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Den ersten Gabelstapler entwickelte der US-amerikanische Unternehmer Eugene Clark bereits im Jahre 1924. Er hatte bereits einen eigenen Antrieb und konnte über eine Hubmechanik stapeln und Lagerregale bedienen. An diesem Grundprinzip hat sich trotz vieler Varianten bis heute nichts geändert. Die üblichen Gabelstapler heben Lasten zwischen 1 und 8 Tonnen bis zu einer Höhe von 6 m. Spezielle Gabelstapler können aber bis zu 70 Tonnen heben. Damit auch Hochregale bedient werden können, sind manche Gabelstapler bis zu 12 m Höhe ausgelegt. Verständlich, dass der Wartung von Gabelstaplern angesichts ihrer hohen täglichen Belastung eine hohe Bedeutung zukommt. Die Berufsgenossenschaft, deren Anliegen insbesondere die Vermeidung von Unfällen ist, hat die Wartung von Gabelstaplern in der DGUV Vorschrift 68 geregelt.

Welche Arten von Gabelstaplern unterscheidet man?

Der VDI (Verein Deutscher Ingenieure) kennt 7 Gruppen von Flurförderfahrzeugen:

  1. Handgeräte wie z.B. Hubwagen
  2. Geräte mit Benzin- oder Treibgasmotor
  3. Geräte mit Dieselmotor
  4. Elektro-Geh-Geräte
  5. Elektro-Stand-Geräte
  6. Elektro-Fahrersitz-Geräte
  7. Kommissioniergeräte, mit denen Waren z.B. bei Versendern für die Auslieferung Kommissioniert werden.

Die Geräte sind gekennzeichnet mit Abkürzungen, bei denen der erste Buchstabe

  • den Antrieb bezeichnet,
  • der zweite die Bedienungsart,
  • der dritte die Bauart,
  • der vierte die Art der Lenkung

So bezeichnet EFM einen Elektro-Fahrersitz-Schubmaststapler – und ein EFMI wäre ein Elektro- Fahrersitz-Schubmaststapler – induktiv zwangsgelenkt.

Die DIN 15140 unterscheidet darüber hinaus bei Gabelstaplern mit Fahrersitz 4 Hauptgruppen:

  1. Frontgabelstapler: Geräte, die ihre Last frontal aufnehmen und absetzen sowie freitragend befördern
  2. Schubmaststapler: Geräte, die frontal aufnehmen und absetzen, aber auch Lasten innerhalb der Radbasis befördern können
  3. Vierwege-Gabelstapler: Geräte, die frontal aufnehmen und absetzen, ihre Last innerhalb der Radbasis befördern und im Stand die Fahrtrichtung um 90° drehen können
  4. Quergabelstapler oder auch Quersitzstapler: Geräte, die ihre Last seitlich aufnehmen und absetzen, sie aber innerhalb der Radbasis befördern

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Prüfung, Wartung und Mehr

Wann und wie oft muss die Wartung von Gabelstaplern durchgeführt werden?

Vor jeder Inbetriebnahme sollten einige wesentliche Punkte überprüft werden:

  • Reifen und Räder. Radmuttern und Luftdruck
  • Hydraulik. Schläuche & Zylinder
  • Hubmast, Gabelzinken, Lastketten, Führung
  • Antrieb/Starterbatterie
  • Füllstände von Treibstoff, Öl & Kühlwasser
  • Äußerliche Beschädigungen

Diese Prüfungen, die nahezu täglich durchgeführt werden, beinhalten zunächst eine Sichtkontrolle, bei der das Gerät auf Beschädigungen und Leckagen hin in Augenschein genommen wird. Des Weiteren eine Funktionsprüfung, bei der alle für den Betrieb relevanten Teile wie Motor und Hubmast auf ihre reibungslose Funktion hin überprüft werden.

Eine kleine Wartung von Gabelstaplern sollte nach 250 Betriebsstunden durchgeführt werden. Alle 500 Stunden ist eine mittelgroße Wartung fällig. Wenn das Gerät 2000 Stunden im Einsatz war, ist der Zeitpunkt für eine große Wartung gekommen. In dieser Wartung werden die kleinen und mittelgroßen Wartungen wiederholt und zusätzliche Wartungsarbeiten vorgenommen.

Was wird bei einer Wartung von Gabelstaplern geprüft und gewartet?

Vor einer Wartung sollte der Gabelstapler gründlich gereinigt werden. Grundlage aller Wartungsarbeiten ist die Betriebsanleitung des jeweiligen Gerätes. Die nun folgende Aufzählung trifft daher nicht für jede Wartung von Gabelstaplern zu, sondern richtet sich nach seiner individuellen Ausstattung.

Antrieb und Fahrwerk

Antrieb: Bei elektrischem Antrieb: Sicherungen und Leitungen (z.B. keine geflickten Sicherungen, keine überbrückten Sicherungselemente. Isolationsschäden, Befestigungen), Befestigungselemente der Fahrzeugbatterie, Impulssteuerung. Beim Antrieb mit Verbrennungsmotoren: Auspufftopf (Zustand und Geräuschdämpfung), Einspritzpumpe (Rauchfreiheit), Abgasreinigung (Katalysator und Filter).

Lenkung: Lenkgetriebe (toter Gang), Achsschenkelbolzen, Radlager, Lenkhebel (fester Sitz), Achsenaufhängung, Lenkgestänge und Gelenke.

Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse): Bremsbeläge, Bremsleitungen und -anschlüsse, Arretierung der Feststellbremse, Bremspedalspiel, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.

Räder: Radbolzen, Bereifung und Luftdruck, Fußabweiser (Mitgänger- Flurförderzeuge).

Fahrgestell: Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Gegengewichtes und des Hubgerüstes am Fahrgestell, Tragfedern und Federlagerungen.

Schalter, Warneinrichtung: Schaltschloss oder Zünd- bzw. Anlassschloss, Fahrschalter und Betätigungseinrichtungen, Deichsel-Kopfschalter bei Mitgänger- Flurförderzeugen, Hupe.

Hubwerk

Hubgerüst: Rollen, Gleitschienen, Sicherheitsanschläge und Endschalter, gleichmäßige Einstellung der Neigungszylinder und deren Befestigung, Lager des Hubgerüstes.

Huborgane: Verbindungselemente, Klemmen, Schlösser

  1. Seile, siehe hierzu z.B. DIN 15020-2 „Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch“.
  2. Lamellenketten (Fleyerketten und Rollenketten) Probebelastung in der Prüfmaschine mit 1,5fachem Wert der Höchstlast durchführen; dagegen mit 1,25fachem Wert der Höchstlast, wenn die Kette im Flurförderzeug eingebaut bleibt.

Hydraulikanlage: Arbeitszylinder und Steuerventile auf einwandfreies Arbeiten und Dichtigkeit bei Nennlast, sowie Zurückspringen der Betätigungshebel in die Nulllage.
Das mit der Nennlast hochgefahrene Lastaufnahmemittel darf sich bei normaler Betriebstemperatur der Hydraulikflüssigkeit in 10 Minuten um nicht mehr als 100 mm unbeabsichtigt senken. Bei Windenantrieb: Flaschen- sowie Seilrollen und Seiltrommel.

Lastaufnahmemittel:

  1. Gabeln:  Die durch Abnutzung bedingte Schwächung der Gabelzinkendicke darf nicht größer sein als vom Hersteller zugelassen. Gabeln durch Belasten jeder einzelnen Zinke mit der für das Gerät angegebenen höchstzulässigen Belastung (Schwerpunktabstand beachten) prüfen. Gleichzeitige Prüfung der Zinken mit der doppelten Belastung ist unzulässig! Nach Entfernung der Last darf keine bleibende Formveränderung (Durchbiegung) eintreten. Nach der Belastungsprobe mit geeigneten Mitteln auf Risse prüfen (z.B. Schlämmkreide, Ätzverfahren); verbogene, rissige oder dünne Gabeln sind auszuwechseln.
  2. Sonstige Lastaufnahmemittel, Anbaugeräte Zustand der Plattform von Hochhubwagen, Befestigungselemente und Zustand der Anbaugeräte.

Fahrerschutz

Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen. Schutzdach für den Fahrer, Lastschutzgitter sofern vorhanden (Befestigung, Zustand).

Sonstiges

Fabrikschild, Traglastdiagramm, Anhängevorrichtung, Beschilderung, Sitz und Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtungsanlage.
Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.

Was versteht man bei der Wartung von Gabelstaplern unter einer UVV- Prüfung?

Bei der Fahrzeugprüfung nach UVV (Unfallverhütungsvorschrift) handelt es sich um eine gesetzliche Prüfung für dienstlich genutzte Fahrzeuge. Alle Firmen mit einem Fuhrpark sind neben einer Führerscheinkontrolle und einer Fahrerunterweisung dazu verpflichtet, die UVV regelmäßig – mindestens einmal jährlich – durchzuführen.

Ist die UVV Pflicht?

Die Unfallverhütungsvorschrift ist im DGUV Vorschrift 70 geregelt und besagt, dass alle Unternehmen in der Pflicht stehen, ihre gewerblich genutzten Fahrzeuge „bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.“

Was beinhaltet die UVV?

Bei der Fahrzeugprüfung nach UVV wird sowohl der verkehrssichere als auch der arbeitssichere Zustand des Fahrzeuges von Sachverständigen untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Wer die Prüfung nicht zeitgerecht oder gar nicht durchführt, riskiert ein Bußgeld.

Was versteht man bei der Wartung von Gabelstaplern unter einer FEM- Prüfung?

Die jährliche Prüfung von Flurförderzeugen ist gesetzlich vorgeschrieben und soll Unfällen und einer Gesundheitsgefährdung des Personals durch fehlerhafte oder beschädigte Flurförderzeuge vorbeugen. Die Fédération Européenne de la Manutention (Verband der Europäischen Maschinenhersteller) hat dazu die Richtline FEM 4.004 erarbeitet, die auf der DGUV Vorschrift 68 (vorher BGV D27) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beruht. Die Prüfpflicht nach FEM 4.004 gilt für alle Flurförderzeuge mit und ohne Hub, die nach ISO 5053 sowohl angetrieben als auch im Mitgängerbetrieb geführt werden.

Die Überprüfung nach FEM 4.004 dürfen nur erfahrene Sachverständige durchführen. Diese Experten sind speziell ausgebildet, müssen nach EN ISO/IEC 17020 in ihrer Beurteilung objektiv sein und eine Niederschrift des Inspektionsberichts erstellen.

Warum Dokumentation der Wartung von Gabelstaplern und was gehört dazu?

Die Dokumentation der diversen Prüfungen an Gabelstaplern ist obligatorisch. Sie dient vor allem der Rechtssicherheit. Es sollte deshalb lückenlos und kompetent alles dokumentiert werden, was gegebenenfalls nachzuweisen ist.

Im digitalen Zeitalter können solch zeitraubende Dokumentationen natürlich durch einschlägige Software lückenlos, übersichtlich und einfach zugänglich erstellt werden.

Die Wartung von Gabelstaplern und ihre gesetzlich vorgeschriebenen UVV- und FEM-Prüfungen dienen der Unfall- und Betriebssicherheit der Geräte. Sie sollten deshalb gewissenhaft und pünktlich sowie unter Hinzuziehung ausgewiesener Sachverständiger durchgeführt werden. Nur dadurch können durch Ausfall von Mensch und/oder Maschine entstehende Kosten vermieden und ein jederzeit reibungslos funktionierender Betriebsablauf garantiert werden.

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