Feuerlöscher hängen an der Wand, die Brandschutzordnung ist irgendwo abgeheftet, und die letzte Begehung liegt ungefähr zwei Jahre zurück. Das ist kein Einzelfall. Und solange nichts passiert, fällt es auch niemandem auf. Erst wenn es darauf ankommt: nach einem Brand, bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft oder im Gespräch mit der Versicherung, zeigt sich, ob der betriebliche Brandschutz trägt. Nicht weil die Maßnahmen fehlen, sondern weil der Nachweis fehlt.

Zwei Brandschutztüren mit Türschließern, Feuerlöscher und Handfeuermelder: baulicher und betrieblicher Brandschutz auf einen Blick..
Was ist betrieblicher Brandschutz?
Betrieblicher Brandschutz beschreibt alle organisatorischen Maßnahmen, mit denen ein Unternehmen Brände verhindert, Mitarbeitende schützt und im Ernstfall geordnet reagiert. Er ist einer von drei Teilbereichen des vorbeugenden Brandschutzes neben dem baulichen Brandschutz (Brandabschnitte, Brandschutztüren, Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen) und dem anlagentechnischen Brandschutz (Brandmeldeanlagen, Sprinkler, Rauchabzüge).
Was den betrieblichen Teil dabei von den anderen unterscheidet: Er liegt vollständig in der Verantwortung des Unternehmens. Der bauliche Brandschutz entsteht in der Planungs- und Genehmigungsphase. Anlagen wie Brandmeldeanlagen oder Sprinkler werden von Fachbetrieben errichtet und gewartet. Nur der betriebliche Teil muss täglich gelebt, regelmäßig geprüft und lückenlos dokumentiert werden, von innen heraus, ohne dass jemand anderes dafür zuständig ist.
Behörden, Versicherungen und Gerichte fragen im Schadensfall nach Nachweisen, nicht nach guten Absichten. Physisch vorhandene Maßnahmen ohne belegbare Prüfhistorie sind rechtlich kaum besser als keine.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Gesamtverantwortung liegt beim Arbeitgeber. Das ist keine Interpretationsfrage: § 10 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, Maßnahmen bei Gefährdungen zu treffen, geeignete Mitarbeitende zu benennen und sie für Brandbekämpfung und Evakuierung auszubilden.
Diese Verantwortung kann schriftlich auf Führungskräfte oder einen Brandschutzbeauftragten übertragen werden. Damit verlagert sich die operative Pflicht, die Gesamtverantwortung der Unternehmensleitung jedoch nicht. Wer delegiert, muss sicherstellen, dass die beauftragte Person qualifiziert ist, ausreichend Zeit hat und Zugang zu allen relevanten Unterlagen und Gebäudebereichen bekommt.
Im betrieblichen Brandschutz sind üblicherweise mehrere Rollen beteiligt:
- Arbeitgeber / Geschäftsführung: Gesamtverantwortung, Bereitstellung von Mitteln und Qualifikation
- Brandschutzbeauftragter: Beratung, Koordination, Dokumentation, intern oder extern bestellt
- Brandschutzhelfer: Erste Brandbekämpfung, Unterstützung bei Evakuierung. Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung gemäß ASR A2.2
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Schnittstelle zum Arbeitsschutz
- Führungskräfte: Umsetzung und Überwachung in ihrem Zuständigkeitsbereich

Mitarbeiterschulung zur Brandschutzordnung und richtigem Verhalten im Notfall
Gesetzlich verpflichtend ist die Bestellung nicht für jeden Betrieb, wird aber von Sachversicherern, Baugenehmigungsbehörden und bestimmten Branchenvorschriften gefordert. Qualifikation, Aufgaben und Rahmenbedingungen regelt die DGUV Information 205-003.
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Gesetzliche Pflichten: ArbSchG, ASR A2.2 und DGUV 205-001
Der Rechtsrahmen setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.
§ 10 ArbSchG: Das Arbeitsschutzgesetz ist die Basisnorm: Arbeitgeber müssen Maßnahmen für Gefährdungsfälle treffen, geeignete Mitarbeitende benennen und sie für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung ausbilden. In der Praxis heißt das: Brandschutzhelfer benennen, ausbilden und regelmäßig unterweisen.
ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände": Die Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie gilt für alle Arbeitsstätten und schreibt unter anderem vor: Feuerlöscher nach Brandklasse und Grundfläche bereitstellen, eine Gefährdungsbeurteilung für den Brandschutz erstellen, Brandschutzhelfer im festgelegten Umfang ausbilden und die betriebliche Brandschutzorganisation dokumentieren. Wer die ASR A2.2 einhält, erfüllt die Anforderungen der ArbStättV; eine abweichende Lösung ist möglich, muss aber gleichwertige Sicherheit nachweisen.
DGUV Information 205-001: „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" (Dezember 2020) ergänzt den gesetzlichen Rahmen mit Hilfestellungen zu baulichem, technischem und organisatorischem Brandschutz sowie zum Verhalten im Brandfall. Sie richtet sich an Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragte. (DGUV= Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
Aus diesen Regelwerken ergibt sich ein Pflichtenkatalog mit folgenden Kernpunkten: Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktuell halten, Brandschutzorganisation aufbauen und dokumentieren, Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen und prüfen lassen, Brandschutzhelfer ausbilden, Mitarbeitende jährlich unterweisen sowie Begehungen durchführen und protokollieren.
Rollen im betrieblichen Brandschutz: Wer macht was?
Die häufigste Schwachstelle in der Praxis ist nicht das Fehlen von Maßnahmen, sondern unklare Zuständigkeiten. Wenn niemand genau weiß, wer für welchen Bereich verantwortlich ist, entstehen Lücken und Lücken werden im Schadensfall zum Problem.
In der Praxis übernimmt der Brandschutzbeauftragte die Koordination. Er unterstützt die Unternehmensleitung bei Planung und Umsetzung, führt Begehungen durch, erstellt Protokolle, koordiniert Prüfungen und schult Mitarbeitende. Er haftet nicht persönlich für den Brandschutz im Betrieb, denn das tut der Arbeitgeber. Der BSB haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner eigenen Aufgaben.
Brandschutzhelfer sind ausgebildete Mitarbeitende, die Entstehungsbrände bekämpfen und bei der Evakuierung unterstützen. Für die Berechnung gilt die ASR A2.2: mindestens 5 % der Belegschaft, mit Zuschlägen bei Schichtbetrieb, erhöhter Fluktuation oder besonderer Brandgefährdung. Eine Auffrischung der Ausbildung sollte alle drei bis fünf Jahre stattfinden.
Führungskräfte tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich operative Mitverantwortung: Fluchtwege freihalten, auf Brandschutzeinrichtungen achten, Mitarbeitende informieren und Mängel melden. Wer bekannte Brandschutzmängel als Führungskraft ignoriert, kann im Schadensfall persönlich haftbar gemacht werden.
Begehung, Prüfpflichten, Wartung: Was muss dokumentiert werden?
Betrieblicher Brandschutz ist kein Zustand, der einmal hergestellt wird. Maßnahmen müssen regelmäßig überprüft werden und diese Überprüfung muss nachweisbar sein.
Dafür ist die Brandschutzbegehung das zentrale Kontrollinstrument. Sie prüft, ob Brandschutzeinrichtungen funktionieren, Fluchtwege freigehalten werden, Brandlasten ordnungsgemäß gelagert sind und die Brandschutzorganisation noch aktuell ist. Wie oft eine Begehung stattfinden muss, hängt von der Brandgefährdung ab: in risikoreichen Betrieben mehrmals jährlich, in Bürogebäuden mindestens einmal pro Jahr. Jede Begehung braucht ein Protokoll mit Datum, Prüfpunkten, festgestellten Mängeln und dem Stand der Mängelbehebung.
Darüber hinaus unterliegen ortsfeste Brandschutzanlagen und -bauteile eigenen Prüfpflichten: Brandmeldeanlagen nach DIN 14675, Brandschutztüren nach DIN EN 1154 und DIN EN 1634, Feuerlöscheinrichtungen nach DIN EN 3, Rauchabzugsanlagen nach DIN 18232. Für jedes Bauteil gilt: Prüfung durch einen zugelassenen Sachkundigen, schriftlicher Prüfnachweis, geordnete Aufbewahrung der Unterlagen.
Was in der Praxis fehlt, ist selten die Prüfung, es ist der bauteilgenaue Nachweis. Wer nicht auf Anhieb belegen kann, wann welche Brandschutztür zuletzt gewartet wurde und ob festgestellte Mängel behoben wurden, hat keine rechtssichere Dokumentation.
Haftung im Brandfall: Wann greift persönliche Verantwortung?
Haftung im Brandschutz trifft nicht die, die nichts getan haben, sie trifft die, die es nicht beweisen können. Im Schadensfall kehrt sich die Beweislast faktisch um: Wer als Verantwortlicher nicht nachweisen kann, dass Maßnahmen ergriffen, Prüfungen durchgeführt und Mängel behoben wurden, gilt als nicht compliant.
Die Konsequenzen reichen weit. Versicherungen können die Regulierung verweigern oder kürzen, wenn Brandschutzpflichten verletzt wurden. Staatsanwaltschaften ermitteln bei Personenschäden wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. Das Prinzip des Organisationsverschuldens greift dabei auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst nicht vor Ort war: Fehlende Dokumentation einer klaren Brandschutzorganisation bedeutet Haftung, unabhängig von der physischen Anwesenheit
Besonders heikel ist dabei die Frage der Delegation: Eine schriftliche Pflichtenübertragung schützt die Unternehmensleitung nur, wenn die beauftragten Personen tatsächlich qualifiziert, ausgestattet und in die Lage versetzt wurden, ihre Aufgaben zu erfüllen. Ohne diese Voraussetzungen bleibt die Haftung faktisch beim Arbeitgeber..
Dokumentation: Was der Nachweis leisten muss
Eine rechtssichere Dokumentation zeigt nicht nur, dass Maßnahmen einmalig ergriffen wurden, sie belegt, dass sie dauerhaft gepflegt werden.
Konkret gehören dazu: die aktuelle Gefährdungsbeurteilung Brandschutz, Bestellungsurkunden für Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer, Unterweisungsnachweise mit Datum und Unterschrift aller Teilnehmenden, Begehungsprotokolle mit Mängellisten und aktuellem Bearbeitungsstand sowie bauteilbezogene Prüfnachweise für alle brandschutztechnischen Anlagen.
Diese Unterlagen müssen vollständig, aktuell und zugänglich sein, nicht nur intern, sondern im Ernstfall auch für Behörden, Versicherungen oder ein Gericht. Wer das noch mit Papierordnern und verstreuten Excel-Tabellen abbildet, riskiert genau die Lücken, die im Schadensfall entscheidend werden: fehlende Prüfnachweise, nicht fortgeschriebene Mängellisten, verschwundene Unterweisungsbelege.
KEVOX bildet den betrieblichen Brandschutz objektbezogen ab: Prüfnachweise werden direkt am jeweiligen Bauteil erfasst, die vollständige Historie bleibt bauteilgebunden erhalten und ist jederzeit abrufbar, unabhängig davon, wer die Prüfung durchgeführt hat.

Betrieblicher Brandschutz steht und fällt mit dem Nachweis
Maßnahmen ergreifen ist die eine Seite. Den Nachweis führen die andere — und genau diese zweite Seite entscheidet im Schadensfall. Wer Verantwortung im betrieblichen Brandschutz trägt, muss nicht nur handeln, sondern belegen können, dass gehandelt wurde: regelmäßig, vollständig und bauteilgenau. Die rechtlichen Anforderungen aus ArbSchG, ASR A2.2 und DGUV 205-001 geben den Rahmen vor. Wie gut eine Organisation diesen Rahmen ausfüllt, zeigt sich nicht im Normalbetrieb, sondern dann, wenn es darauf ankommt.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 10: gesetze-im-internet.de
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände", Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): baua.de
- DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis" (Dezember 2020): publikationen.dguv.de
- DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten": publikationen.dguv.de
Häufige Fragen zum betrieblichen Brandschutz
Muss jedes Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten bestellen?
Eine gesetzliche Pflicht für alle Betriebe gibt es nicht. Sachversicherer, Baugenehmigungsbehörden und bestimmte Branchenvorschriften, etwa die Muster-Verkaufsstättenverordnung, können die Bestellung jedoch vorschreiben. Die DGUV Information 205-003 empfiehlt sie, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung ergibt oder die betriebliche Komplexität es erfordert.
Wie oft muss eine Brandschutzbegehung durchgeführt werden?
Eine einheitliche gesetzliche Mindestfrequenz gibt es nicht. Die Häufigkeit ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis gilt: mindestens einmal jährlich in Bürogebäuden, mehrmals jährlich in Produktionsbetrieben oder bei erhöhter Brandgefährdung.
Was gilt als ausreichender Nachweis im betrieblichen Brandschutz?
Ein ausreichender Nachweis umfasst die aktuelle Gefährdungsbeurteilung, Bestellungsdokumente, Begehungsprotokolle mit Mängelständen, Unterweisungsbelege und bauteilbezogene Prüfnachweise für alle brandschutztechnischen Anlagen. Die Unterlagen müssen vollständig, datiert und nachvollziehbar sein.
Kann der Versicherungsschutz erlöschen, wenn Brandschutzpflichten verletzt werden?
Ja. Versicherungen können die Schadensregulierung verweigern oder kürzen, wenn grob fahrlässige Pflichtverletzungen nachgewiesen werden. Fehlende Prüfnachweise und nicht behobene Mängel sind typische Angriffspunkte.
Kann Brandschutzverantwortung an Mitarbeitende delegiert werden?
Ja, aber nur schriftlich und nur, wenn die beauftragten Personen qualifiziert sind und die nötigen Mittel zur Aufgabenerfüllung erhalten. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber.
Quellen
- Musterbauordnung (MBO), § 14 Brandschutz, Fassung November 2002 (letzte Änderung September 2022): https://bauministerkonferenz.de
- DGUV Information 205-040 „Wiederkehrende Prüffristen im Brandschutz", März 2023: https://publikationen.dguv.de
- DIN 18650 – Wartung und Prüfung von Brandschutztüren; GEZE Praxishinweise: https://www.geze.de
- CWS Brandschutz – Wartungsübersicht Brandschutzeinrichtungen: https://www.cws.com
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände": https://www.baua.de
