Haftung im Brandschutz Brandfall

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Kommt es in einem Betrieb oder Privathaus zu einem Feuer, folgt schnell die Frage nach der Haftung im Brandschutz. 

Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die einer Entstehung und einer Ausbreitung von Feuer vorbeugen sollen. Neben der Vorbeugung richtet sich Brandschutz auch auf Maßnahmen, die die Rettung von Menschen und Tieren bei einem Brand erleichtern und das Löschen eines Feuers unterstützen sollen. Da von unkontrolliertem Feuer eine große Gefahr für Menschenleben und Sachwerte ausgeht, kommt dem Brandschutz in vielen Bereichen eine Schlüsselrolle zu. Das gilt nicht nur für schon bestehende Gebäude und Anlagen, sondern auch für solche, die sich noch im Bau befinden. Brandschutzmängel können schwerste Folgen haben. Deshalb nimmt der Gesetzgeber verschiedene Personen bei der Einhaltung von Brandschutzregeln in die Verantwortung.

Bei einem Brandschutzmangel, insbesondere auch bei einem darauf beruhenden Feuer stellt sich immer die Frage, wer welche Pflicht und welche Aufgaben zu erfüllen hatte, ob es ein angemessenes Brandschutzkonzept hätte geben müssen und wer am Ende in die Haftung für die entstandenen Schäden zu nehmen ist.

Im Brandschutz kommt es nicht nur auf den Betreiber einer Anlage an. Andere Beteiligte können ebenso in den haftungsrechtlichen Fokus rücken, weil sie beispielsweise planerische oder beratende Aufgaben im Zusammenhang mit einer Anlage oder einem Bau erfüllt haben.

In diesem Beitrag werden die verschiedenen Verantwortlichkeiten möglicher Beteiligter erörtert. 

Rechtliche Grundlagen der Haftung

Juristische Haftung stellt darauf ab, dass jemand für einen entstandenen Schaden einzustehen hat. Im Kern ist die Haftung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Verschiedene andere Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht oder dem Strafrecht flankieren Haftungsfragen und definieren weitere Haftungsansprüche. Eine Haftung kann sich beispielsweise ergeben, wenn jemand eine unerlaubte Handlung begeht oder eine vertragliche Vereinbarung verletzt. Daneben kennt das Recht auch die sogenannte Gefährdungshaftung. Bei der Gefährdungshaftung steht eine an sich erlaubte Gefahr im Fokus. Interessant ist bei dieser Haftungsform, dass jemand haften kann, ohne dass ihn ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden trifft. Beim Betrieb eines Fahrzeugs besteht beispielsweise eine allgemeine Gefahr, die sich auch ohne Verschulden realisieren kann. Wer ein Fahrzeug betreibt, kann als Halter haften, wenn er selbst das Fahrzeug zum entscheidenden Zeitpunkt nicht geführt hat.

Auch im Brandschutz kommt teilweise die Gefährdungshaftung zum Tragen, wenn beispielsweise der Betreiber einer Anlage allein aus dem Betrieb heraus in die Verantwortung genommen werden kann. Im Zusammenhang mit dem Brandschutz muss auch beachtet werden, dass manchen Personen eine Garantenstellung im Hinblick auf Verkehrssicherungspflichten zukommt. Das bedeutet, dass sie die Verkehrssicherheit zum Beispiel als Arbeitgeber im Unternehmen zu sichern haben.

Welche Folgen drohen, wenn Brandschutz nicht eingehalten wird?

Wenn Brandschutzregeln nicht eingehalten werden, drohen den Verantwortlichen erhebliche rechtliche Folgen. Diese reichen von der zivilrechtlichen Inanspruchnahme für Schadensersatz bis hin zu Bußgeldern in erheblichen Größenordnungen. Teilweise sind Verstöße auch strafbewehrt. Als Nebenfolge kann es dazu kommen, dass bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Ein Geschäftsführer oder Unternehmer könnte nach einem Brand nicht mehr als zuverlässig im Sinne verschiedener Berufsordnungen oder der Gewerbeordnung angesehen werden, weil ihm ein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann und er vielleicht jetzt vorbestraft ist.

Verschiedene Funktionen und ihre Verantwortlichkeiten im Brandschutz

Bei Bauten, Anlagen oder Arbeitsstellen können verschiedene Personen mit unterschiedlichen Funktionsbezeichnungen in die Verantwortung für den Brandschutz einbezogen sein. Bei einigen kommt hier eine Gefährdungshaftung zum Ansatz, bei anderen geht es um ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, das die Regeln des Brandschutzes verletzen kann. Unter Umständen haften mehrere Personen und Funktionsträger nebeneinander.

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Spezielle Fragen zur Haftung im Brandschutz

Haftet ein Mitverantwortlicher im Brandschutz und warum? Wann haftet man als Mitverantwortlicher im Brandschutz?

Nach dem deutschen Haftungsrecht kann es mehrere Verantwortliche für den Eintritt eines Schadens geben. Das ist im Brandschutz nicht anders. Insbesondere können Fachplaner, Brandschutz-Fachfirmen und auch Organe eines Unternehmens gemeinsam für den Eintritt eines Schadens verantwortlich sein. Hier obliegt es in der Regel den Gerichten, die jeweiligen Verantwortungsanteile verschiedener Beteiligter festzustellen. Im Unternehmen kann man sogar sagen, dass alle Arbeitnehmer mitverantwortlich für die Sicherheit im Unternehmen sind. Ob eine Verantwortlichkeit tatsächlich zu einer Haftung im zivilrechtlichen Sinne führt, kann nicht standardisiert beantwortet werden. Auch hier ist im einzelnen Fall zu prüfen, welchen konkreten Beitrag ein möglicherweise Mitverantwortlicher zum Eintritt eines Schadens geleistet hat und ob er Verantwortung im rechtlichen Sinne zu tragen hatte.

Wer haftet für Fehler im Brandschutzkonzept?

Das Brandschutzkonzept ist eine Vorstufe der Brandschutzordnung. Es beschreibt die bauliche und brandschutztechnische Situation von Bauten und Anlagen. Es ist erforderlich, wenn von den baurechtlichen Vorgaben abgewichen wurde oder es sich um einen Bau mit einem speziellen Einsatzzweck oder einer speziellen Gefährdungsstufe (beispielsweise Krankenhaus, Schule) handelt. Fachplaner und Sachverständige erstellen das Brandschutzkonzept und sind auch für die korrekte Abfassung verantwortlich. Eine mögliche Haftung ergibt sich bei fehlerhafter Erfüllung ihrer Aufgaben im einzelnen Fall. Ein mangelhaftes Brandschutzkonzept kann haftungsrelevante Fehler aufweisen, besonders der Fachplaner und der Sachverständige sind in der Pflicht.

Wer haftet für eine fehlerhafte Brandschutzordnung?

In vielen Fällen ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nicht vorgeschrieben. Einige Bundesländer sehen aber konkrete Anforderungen vor. Die DIN 14096 gibt die Gestaltung einer Brandschutzordnung vor, an der sich auch die DGVU ausrichtet. Für die Erstellung der Brandschutzordnung ist übergeordnet das Organ des Unternehmens (Geschäftsführer oder Vorstand) verantwortlich. Er kann diese Aufgabe und Pflicht haftungsentlastend verantwortlich an Dritte übertragen. Nimmt er dafür Dienstleister in Anspruch, haften diese nach den Grundsätzen der vertraglichen Haftung aus dem Vertrag. Lässt der Arbeitnehmer die Brandschutzordnung entwerfen, kommt es darauf an, ob nicht nur die Aufgaben, sondern auch die Verantwortlichkeiten mit delegiert wurden. Das wird in der Regel eher nicht der Fall sein.

Wie und wo sollte man einen Brandschutz-Verstoß melden? Wie kann man Brandschutzmängel am sichersten /rechtssichersten melden und dokumentieren?

Brandschutzmängel sind nicht immer auf den ersten Blick festzustellen. Sollte hier ein Verdacht bestehen, ist es immer sehr wichtig, den Sachverhalt aufzuklären. Davon können Menschenleben abhängen. Viele Menschen fragen sich an dieser Stelle, an wen sie sich wenden können, um einen möglichen Brandschutzverstoß zu melden. Die Frage ist nicht einfach zu beantworten, weil es auch darauf ankommt, in welchem Umfeld der konkrete Brandschutzmangel auftritt. Hier ist man als Arbeitnehmer in einer jeweils anderen Situation als ein Mieter, ein Hausverwalter, ein Architekt, ein Bauleiter oder Passant. Wenn es um Brandschutzmängel geht, kommt es außerdem auf eine rechtsichere Dokumentation an. Bestimmten Personen wie einem Brandschutzbeauftragten wird die Pflicht zu kommen, regelmäßig durch eine Brandschutzbegehung auf Brandschutzmängel zu kontrollieren und diese dann der Geschäftsführung zu melden.

Haften auch Behörden im Brandschutz?

Auch das ist denkbar. Versäumnisse und Fehlleistungen sind auch im Amt möglich. Die Amtshaftung bildet einen eigenen Haftungstatbestand.

Wie und wo sollte man Brandschutzmängel melden?

Grundsätzlich sollten Brandschutzmängel schriftlich gemeldet werden. Als Adressaten kommen infrage:

- der Vermieter/Eigentümer eines Hauses
- die Unternehmensleitung oder der Brandschutzbeauftragte in einem Unternehmen
- der Architekt/der Bauherr/der Bauleiter auf Baustellen
- der Anlagenbetreiber
- die DGVU

Im Zweifelsfall sind auch Polizei und Bauaufsichtsbehörden Ansprechpartner für die Entgegennahme schriftlicher Anzeigen zum Thema Brandschutzmangel. Das gilt insbesondere auch dann, wenn eine vorherige schriftliche Anzeige beim Betreiber, in der Unternehmensleitung oder bei anderen zuständigen Stellen fruchtlos geblieben ist.
Arbeitnehmer, die Brandschutzmängel anzeigen wollen und Angst vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben, können sich auch an den Betriebsrat in Ihrem Unternehmen wenden. Für die inhaltlichen Anforderungen an eine Anzeige von Brandschutzmängeln kommt es auf den fachlichen Hintergrund der anzeigenden Person an. Beim Architekten oder Bauleiter kann man bestimmte Kenntnisse im Brandschutz voraussetzen und eine qualifizierte Beschreibung möglicher Brandschutzmängel erwarten. Beim normalen Arbeitnehmer oder einem zufällig vorbeikommenden Passanten werden keine besonderen Kenntnisse vorausgesetzt. Ebenso verhält es sich mit der Pflicht zur Anzeige. Besonders fachlich vorgebildete Personen oder Personen, die in einer bestimmten Position eigenen Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen, Unternehmen oder Bauten wahrnehmen, können zur Anzeige von Brandschutzmängeln verpflichtet sein. Das gilt selbst dann, wenn sie selbst nicht direkt mit dem entsprechenden Bereich zu tun haben. Es ist auch zu beachten, dass bei mehreren Geschäftsführern, die untereinander eine bestimmte Ressortaufteilung haben, jeder einzelne Geschäftsführer im Brandschutz in die Haftung kommen kann.

Was tun bei Brandschutzmängeln?

In diesem Abschnitt geht es noch einmal um bestimmte Personen, denen Brandschutzmängel auffallen. Wie sollen sie sich im einzelnen Fall verhalten?

Für einen Arbeitnehmer sind Vorgesetzte, Geschäftsleitung, Brandschutzbeauftragte und gegebenenfalls auch der Betriebsrat Ansprechpartner für Anzeigen von Brandschutzmängeln. Bei dem Verdacht schwerwiegender Mängel können auch Aufsichtsbehörden oder die Polizei mit einbezogen werden. Hier kommt es auf den Gefährdungsgrad durch den Brandschutzmangel an. Da man dies als Laie nicht wirklich beurteilen kann, sollte im Zweifel auch ein anonyme Anzeige an Behörden in Betracht gezogen werden.

Als Besucher eines Ortes/als Passant sollte der Weg über zuständige Behörden gewählt werden. Polizei und Bauaufsichtsbehörden bieten sich als Adressaten für die Anzeige von vermuteten Brandschutzmängeln an.

Als Mitverantwortlicher kann es ebenfalls wichtig sein, gleich den Weg über die Bauaufsichtsbehörde oder Polizei zu gehen. Das gilt insbesondere, wenn zu erwarten ist, dass die weiteren Mitverantwortlichen in Bezug auf die Brandschutzmängel uneinsichtig sein werden. Hier muss der Mitverantwortliche unter Umständen in Kauf nehmen, seine eigene Verantwortung bei der zuständigen Behörde zu melden. Dies kann ihm dabei helfen, einer weiteren Haftung zu entgehen.

Verantwortung und Haftung im Brandschutz sind komplexe Themen

Im Brandschutz kann es zu einem Nebeneinander verschiedener Funktionen und Personen bei Haftung und Verantwortlichkeit kommen. Das ist eher die Regel als die Ausnahme. Nicht immer sind Aufgabenbereiche klar abzugrenzen. Erschwerend kommt in punkto Übersichtlichkeit der Verantwortung hinzu, dass sich einige Personen durch Delegation von Aufgaben auf Dritte von der eigenen Verantwortlichkeit entlassen können. Hier erfolgt die Übertragung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten oft fehlerhaft oder unvollständig, sodass der eigentliche Verantwortliche weiterhin haftet. Dies ist besonders bei Geschäftsführern und Vorständen häufig der Fall.

Im unternehmerischen Bereich sind Geschäftsführer und andere Organe des Unternehmens zunächst immer verantwortlich für die Einhaltung von Brandschutzvorgaben und Brandschutzmaßnahmen. Hier kommt es nur auf die Frage an, ob sie sich wirksam von diesen Aufgaben entlastet haben. Bei Mietshäusern ist der Vermieter/Eigentümer in der Haftung und Verantwortung zu sehen. Auch er kann sich teilweise durch die Übertragung von Aufgaben an Dritte entlastet haben.
Sehr weit geht die Haftung von Sachverständigen, Fachplanern und Fachfirmen , die Planungs- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Brandschutz erfüllen. Unter Umständen haften sie sogar allein, wenn ein Schaden nachweislich auf einen Fehler ihrer Planung oder Beratung zurückgeht. Es kommt im Brandschutz zur Abgrenzung von Verantwortungsbereichen besonders auf eine eindeutige vertragliche Gestaltung und Dokumentation der verschiedenen Teilaufgaben an.

Nicht zu vergessen ist, dass im Brandfall auch Haftpflichtversicherer eine Rolle spielen können. Sie haben in der Regel ein besonderes Interesse daran, die genauen Umstände und Haftungsfragen nach einem Brand zu klären. Auch das ist einer der Gründe dafür, dass sich Unternehmen keine Fahrlässigkeit bei Planung, Konzeption, Kontrolle und Dokumentation im Brandschutz leisten können. Haftpflichtversicherungen werden jeden Versicherungsfall nach einem Brand sehr sorgfältig durch eigene Sachverständige begutachten lassen, damit am Ende nicht sie, sondern ein anderer Beteiligter für die Schäden einzustehen hat.

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