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Die Aufgabenfelder des Brandschutzbeauftragten sind sehr umfangreich und umfassen den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz. Im November 2014 haben sich der Verband der Schadenversicherer (VdS), der Dachverband aller Berufsgenossenschaften (DGUV) und die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb) zusammengesetzt und sich auf eine einheitliche Richtlinie geeinigt, welche die 26 Aufgaben von Brandschutzbeauftragten festlegt – die DGUV Information 205-003. Hier sind die Aufgaben ganz konkret geregelt, die in Richtung „Brandschutz“ in einem Unternehmen unternommen werden müssen.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten im baulichen Brandschutz

Zum baulichen Aufgabenfeld gehört ein Ist-Soll-Abgleich von den baugesetzlichen Vorgaben mit den in der Realität vorgefundenen Situationen. Meist gibt es über die Jahre Veränderungen an und in den Gebäuden – sei es, dass eine Tür versetzt oder zugemauert wurde, oder dass es verfahrenstechnische oder nutzungsrelevante Veränderungen gegeben hat. Ist dies tatsächlich ein Verstoß gegen die Betreibergenehmigung wäre es im Brandfall versicherungstechnisch relevant.

Aufgaben im anlagentechnischen Brandschutz

Zum anlagentechnischen Brandschutz gehört die Wartung sämtlicher brandschutztechnischen Einrichtungen. Das sind in den meisten Unternehmen deutlich mehr als die sichtbaren Handfeuerlöscher und die Brandschutztüren. Jede Technik benötigt eine Wartung. Das betrifft sowohl Hardware als auch Software. Stellen Sie sich Ihr Auto oder Ihren PC vor und Sie wissen was gemeint ist. Ähnlich verhält es sich mit Brandmeldeanlagen, Rauchschutztüren und Sprinkleranlagen.

Aufgaben im organisatorischen Brandschutz

Die organisatorischen Maßnahmen umfassen vieles, z. B. die Schulung der Belegschaft, die Ausbildung von Brandschutzhelfern oder auch den Kontakt zur Berufsgenossenschaft sowie zu Behörden und Versicherungen.

Die Aufgaben des Brandschützers unterscheiden sich von Unternehmen zu Unternehmen

Dennoch ist es weitestgehend undefiniert wer welche Aufgabe übernimmt. Das bedeutet, dass sowohl die Unternehmensführung oder die Abteilungsleitung in kleineren Firmen als auch die Fachkraft für Arbeitsschutz oder ganz andere Personen aus der Belegschaft verschiedene Aufgaben übernehmen können.

Wichtig ist, dass die in den 26 Aufgabenfeldern genannten Punkte abgearbeitet werden und weniger wichtig ist, von wem. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass keine Schnittstellenprobleme entstehen. In jedem Unternehmen sieht es aufgrund der Personalanzahl und -struktur sowie auch aufgrund der extrem unterschiedlichen Aufgabenfelder völlig anders aus. Soll heißen, dass der/ die Brandschutzbeauftragte auch auf diese individuellen Dinge eingehen muss und dementsprechend unterschiedliche Schwerpunkte setzen muss. 

Im Folgenden finden Sie Beispiele von Unternehmensarten und möglichen Hauptproblemen:

  • Hotel: Kaum Kontrolle und Schulung der Personen im Gebäude möglich, Sprachprobleme 
  • Lebensmittelproduktion: Extrem großer Schaden bereits bei geringer Verrauchung 
  • Logistikunternehmen: Gefahren durch die Ladevorgänge von elektrisch betriebenen Flurförderzeugen 
  • Schreinerei: Meist in einem einzigen Raum hohe Brandlasten, feiner Holzstaub, viele Zündquellen und dann fehlende Abtrennungen zum Lager 
  • Recycler: Geringe Qualifikation der Belegschaft, Sprachprobleme, hohe Brandlasten, offene und große Bereiche 
  • (Berufs)Schule: Sehr viele Personen, einige, die sich „unvernünftig“ verhalten 
  • Forschung und Entwicklung: Verfahrenstechnisch sehr anspruchsvoll, ggf. treten Situationen ein, die nicht vorhersehbar waren 
  • Krankenhaus: Viele beeinträchtigte (ggf. verzweifelte) Personen, Gefahr der vorsätzlichen und fahrlässigen Brandstiftung

In jedem dieser Unternehmen hat der/die Brandschutzbeauftragte andere Schwerpunkte. Sogar in gleichartigen Unternehmensarten müssen oft aufgrund individueller Unterschiede auch die Schwerpunkte unterschiedlich gesetzt werden. So gibt es in der Logistik Bereiche bzw. Unternehmen, die täglich begangen werden müssen und andere, bei denen eine wöchentliche oder gar monatliche Begehung ausreicht. Ein anderes Beispiel sind Verwaltungsgebäude. In einigen herrscht ein „Wildwuchs“ an privat installierten Elektrogeräten, um die es sich zu kümmern gilt, in anderen weniger. In einigen müssen täglich aufgekeilte Brand- und Rauchschutztüren geschlossen werden, in anderen gibt es auch über einen längeren Zeitraum keine Probleme damit.

Klar ist, dass ein kleines Verwaltungsunternehmen weniger tief in den Brandschutz eindringen muss als ein komplexer Chemiekonzern mit einigen 1.000 Mitarbeitern sowie Produktions-, Lager-, Entwicklungs-, Sozial- und Parkbereichen. Vor allem, wenn viele unterschiedliche Bereiche in einem Gebäude vereint sind, ist die bauliche und ggf. auch technische Infrastruktur von großer Bedeutung – aber auch, wenn besonders hohe Gefahrenpotentiale vorhanden sind.

Die Tatsache, dass es in vielen Unternehmen über viele Jahre nicht brennt führt oft dazu, dass mit einer gewissen Lässigkeit (gemeint ist Nachlässigkeit) gearbeitet wird, woraus dann gefährliche Situationen oder auch eine Überforderung in Notsituationen resultiert. Hier muss der Brandschutzbeauftragte also mit entsprechendem Verhalten (Schulungen, Kontrollen, Begehungen, Unterweisungen, Arbeitsanweisungen u. a. m.) präventiv entgegenwirken.

Das sind die 26 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten nach DGUV Information 205-003:

  1. Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung
  2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzepts
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  12. Planen, Organisieren und Durchführen von R.umungsübungen
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die
  15. Mängelbeseitigung überwachen
  16. Unterstützen der Führungskr.fte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  17. Aus- und Fortbilden von Brandschutzhelfern
  18. Prüfen der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase
  19. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  20. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  21. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  22. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen eingehalten werden, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten
  23. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung brandschutztechnischer Einrichtungen
  24. Unterstützen des Unternehmens bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherungen, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
  25. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen
  26. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven Maßnahmen im Notfallmanagement für kritische Infrastrukturen (z. B. Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenpotential (Hitze, Kälte, Sturm, Hagel, Schneelast)
  27. Dokumentation der Tätigkeiten im Brandschutz

Im 32-seitigen E-Book wird auf die 26 Aufgaben der DGUV weiter eingegangen und erläutert, was sich dahinter für Ihren Fall verbergen kann.

Die 26 Aufgaben des Brandschutz-beauftragten


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Die 26 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten nach DGUV 205-003 – erklärt.
Dr. Wolfgang J. Friedl erklärt aus Erfahrung, welche Aufgaben ein Brandschutzbeauftragter wahrnehmen sollte und wie diese umzusetzen sind.

Was bedeutet als Brandschutzbeauftragter „Mitwirken“ zu müssen?

Das Wort „mitwirken“ fällt in den 26 Aufgabenfeldern des Brandschutzbeauftragten oft. Weil dieses Wort wenig präzise ist, sehen es Juristen ungern. Wie weit geht „mitwirken“? Wo fängt hier Zuständigkeit und Verantwortung an bzw. wo hört sie auf? Der Interpretationsspielraum ist groß. Wie weiter oben schon erläutert ist die breit angenommene Interpretation: Der Brandschutzbeauftragte ist beauftragt, nicht verantwortlich. Er wirkt also hauptsächlich dahingehend mit, als dass er die Unternehmensführung bzw. die leitenden Personen darüber aufklärt, was im Rahmen des Brandschutzes zu beachten ist. Doch hier ist Vorsicht in der Auslegung geboten. Bitte lesen Sie oben unter "Haftet der Brandschutzbauftragte im Brandfall?" nach. 

Selbsterklärend sollte sein, dass der Brandschutzbeauftragte selbst ungünstig platzierte Mülleimer verstellt bzw. verstellen lässt, den „berühmten“ K-30-Keil (Achtung, das ist von strafrechtlicher Relevanz, vgl. StGB, § 145-2) unter der Brandschutztür entfernt bzw. entfernen lässt sowie dafür sorgt, dass die Belegschaft zu entsprechenden Schulungen geht. Zudem muss der Brandschutzbeauftragte dafür sorgen, dass es ausreichend Brandschutzhelfer gibt.

Sollte ein Unternehmen aus mehreren Niederlassungen mit vielen Beschäftigten und nur einem Brandschutzbeauftragten bestehen, was erlaubt ist, wird der Brandschutzbeauftragte nicht täglich in jeder Niederlassung Begehungen durchführen können. Deswegen unterstützen Ihn jeweils ein Brandschutzhelfer vor Ort. Dieser wird in maximal einem Tag an seine Aufgaben als Brandschutzhelfer herangeführt. Hauptsächlich soll vor dem Hintergrund relevanter Vorschriften mit offenen Augen durch das Unternehmen gegangen und Mängel beseitigt werden. Ist die direkte Beseitigung des Mangels nicht möglich, soll er dokumentiert und dem Brandschutzbeauftragten gemeldet werden.

Wie die Fotodokumentation im Brandschutz einfach automatisch erledigt werden kann, zeigen wir im Beitrag "Fotodokumentation im Brandschutz – so geht's automatisch".

1. Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung (BSO) 

Derartige Lagerungen sind gefährlich und verboten –solch eine Anweisung findet man u. a. in der Brandschutzordnung

Die DIN 14096 fordert, dass sich der/die Brandschutzbeauftragte (soweit vorhanden) um die Erstellung und Aktualisierung der Brandschutzordnung kümmert. Die Brandschutzordnung ist eine zusammenfassende Regelung brandverhütender Maßnahmen für das Verhalten von Personen in einem Gebäude oder einem Betrieb. Sie ist primär für brandverhütende Maßnahmen und nur sekundär für kurative Maßnahmen (Löschen, Gebäude räumen) gedacht.

Der Teil A ist ein Aushang, der für alle Personen im Gebäude verbindlich ist, egal ob Besucher, Belegschaft oder Handwerker. Der Aushang A ist dort anzubringen, wo viele Personen oft vorbeigehen oder hinsehen.

Teil B der Brandschutzordnung ist für Personen ohne besondere Aufgaben im Brandschutz gedacht, die sich regelmäßig und mit längerer Verweildauer im Gebäude befinden. Das sind z. B. Mieter und die gesamte Belegschaft, nicht aber Besucher oder externe Handwerker. Der Teil B kann in Form eines Merkblatts oder einer Broschüre gehalten sein. Auch eine elektronische Ausgabe ist denkbar. Der/die Brandschutzbeauftragte sollte von jedem Empfänger eine Empfangsbestätigung in Form einer Unterschrift für den Erhalt, das Lesen und das Verstehen des Teil B nachweisen können. 

Das Format darf DIN A 4, A 5 oder A 6 betragen; auch Symbole, Schrift, Gestaltung usw. sind nicht vorgegeben. Der Text ist in der Regel eindeutig und leicht verständlich. Die Brandschutzordnung darf auch Fremdsprachen (abgesetzt) enthalten. Selbstverständlich muss sie stets aktuell sein und spätestens nach 2 Jahren überprüft werden. Der Teil B der Brandschutzordnung ist wie folgt gegliedert:

  • a) Einleitung
  • b) BSO, Teil A
  • c) Brandverhütung
  • d) Brand- und Rauchausbreitung
  • e) Flucht- und Rettungswege
  • f) Melde- und Löscheinrichtungen
  • g) Verhalten im Brandfall
  • h) Brand melden
  • i) Alarmsignal/Anweisung beachten
  • j) In Sicherheit bringen
  • k) Löschversuche unternehmen
  • l) Besondere Verhaltensregeln

Der dritte und letzte Teil C der Brandschutzordnung ist für Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz gedacht. Das sind z. B. Vorgesetzte, Verantwortliche, Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer.

Der Teil C muss – im Gegensatz zum Teil B – in Papierform vorliegen, da dieser Teil ausschließlich in Notsituationen gebraucht wird und es passieren kann, dass die EDV in gerade diesen Fällen ausfällt.

Auch für den Teil C benötigt der/die Brandschutzbeauftragte eine Empfangsbestätigung. Teil C kann ebenfalls in den drei Formaten DIN A4, A5 oder A6 erstellt werden. Wenn Pläne eingebunden werden, dürfen diese auch im Format DIN A3 beigelegt werden. In der graphischen Gestaltung sind Sie als Brandschutzbeauftragte/r völlig frei. Symbole sind auch erlaubt. Ihr Gebäude muss entsprechend in der Brandschutzordnung erkennbar sein. Die Brandschutzordnung muss also in jedem Fall individuell erstellt werden. Der Text muss eindeutig, aktuell und verständlich sein. Der Inhalt ist wie folgt zu gliedern:

  • a) Einleitung
  • b) Brandverhütung
  • c) Meldung und Alarmierungsablauf
  • d) Sicherheitsmaßnahmen für Lebewesen und Sachwerte
  • e) Löschmaßnahmen
  • f) Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr
  • g) Nachsorge
  • h) Anhang

2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen 

Erhöhte Brandgefahr an Arbeitsplätzen mit offenem Feuer

Das Arbeitsschutzgesetz gebietet Unternehmen, Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen. Gefährdungen können in Richtung Arbeitsschutz, Umweltschutz, Strahlenschutz und eben auch Brandschutz gehen. Diesen Teilbereich deckt der/die Brandschutzbeauftragte mit der Gesamt-Gefährdungsbeurteilung ab. Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt können und sollen dazu verwendet werden (Beipackzettel, Betriebsanleitungen u. a. m.).

Der/die Brandschutzbeauftragte soll Hersteller und Inverkehrbringer, den Feuerversicherer, die Berufsgenossenschaft und ggf. auch die Feuerwehr oder befreundete Unternehmen über Brandrisiken befragen. Auch im Internet können Sie sich Empfehlungen holen.

„Mitwirken“ bedeutet, dass Sie als Brandschutzbeauftragte/r an der Gefährdungsbeurteilung mitwirken, sie jedoch nicht zwangsweise allein erstellen sollen oder müssen. Wenn Sie eine eigene Feuerwehr im Unternehmen haben, beziehen Sie diese mit ein. Auch die Werkfeuerwehr soll mitwirken und konstruktive Hinweise geben.

3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe

Holzpaletten müssen (brand)sicher gelagert sein, d. h. ≥ 2,5Meter horizontal entfernt von den Ladestationen.

Der/die Brandschutzbeauftragte sollte, vor dem Hintergrund seines angeeigneten Wissens, andere bei Ihren feuergefährlichen Arbeitsverfahren beraten. Geben Sie Ihren Kollegen/Kolleginnen also Hinweise und Tipps, was in Hinsicht auf die Sicherheit der eigenen Person und andere zu beachten ist.

Wichtig: Fassen Sie Ihre Beratung schriftlich zusammen und lassen Sie sich dieses Dokument unterzeichnen. Sollten die von ihnen beratenen Personen Ihren Hinweisen nicht folgen, so liegt es in deren Verantwortungsbereich und nicht in Ihrem. „Feuergefährliche Arbeitsverfahren“ sind z. B. Löten, Schweißen, Unkraut abbrennen an Gebäudewänden oder auch Metalle bohren. Dabei kann es zur Funkenbildung und unter ungünstigen Umständen zu einem Brand kommen. Dies soll präventiv verhindert werden. Dazu sind Maßnahmen vor den Arbeiten zu treffen, wie etwa brennbare und mobile Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernen, Handfeuerlöscher bereitstellen, beobachtende Personen festlegen, die zuständige Brandwache heraussuchen.

Es sind zudem Maßnahmen während der Arbeit zu unternehmen. Dazu gehört es zum Beispiel immer eine zweite Person vor Ort zu wissen, die rechtzeitig eingreifen, schützen, löschen oder andere warnen könnte.

Schließlich sind auch Arbeiten nach den feuergefährlichen Arbeitsverfahren notwendig, wie etwa das Entfernen der Gasflaschen, das Herstellen des ursprünglichen Zustands oder das Stellen einer qualifizierten Brandwache. Je nachdem, ob die feuergefährlichen Arbeiten regelmäßig oder nur ausnahmsweise stattfinden, sehen diese Maßnahmen anders aus.

4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren

Besteht die Gefahr, dass Kleidung zu brennen beginnt, musses eine Körperdusche in nächster Nähe geben.

Da es keine/n Explosionsschutzbeauftragte/ n gibt, fällt diese Aufgabe ebenfalls Ihnen, dem Brandschutzbeauftragten zu. Beim Explosionsschutz ist zu beachten, dass es drei unterschiedliche Prioritäten gibt, nämlich den primären, den sekundären und den tertiären Explosionsschutz. Primär wichtig ist, dass es nicht zur Bildung einer möglicherweise explosionsfähigen Atmosphäre kommt. Sekundär wichtig ist, dass es nicht zur Zündung einer möglicherweise bereits gebildeten explosionsfähigen Atmosphäre kommt. Sollte primär und sekundär versagt worden sein und kommt es zu einer Explosion, ist es jetzt tertiär wichtig, dass keine Menschen verletzt, behindert oder getötet werden. Danach gilt es auch Sachwerte wie Gebäude und deren Inhalte zu schützen.

Zum primären Explosionsschutz zählt demnach die Substitution von explosionsfähigen Stoffen (d. h. der Austausch gegen weniger oder nicht gefährliche Stoffe), das Absaugen von Stäuben und Dämpfen an der jeweiligen Entstehungsstelle und auch die Minimierung von solchen Stoffen. Der sekundäre Explosionsschutz setzt voraus, dass man primär „versagt“ hat, d. h. dass es zur Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre gekommen ist. Nun gilt es, dessen Zündung zu unterbinden. Dazu sollten Sie darauf achten, dass Elektrogeräte explosionsgeschützt sind, besondere Kleidung vorgeschrieben wird und dafür sorgen, dass die Elektrostatik nicht zu einem Funken oder gar Brand führt. Der sogenannte tertiäre Explosionsschutz geht davon aus, dass primär und sekundär „versagt“ wurde. Es kommt also zur Bildung und Zündung einer explosionsfähigen Atmosphäre und somit zu einer Explosion. Nun gilt es zu verhindern, dass Personen und Sachwerte gefährdet werden.

Im Unterschied zum Explosionsschutz, gibt es beim Brandschutz keine Prioritätenliste, denn der bauliche Brandschutz ist ebenso wichtig wie der anlagentechnische Brandschutz und der abwehrende Brandschutz ist ebenso von Bedeutung wie der organisatorische Brandschutz.

Der obengenannte Aufgabenpunkt vier fordert, dass Sie sich mit Brandgefahren und Explosionsgefahren auseinandersetzten. Das bedeutet, Sie müssen analysieren, wo es zu solch schädigenden Ereignissen kommen kann und wie diese vermeidbar wären. Dazu benötigen Sie Fachwissen und individuelles Insiderwissen. Sie müssen sich selbst vor Ort einen Eindruck machen und (vgl. § 4 ArbSchG) hierfür speziell, wie ein Maßanzug, ein geeignetes Schutzkonzept entwerfen sowie für dessen Umsetzung sorgen.

5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen

Bei Bauarbeiten muss man auch im Freien Handfeuerlöschermit ≥ 6 LE bereitstellen.

Wenn die Gefahr z. B. durch eine Berufsausbildung nicht zu beseitigen ist, muss es für jede möglicherweise gefährliche oder gefährdende Tätigkeit Betriebsanweisungen geben.

Wenn an Arbeitsplätzen Brandgefahren entstehen (und das passiert grundlegend an jedem Arbeitsplatz, allerdings mit deutlich unterschiedlichen Wahrscheinlichkeiten), dann sind geeignete Anweisungen zu schreiben und zu vermitteln. 

Die meisten Betriebsanweisungen betreffen den Arbeitsschutz. Das heiß, dass sie von Ihnen, dem/der Brandschutzbeauftragten unter dem Aspekt des präventiven und kurativen Verhaltens im Brandfall durchgelesen und angepasst werden müssen.

Aufgaben 6 bis 26

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