab Oktober 2026 dürfen PFAS-haltige Schaumlöscher weder verkauft noch bei der Wartung neu befüllt werden. Wer bis Ende 2030 nicht umgestellt hat, darf die Geräte nicht mehr betreiben. Dieser Artikel erklärt, welche Feuerlöscher betroffen sind, was die gestaffelten Fristen konkret bedeuten und welche Pflichten Betreiber jetzt erfüllen müssen.

Verfasst von: Tanja Hagelganz

Aktualisiert: 23. Juni 2026

Viele Feuerlöscher, die heute in Betrieben hängen, lassen sich nach Oktober 2026 nicht mehr nachfüllen. Wer dann keinen Managementplan führt, steht bei der nächsten Prüfung ohne Nachweis da. Und wer im Schadensfall einen PFAS-haltigen Löscher eingesetzt hat, riskiert, dass seine Versicherung den Schaden nicht übernimmt. Der GDV empfiehlt seinen Mitgliedern seit April 2025 genau das.

Molekülstruktur einer perfluorierten Kohlenstoffkette: Kohlenstoffatome (schwarz) sind vollständig von Fluoratomen (grün) umgeben, die Grundstruktur aller PFAS-Verbindungen

Was sind PFAS und warum werden sie verboten?

PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, eine Familie von über 10.000 synthetischen Chemikalien, die seit den 1950er Jahren industriell eingesetzt werden. Ihr gemeinsames Merkmal: Die Kohlenstoff-Fluor-Bindung ist eine der stärksten chemischen Verbindungen überhaupt. Sie macht PFAS wasser-, fett- und schmutzabweisend, aber gleichzeitig in der Natur praktisch nicht abbaubar. Deshalb nennt man sie auch „Ewigkeitschemikalien".

In Schaumfeuerlöschern erfüllten PFAS jahrzehntelang eine sinnvolle Funktion: Sie sorgten dafür, dass sich der Löschschaum als gleichmäßiger Film über brennende Flüssigkeiten legt und deren Oberfläche zuverlässig abdichtet. Besonders bei Bränden der Brandklasse B, also brennbare Flüssigkeiten wie Benzin, Öle oder Lacke, war diese Eigenschaft technisch schwer zu ersetzen.

Das Problem ist nicht die Löschleistung im Einsatz, sondern was danach passiert. PFAS gelangen über Löscheinsätze, Wartungen und undichte Lager ins Grundwasser, in Böden und in die Nahrungskette. Einige Verbindungen stehen im Verdacht, krebserregend zu sein. Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat nach mehrjährigen Bewertungsverfahren empfohlen, PFAS in Feuerlöschschäumen vollständig zu verbieten. Die EU-Kommission hat diesen Vorschlag im Oktober 2025 in Kraft gesetzt.

Was regelt die EU-Verordnung 2025/1988?

Die Verordnung (EU) 2025/1988 vom 2. Oktober 2025 ergänzt Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um einen neuen Eintrag (Nr. 82). Sie verbietet PFAS in Feuerlöschschäumen ab einem Grenzwert von 1 mg/l für die Summe aller PFAS, gestaffelt nach Anwendungsbereich und Übergangsfrist. Das Verbot umfasst Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung.

Wichtig für die Praxis: Das Verbot betrifft ausschließlich Schaumfeuerlöscher. Pulverlöscher, Wasserlöscher und CO₂-Löscher enthalten keine PFAS und sind von dieser Verordnung nicht betroffen.

Wer einen Schaumfeuerlöscher an der Wand hängen hat, der die Brandklassen A und B abdeckt, und auf dem kein ausdrücklicher Hinweis „fluorfrei" oder „ohne PFAS" steht, sollte davon ausgehen, dass das Gerät PFAS-haltig ist. Eine sichere Bestimmung ist nur durch Laboranalyse möglich, jedoch in der Praxis kaum wirtschaftlich. Im Zweifelsfall gilt das Gerät als PFAS-haltig zu behandeln.

Die Fristen im Überblick

Die Verordnung folgt einem abgestuften Prinzip: Je direkter der Kontakt mit der Umwelt, desto kürzer die Übergangsfrist.

23. Oktober 2025 – Inkrafttreten

Die EU-Verordnung 2025/1988 ist in Kraft getreten. Die Übergangsfristen laufen, aber die Rechtslage ist ab diesem Tag bindend. Betreiber, die jetzt auf fluorfreie Geräte umstellen, handeln bereits gesetzeskonform.

23. Oktober 2026 – Verkaufs- und Befüllungsstopp für tragbare Feuerlöscher

Ab diesem Datum dürfen PFAS-haltige Löschschäume für tragbare Feuerlöscher weder in Verkehr gebracht noch zur Wiederbefüllung verwendet werden. Das bedeutet in der Praxis: Bei der regulären Wartung eines PFAS-haltigen Schaumlöschers kann das Löschmittel ab Oktober 2026 nicht mehr nachgefüllt werden. Das Gerät muss entweder umgerüstet oder ausgetauscht werden, wobei eine Umrüstung technisch häufig nicht realisierbar ist.
Gleichzeitig greifen ab Oktober 2026 neue Betreiberpflichten für alle, die noch PFAS-haltige Bestände führen:

  • Vorhandene Schaumlöscher und Löschmittelvorräte müssen mit einem Warnhinweis gekennzeichnet werden: „Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)"
  • Nicht verwendete Bestände und Abfälle müssen getrennt von anderen Abfällen gesammelt und fachgerecht entsorgt werden
  • Es ist ein Managementplan zu erstellen, der alle Maßnahmen zur Verwendung, Wartung, Reinigung und Umstellung dokumentiert

23. April 2027 – Erweiterte Frist für alkoholbeständige Schaummittel

Für alkoholbeständige Feuerlöschschäume in tragbaren Löschern gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis April 2027. Öffentliche Feuerwehren und Ausbildungseinrichtungen dürfen PFAS-haltige Schäume bis zu diesem Datum ebenfalls noch einsetzen – allerdings nur, wenn sämtliche Freisetzungen vollständig aufgefangen und umweltgerecht entsorgt werden.

31. Dezember 2030 – Nutzungsende für vorhandene Bestände

Die Verwendung bereits vorhandener PFAS-haltiger Schaumlöscher bleibt bis Ende 2030 erlaubt. Ab dem 1. Januar 2031 darf kein PFAS-haltiger Schaumlöscher mehr betrieben werden. Geräte, die bis dahin nicht umgerüstet oder ersetzt wurden, müssen außer Betrieb genommen werden.

23. Oktober 2035 – Sonderfrist für bestimmte Industrieanlagen

Betriebe nach Störfallrichtlinie 2012/18/EU (Seveso-III) sowie Anlagen der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie erhalten eine verlängerte Übergangsfrist bis Oktober 2035. Für zivile Luftfahrt und zivile Flughäfen gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht.

Was bedeutet das konkret für Betreiber?


Schritt 1: Bestandsaufnahme

Der erste Schritt ist eine vollständige Inventur aller Feuerlöscher im Betrieb. Ziel ist die Identifikation aller PFAS-haltigen Schaumfeuerlöscher. Als Faustregel gilt: Geräte ohne ausdrücklichen Hinweis „fluorfrei" oder „ohne PFAS" sind als PFAS-haltig einzustufen. Hersteller und Wartungsdienstleister können bei der Identifikation helfen.

Schritt 2: Austausch in die reguläre Wartungsplanung integrieren

Der wirtschaftlich sinnvollste Weg ist, den Austausch mit ohnehin anstehenden Wartungsterminen zu verbinden. Das spart doppelte Anfahrtskosten und vermeidet Leerläufe. Da viele Hersteller die Produktion PFAS-haltiger Löschmittel bereits eingestellt haben, ist die Verfügbarkeit ohnehin begrenzt.

Schritt 3: Entsorgung als Sonderabfall einplanen

PFAS-haltige Löschmittel sind kein Hausmüll. Ihre Entsorgung ist durch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe vorzunehmen und kostet je nach Menge mehr als ein regulärer Geräteaustausch. Wer die Entsorgung kurzfristig organisiert, zahlt Aufschläge. Frühzeitiges Planen und Budgetieren ist hier kein Komfort, sondern kaufmännische Vernunft.

Schritt 4: Dokumentation und Managementplan

Ab Oktober 2026 ist ein Managementplan Pflicht für alle Betreiber, die noch PFAS-haltige Bestände führen. Dieser Plan dokumentiert: welche Geräte und Bestände vorhanden sind, wann und wie sie ausgetauscht werden, wie Entsorgung und Kennzeichnung organisiert sind. Im Schadensfall oder bei einer Behördenkontrolle ist dieser Plan der Nachweis dafür, dass der Betreiber seiner Pflicht nachgekommen ist.

Feuerlöscherprüfung im Krankenhaus

Brandschutzbeauftragter prüft Feuerlöscher im Gebäude und dokumentiert den Bestand auf einem Tablets

Checkliste für die Feuerlöscherprüfung mit PFAS Abfrage

Feuerlöscher müssen geprüft sein. Aber wer kann im Schadensfall nachweisen, dass der Löscher in einwandfreiem Zustand war, kein PFAS-haltiges Löschmittel enthielt und die Fristen eingehalten wurden? Diese Checkliste führt Ihren Beauftragten Punkt für Punkt durch die Begehung und liefert am Ende ein unterschriftsreifes Dokument.

    Der Versicherungsaspekt: Ein unterschätztes Haftungsrisiko

    Im April 2025 hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlen, PFAS-Schäden grundsätzlich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuschließen. Erste Versicherer setzen diese Empfehlung bereits um. Das bedeutet: Wer im Einsatzfall einen PFAS-haltigen Feuerlöscher betätigt und dadurch Kontaminationsschäden entstehen, etwa im Grundwasser oder an Böden, riskiert, dass sein Versicherer den Schaden nicht übernimmt.

    Das Haftungsprinzip im Brandschutz gilt hier wie überall: Nicht derjenige haftet, der einen Brand nicht verhindern konnte. Es haftet, wer im Schadensfall nicht nachweisen kann, dass er seine Pflichten gekannt und erfüllt hat. Ein fehlender Managementplan, eine fehlende Bestandsdokumentation oder ein nicht ausgetauschter Löscher nach Ablauf der Frist sind genau die Lücken, die im Ernstfall teuer werden.

    Fluorfreie Alternativen: Was ist heute verfügbar?

    Moderne fluorfreie Schaumlöscher erfüllen die Anforderungen der DIN EN 3 und erreichen eine vergleichbare Löschleistung bei Bränden der Brandklassen A und B. Führende Hersteller wie Gloria und Minimax haben die Produktion PFAS-haltiger Löschmittel bereits vor Inkrafttreten der Verordnung eingestellt. Fluorfreie Geräte sind am Markt verfügbar und in der Regel direkt austauschbar. (Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Brandschutzhersteller der DACH-Region)

    Wer in besonderen Einsatzbereichen einen hohen Löschmittelbedarf hat, etwa bei Flüssigkeitsbränden in Produktionsstätten, sollte die Auswahl des Ersatzgeräts mit einem Fachplaner abstimmen. Neue fluorfreie Löschmittel haben teils eine höhere Viskosität, was die Löschleistung bei bestimmten Brandlasten beeinflusst. Die Brandschutzkonzepte können in solchen Fällen angepasst werden.

    Dokumentation als Pflicht, nicht als Option

    Wer die Umstellung auf fluorfreie Feuerlöscher nicht nur durchführt, sondern auch rechtssicher dokumentiert, schützt sich im Schadensfall. Das gilt für die Bestandsaufnahme, den Austauschprozess, die Entsorgungsnachweise und den Managementplan. Genau hier zeigt sich, ob Brandschutzdokumentation im Betrieb strukturiert organisiert ist oder auf Papier und Einzelnotizen beruht.

    KEVOX erfasst Feuerlöscher als Bauteile im Bestand mit Standort, Typ, Prüfhistorie und Austauschtermin. So ist der Überblick über PFAS-haltige Geräte in wenigen Klicks hergestellt, und der Managementplan lässt sich direkt aus dem System heraus belegen.

    Brandschutzsoftware

    Mit KEVOX lassen sich Feuerlöscher als Bauteile im Grundriss verorten und verwalten – inklusive Prüfhistorie, Standort und Austauschtermin.

    Wer dokumentiert, ist auf der sicheren Seite

    Das PFAS-Verbot für Feuerlöscher ist kein Thema für 2030. Die entscheidenden Fristen beginnen im Oktober 2026. Der Weg dahin erfordert heute strukturiertes Handeln: Bestandsaufnahme, Austauschplanung, Entsorgungsorganisation und Dokumentation. Wer diese Schritte nachweislich abgearbeitet hat, ist bei Prüfungen und im Schadensfall auf sicherem Boden. Wer wartet, bis der Wartungsdienstleister beim nächsten Termin keinen Löschmittelnachschub mehr mitbringt, handelt zu spät.

    Häufige Fragen zum PFAS-Verbot für Feuerlöscher


    Sind alle Feuerlöscher vom PFAS-Verbot betroffen?

    Nein. Das Verbot betrifft ausschließlich Feuerlöscher mit PFAS-haltigen Schaumlöschmitteln. Pulverlöscher, Wasserlöscher und CO₂-Löscher sind nicht betroffen, da sie keine PFAS enthalten.

    Wie erkenne ich, ob mein Schaumlöscher PFAS-haltig ist?

    Schaumlöscher ohne ausdrücklichen Hinweis „fluorfrei" oder „ohne PFAS" sind als PFAS-haltig einzustufen. Ein sicherer Nachweis ist nur per Laboranalyse möglich, die in der Praxis kaum wirtschaftlich ist. Im Zweifel gilt: als PFAS-haltig behandeln und austauschen.

    Kann ich meinen PFAS-haltigen Löscher noch bis 2030 weiterbetreiben?

    Ja, unter Auflagen. Die Nutzung vorhandener Geräte ist bis 31. Dezember 2030 erlaubt. Ab Oktober 2026 gelten jedoch Kennzeichnungspflichten, Getrenntsammlungspflichten und die Pflicht zur Erstellung eines Managementplans. Eine Wiederbefüllung mit PFAS-haltigem Löschmittel ist ab Oktober 2026 nicht mehr möglich.

    Was ist der Unterschied zwischen den Fristen Oktober 2026 und Dezember 2030?

    Oktober 2026 ist der Stichtag für Verkauf und Befüllung: Ab dann dürfen PFAS-haltige Schaumlöscher weder verkauft noch bei der Wartung neu befüllt werden. Dezember 2030 ist das Nutzungsende: Bis dahin dürfen bereits vorhandene PFAS-haltige Geräte noch betrieben werden, danach nicht mehr.

    Reicht es, den Austausch beim nächsten Wartungstermin zu erledigen?

    Grundsätzlich ja, wenn der nächste Wartungstermin vor Oktober 2026 liegt oder der Wartungsdienstleister den Austausch direkt integriert. Problematisch wird es, wenn PFAS-haltige Geräte nach Oktober 2026 zur Wartung kommen: Eine Neubefüllung ist dann nicht mehr möglich, der Betreiber braucht ein Ersatzgerät.

    Was passiert, wenn kein Managementplan vorliegt?

    Ab Oktober 2026 ist der Managementplan für Betreiber mit noch vorhandenen PFAS-haltigen Beständen rechtlich verpflichtend. Fehlt er bei einer Behördenkontrolle oder im Schadensfall, dokumentiert das eine Pflichtverletzung des Betreibers mit den entsprechenden Haftungsfolgen.

    Quellen

    Autor

    Tanja Hagelganz

    Seit mehr als einem Jahrzehnt widmet sich Tanja Hagelganz mit Leidenschaft der digitalen Dokumentation in den Bereichen Brandschutz, Arbeitssicherheit und Facility Management im Unternehmen KEVOX aus Bochum – eine Mission, die sie mit Innovation und Fachwissen vorantreibt.

    Tanja bei LinkedIn folgen: www.linkedin.com/in/tanjahagelganz/

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