Musterbauordnung 2016 – Wichtige Änderungen für den vorbeugenden Brandschutz (Video)

Wie sich die Einführung der neuen Musterbauordnung 2016 mit der integrierten Verwaltungsvorschrift § 85 a auf den vorbeugenden Brandschutz auswirken wird, erörtert Dipl.-Ing. Manfred Lippe im Interview mit KEVOX-Mitarbeiterin Tanja Hagelganz. Manfred Lippe ist als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger u. a. für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz der IHK mittlerer Niederrhein tätig. Seine Einschätzung sowie wichtige Details zur neuen Musterbauordnung haben wir für Sie zusammengefasst.

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Warum gibt es eine neue Musterbauordnung?

Als Folge einer europäischen Gerichtsentscheidung muss die Bundesrepublik Deutschland eine neue Musterbauordnung schaffen. In diesem Zuge müssen sämtliche Produktbereiche sowie -zulassungen für den europäischen Teil neu aufbereitet werden. Die neue Musterbauordnung ist bereits notifiziert und wurde durch die Bauministerkonferenz veröffentlicht. Einzig der Paragraph 85 a M VV TB (Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) befand sich zum Zeitpunkt des Interviews noch im Notifizierungsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2015/1535. Ist dieses abgeschlossen, dürfen die Länder die Vorschrift voraussichtlich nach der Stillhaltefrist ab dem 24. Januar 2017 in ihr Landesbaurecht übernehmen. Bei Bedarf können anschließend seitens der Länder noch Anpassungen vorgenommen werden.

Die Dokumentation wird in Zukunft einfacher

Die neue Musterbauordnung 2016 mit der integrierten Verwaltungsvorschrift § 85 a bringt wichtige Änderungen im vorbeugenden Brandschutz mit sich: Es werden fortan mehrere Dokumente der Technischen Baubestimmungen inkl. der Bauregellisten zu einem Dokument zusammengefasst (= MVV TB), so zum Beispiel die Bauregelliste sowie die Listen I bis III der technischen Baubestimmungen. Nach Lippes Einschätzung wird sich die Umgewöhnung, die die Zusammenlegung mit sich bringt, über einen längeren Zeitraum erstrecken, da ein komplettes Umdenken in den Köpfen der Verantwortlichen am Bau stattfinden muss. Doch sobald dies geschehen sei, würde die Dokumentation für den Anwender einfacher werden, ist sich der Experte für Gebäudetechnik und Brandschutz sicher.

Unterschied nationale und „europäische“ Verwendbarkeitsweise

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was bei der Planung und baurechtlich notwendigen Dokumentation in Verbindung mit nationalen und „europäischen“ Verwendbarkeitsnachweisen beachtet werden muss. Generell muss hier von unterschiedlichen Dokumentationsprozessen gesprochen werden. Bei nationalen Produkten wird in der Regel ein Verwendbarkeitsnachweis inklusive der dazugehörigen Dokumente, ein allgemeines baupflichtiges Prüfzeugnis oder eine allgemein baupflichtige Zulassung − im Einzelfall eine Zustimmung im Einzelfall − fällig. Zudem muss abhängig von dem Übereinstimmungsverfahren (Ü- oder ÜH-Verfahren) eine Übereinstimmungserklärung vom Ersteller der Anlage oder dem Hersteller des Produkts ausgestellt werden. Bei einem „europäischen“ Verwendbarkeitsnachweis werden andere Dokumente notwendig. Wenn es sich um Produkte nach harmonisierter europäischer Norm handelt, werden Leistungserklärungen sowie Montage- und Wartungsanleitungen der Hersteller benötigt, da die Leistungserklärungen vom Inhalt her nicht mehr den Montageteil beinhalten. Hierbei müsse laut Lippe beachtet werden, was wirklich eingebaut wurde. In der Praxis zeigt sich oft, dass diese beiden unterschiedlichen Verfahrensweisen kaum bekannt sind, sodass Planer, Handwerker oder Bauleiter nur in geringem Maße zwischen den beiden Dokumentationsprozessen unterscheiden. Durch eine Dokumentationssoftware, in der zum Beispiel vorgegeben wird, welche Punkte dokumentiert werden müssen, wenn bestimmte Produkte eingebaut werden, kann in diesem Bereich Abhilfe geschaffen werden.

Dokumentation im Brandschutz ist wichtig

Obwohl im baurechtlichen Bereich die notwendige Dokumentation schon immer erbracht werden musste, unterlassen viele baulich Verantwortliche diese, da sie entweder nicht über die notwendige Dokumentation Bescheid wussten oder diese oftmals nicht ernst genommen haben. Der Bauherr, der die Dokumentation hätte einfordern müssen, ist sich oft nicht im Klaren darüber, dass diese für spätere Arbeiten noch wichtig sein wird. Hier nennt Lippe zwei einfache Beispiele. Muss der Bauherr bestimmte Arbeiten nachweisen oder möchte er Umbauten vornehmen lassen, fehlt häufig der Nachweis, auf welcher Grundlage z. B. bei Abweichungen gebaut wurde. Wird etwas umgebaut und der Bauherr beruft sich auf den Bestandschutz, muss er nachweisen, was in der Vergangenheit gemacht wurde, insbesondere dann, wenn Abweichungen im Rahmen der Übereinstimmungserklärung genutzt wurden. Generell ist die Dokumentation in diesem Bereich wichtig, um langfristig Geld sparen zu können.

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